Begründung:
Mit Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 23. 5. 2002 wurde die Entschädigung des nunmehrigen Erlagsgegners für eine im Zuge der Errichtung der Landesstraße Nr 379 erfolgte Enteignung mit EUR 139.012,74 bestimmt. Dieser Betrag wurde gemäß § 50 Abs 4 des Steiermärkischen Landes-Straßenverwaltungsgesetzes 1964 (LStVG 1964) iVm § 1425 ABGB gerichtlich hinterlegt, weil der Erlagsgegner, der eine höhere Entschädigung forderte, zunächst seine Annahme verweigerte.Mit Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 23. 5. 2002 wurde die Entschädigung des nunmehrigen Erlagsgegners für eine im Zuge der Errichtung der Landesstraße Nr 379 erfolgte Enteignung mit EUR 139.012,74 bestimmt. Dieser Betrag wurde gemäß Paragraph 50, Absatz 4, des Steiermärkischen Landes-Straßenverwaltungsgesetzes 1964 (LStVG 1964) in Verbindung mit Paragraph 1425, ABGB gerichtlich hinterlegt, weil der Erlagsgegner, der eine höhere Entschädigung forderte, zunächst seine Annahme verweigerte.
In der Folge erklärte der Erlagsgegner den Erlag als Teilzahlung annehmen zu wollen und beantragte, ihn ihm auszufolgen. Er habe bereits einen Antrag auf (gerichtliche) Neufestsetzung des Entschädigungsbetrags (iSd § 50 Abs 3 LStVG) gestellt. Der Erleger erklärte sich mit einer Ausfolgung nur unter der Voraussetzung einverstanden, dass der Erlagsgegner die festgesetzte Entschädigung in Höhe des Erlagsbetrags akzeptiere und den Antrag auf Neufestsetzung des Entschädigungsbetrags zurückziehe, was der Erlagsgegner aber verweigerte.In der Folge erklärte der Erlagsgegner den Erlag als Teilzahlung annehmen zu wollen und beantragte, ihn ihm auszufolgen. Er habe bereits einen Antrag auf (gerichtliche) Neufestsetzung des Entschädigungsbetrags (iSd Paragraph 50, Absatz 3, LStVG) gestellt. Der Erleger erklärte sich mit einer Ausfolgung nur unter der Voraussetzung einverstanden, dass der Erlagsgegner die festgesetzte Entschädigung in Höhe des Erlagsbetrags akzeptiere und den Antrag auf Neufestsetzung des Entschädigungsbetrags zurückziehe, was der Erlagsgegner aber verweigerte.
Das Erstgericht wies den Ausfolgungsantrag ab.
Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung. Das LStVG, das in § 50 Abs 1 auf das EisbEG verweise, dessen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden seien (soweit nicht abweichende Regelungen getroffen würden) sehe zur Festsetzung der Entschädigungssumme eine sukzessive Kompetenz vor. Nach § 20 LStVG (gemeint LStVO) sei über die Notwendigkeit, den Gegenstand und Umfang der Enteignung zu entscheiden, wobei das Enteignungserkenntnis nach Abs 2 leg cit zugleich eine Bestimmung über die Höhe der Entschädigung zu enthalten habe. Nach Abs 3 leg cit könne jeder der beiden Teile binnen acht Wochen nach Rechtskraft des Enteignungsbescheides eine gerichtliche Entscheidung über die Höhe des Entschädigungsbetrags begehren. Mit Anrufung des Gerichts trete die verwaltungsbehördliche Entscheidung über die Höhe der Entschädigung außer Kraft (§ 50 Abs 3 LStVG). Nach § 50 Abs 4 LStVG sei der Vollzug des rechtskräftigen Enteignungserkenntnisses möglich, sobald der von der Behörde ermittelte Entschädigungsbetrag oder eine Sicherheit für die erst nach Vollzug der Enteignung zu leistende Entschädigung gerichtlich erlegt sei. Das LStVG normiere damit über die im EisbEG genannten Erlagsgründe hinaus einen weiteren Erlagsgrund zur Ermöglichung des Vollzugs vor rechtskräftiger Neufestsetzung des Entschädigungsbetrags durch das Gericht. Über die Voraussetzungen und den Zeitpunkt der möglichen Ausfolgung einer ausschließlich im Interesse der erlegenden Behörde erlegten Entschädigungssumme enthalte das Gesetz keine Bestimmungen. Nach oberstgerichtlicher Rechtsprechung zum Bundesstraßengesetz werde aus der Tatsache, dass durch Anrufung des Gerichts zur Neufestsetzung der Enteignungsentschädigung der diese festsetzende Teil des Enteignungsbescheides außer Kraft trete, abgeleitet, dass damit der Rechtstitel, unter dem der Erleger seinerzeit die Beträge erlegte, außer Kraft getreten sei und damit der Ausfolgungsantrag des Gegners (vor rechtskräftiger Entscheidung des Gerichts) wegen Wegfall des Titels für den Erlag abzuweisen sei (SZ 61/97). Erst durch das die Festsetzung der Entschädigung betreffende außerstreitige gerichtliche Verfahren werde über den erlegten Betrag endgültig entschieden. Zusammenfassend gelte daher, dass dann, wenn der vom Enteigneten nicht angenommene Entschädigungsbetrag laut Enteignungsbescheid gemäß § 50 LStVG gerichtlich hinterlegt werde, der Ausfolgungsantrag des Antragsgegners, der in der Zwischenzeit die Entscheidung des Gerichts begehrt habe, abzuweisen sei, weil wegen des dadurch bewirkten Außerkrafttretens der verwaltungsbehördlichen Entscheidung der Titel für den Erlag weggefallen sei und folglich eine im bloßen Ausfolgungsantrag gelegene stillschweigende Anerkennung des seinerzeitigen Erlagsgrundes begrifflich nicht mehr möglich sei. Das Rekursgericht sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei, weil zur entscheidenden Rechtsfrage zwar eine, wenngleich zum Bundesstraßengesetz ergangene Entscheidung des Obersten Gerichtshofs vorliege, diese aber von der Lehre vor allem wegen der damit für den Enteigneten häufig unzumutbaren Folgen als "rein formal" bekämpft werde, wobei der Oberste Gerichtshof in seiner Entscheidung 6 Ob 2327/96s diese Argumente als gewichtig bezeichnet habe, weshalb eine Abänderung der oberstgerichtlichen Rechtsprechung nicht auszuschließen sei.Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung. Das LStVG, das in Paragraph 50, Absatz eins, auf das EisbEG verweise, dessen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden seien (soweit nicht abweichende Regelungen getroffen würden) sehe zur Festsetzung der Entschädigungssumme eine sukzessive Kompetenz vor. Nach Paragraph 20, LStVG (gemeint LStVO) sei über die Notwendigkeit, den Gegenstand und Umfang der Enteignung zu entscheiden, wobei das Enteignungserkenntnis nach Absatz 2, leg cit zugleich eine Bestimmung über die Höhe der Entschädigung zu enthalten habe. Nach Absatz 3, leg cit könne jeder der beiden Teile binnen acht Wochen nach Rechtskraft des Enteignungsbescheides eine gerichtliche Entscheidung über die Höhe des Entschädigungsbetrags begehren. Mit Anrufung des Gerichts trete die verwaltungsbehördliche Entscheidung über die Höhe der Entschädigung außer Kraft (Paragraph 50, Absatz 3, LStVG). Nach Paragraph 50, Absatz 4, LStVG sei der Vollzug des rechtskräftigen Enteignungserkenntnisses möglich, sobald der von der Behörde ermittelte Entschädigungsbetrag oder eine Sicherheit für die erst nach Vollzug der Enteignung zu leistende Entschädigung gerichtlich erlegt sei. Das LStVG normiere damit über die im EisbEG genannten Erlagsgründe hinaus einen weiteren Erlagsgrund zur Ermöglichung des Vollzugs vor rechtskräftiger Neufestsetzung des Entschädigungsbetrags durch das Gericht. Über die Voraussetzungen und den Zeitpunkt der möglichen Ausfolgung einer ausschließlich im Interesse der erlegenden Behörde erlegten Entschädigungssumme enthalte das Gesetz keine Bestimmungen. Nach oberstgerichtlicher Rechtsprechung zum Bundesstraßengesetz werde aus der Tatsache, dass durch Anrufung des Gerichts zur Neufestsetzung der Enteignungsentschädigung der diese festsetzende Teil des Enteignungsbescheides außer Kraft trete, abgeleitet, dass damit der Rechtstitel, unter dem der Erleger seinerzeit die Beträge erlegte, außer Kraft getreten sei und damit der Ausfolgungsantrag des Gegners (vor rechtskräftiger Entscheidung des Gerichts) wegen Wegfall des Titels für den Erlag abzuweisen sei (SZ 61/97). Erst durch das die Festsetzung der Entschädigung betreffende außerstreitige gerichtliche Verfahren werde über den erlegten Betrag endgültig entschieden. Zusammenfassend gelte daher, dass dann, wenn der vom Enteigneten nicht angenommene Entschädigungsbetrag laut Enteignungsbescheid gemäß Paragraph 50, LStVG gerichtlich hinterlegt werde, der Ausfolgungsantrag des Antragsgegners, der in der Zwischenzeit die Entscheidung des Gerichts begehrt habe, abzuweisen sei, weil wegen des dadurch bewirkten Außerkrafttretens der verwaltungsbehördlichen Entscheidung der Titel für den Erlag weggefallen sei und folglich eine im bloßen Ausfolgungsantrag gelegene stillschweigende Anerkennung des seinerzeitigen Erlagsgrundes begrifflich nicht mehr möglich sei. Das Rekursgericht sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei, weil zur entscheidenden Rechtsfrage zwar eine, wenngleich zum Bundesstraßengesetz ergangene Entscheidung des Obersten Gerichtshofs vorliege, diese aber von der Lehre vor allem wegen der damit für den Enteigneten häufig unzumutbaren Folgen als "rein formal" bekämpft werde, wobei der Oberste Gerichtshof in seiner Entscheidung 6 Ob 2327/96s diese Argumente als gewichtig bezeichnet habe, weshalb eine Abänderung der oberstgerichtlichen Rechtsprechung nicht auszuschließen sei.
Gegen die Entscheidung des Rekursgerichts richtet sich der Revisionsrekurs des Erlagsgegners mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss im Sinne einer Stattgebung des Ausfolgungsantrags abzuändern.
Der Erleger, dem eine Stellungnahme freigestellt wurde, hat eine "Rekursbeantwortung" (richtig Revisionsrekursbeantwortung) erstattet. Er beantragt, den Revisionsrekurs zurückzuweisen, in eventu ihm nicht Folge zu geben.