Rechtstracker.at
Entscheidung 7 Ob 190/04y×

Entscheidung 7 Ob 190/04y

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

7Ob190/04y

Entscheidungsdatum

29.09.2004

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Lovrek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Friedrich G*****, und 2. Luise G*****, beide vertreten durch Brauneis, Klauser & Prändl, Rechtsanwälte OEG in Wien, gegen die beklagte Partei Bank *****, vertreten durch Preslmayr Rechtsanwälte OEG in Wien, wegen EUR 9.412,59 sA aus Anlass der Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht vom 19. Mai 2004, GZ 4 R 116/04v-40, womit infolge Berufung der klagenden Parteien das Urteil des Bezirksgerichtes Innsbruck vom 12. Dezember 2003, GZ 18 C 1388/01p-33, bestätigt wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden an das Erstgericht neuerlich mit dem Auftrag rückgeleitet

a) zum Berufungsschriftsatz der klagenden Partei vom 3. 2. 2004 (ON 34) von deren Vertretern den Einschreibezettel zur Postaufgabe am 3. 2. 2004 beim Postamt 1014 Wien abzufordern sowie

b) das in der Revision der klagenden Parteien vom 30. 6./1. 7. 2004 (ON 42-42b) erwähnte und dort als "Beilage B" bezeichnete, jedoch tatsächlich diesen Revisionsschriftsätzen nicht beiliegende und auch sonst unter dieser Beilagenbezeichnung nicht im Akt befindliche "Rechtsgutachten zur Dartuung der Revisionsgründe" beizuschließen und sodann die Akten erneut dem Obersten Gerichtshof zur Vorlage zu bringen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Mit Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 8. 9. 2004 (ON 47) war dem Erstgericht bereits der ausdrückliche Auftrag erteilt worden, zum Berufungsschriftsatz der klagenden Partei ON 34 von deren Rechtsvertretern den Postaufgabeschein zur verlässlichen Beurteilung der Rechtzeitigkeit dieses Rechtsmittelschriftsatzes abzufordern sowie gleichzeitig deren im Revisionsschriftsatz erwähntes, tatsächlich jedoch weder bei diesem noch im (entgegen Paragraph 379, Geo) unbeschrifteten Beilagenumschlag enthaltenes "Rechtsgutachten zur Dartuung der Revisionsgründe" beizuschließen.

Nunmehr legte der Erstrichter die Akten - hinsichtlich beider Aufträge im Ergebnis unerledigt - neuerlich vor. Zunächst wird von ihm auf eine telefonische (und mittels Aktenvermerk festgehaltene) Anfrage an die Kanzlei der Klagevertreter verwiesen, wonach die Berufungsaufgabe am 3. 2. 2004 beim Postamt 1014 Wien erfolgt sei, wobei diesbezüglich auch auf eine Rechnungskopie des genannten Postamtes vom selben Tag verwiesen wird (sämtliche unjournalisiert ohne Ordnungsnummer im Akt erliegend). Aus dieser Kopie lässt sich freilich die Rechtzeitigkeit des vormaligen Rechtsmittelschriftsatzes nicht ableiten. Abgesehen vom Fehlen jeglichen (etwa aktenzeichenmäßigen) Bezuges auf das gegenständliche Verfahren geht daraus nämlich nur hervor, dass am genannten Tag für "1 Paket Inland, Österreich bis 4 kg" samt "LKW-Maut" insgesamt EUR 4,82 an Postgebühr anfielen; demgegenüber ergibt sich jedoch aus dem Rubrum des bereits mehrfach genannten Berufungsschriftsatzes, dass dieser eingeschrieben an das Erstgericht geschickt worden war, sodass es hierüber auch einen entsprechenden Einschreibezettel geben muss, welcher zweifelsfrei der gegenständlichen Rechtssache (und speziell dem gegenständlichen Rechtsmittelschriftsatz) zugeordnet werden müsste. Das Erstgericht wird daher dem Auftrag seitens des Obersten Gerichtshofes in der aufgezeigten Form nachzukommen haben, wobei es zur verlässlichen Rechtzeitigkeitsprüfung bereits selbst gemäß Paragraph 468, Absatz eins, ZPO gehalten gewesen wäre.

Bezüglich des zweiten Auftrages (Beilagenvorlage) heißt es nunmehr im Vorlagebericht an den Obersten Gerichtshof (freilich sprachlich etwas unklar), dass im gesamten Verfahren "nie eine Beilage B vorgelegt und zum Akt genommen wurde", sondern "lediglich in die Berufung ergänzenden Urk.vorlagen ON 37 und 39 die dort beiliegenden Stücke gelegt worden sind", auf welche verwiesen werde. Dabei wird jedoch übersehen (und die diesbezügliche Begründung im Rückleitungsbeschluss vom 8. 9. 2004 übergangen), dass es sich bei der zur Beischließung aufgetragenen Urkunde um eine von den klagenden Parteien in ihrem Revisionsschriftsatz ausdrücklich selbst in S 8 als gleichzeitig vorgelegt bezeichnete Urkunde handelt, welche demgemäß auch aktenkundig gewesen sein muss, zumal in der von der Rechtsmittelgegnerin erstatteten Revisionsbeantwortung (S 18 derselben) hierauf ebenso ausdrücklich Bezug genommen wird. Beide Aufträge des Obersten Gerichtshofes laut dessen Beschluss vom 8. 9. 2004 sind daher nach wie vor aufrecht. Angesichts der bereits zitierten Bestimmung des Paragraph 379, Geo wolle vor der neuerlichen Rückleitung der Akten an den Obersten Gerichtshof das gesamte beiderseitige Urkundenkonvolut nochmals auf dessen Vollständigkeit kontrolliert und im Sinne dieser Bestimmung - soweit nicht bereits geschehen - einer ordnungsgemäßen Bezeichnung zugeführt werden.

Anmerkung

E77154 7Ob190.04y-2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:0070OB00190.04Y.0929.000

Dokumentnummer

JJT_20040929_OGH0002_0070OB00190_04Y0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0006955 Rechtssatz 16.12.1992Zivilrecht
Hat der Rekurswerber den Rekurs am letzten Tag der ihm gemäß § 11 AußStrG offenstehenden Frist im Wege der Telekopie (Telefax) an das Erstgericht nach dem Ende der Amtsstunden übermittelt und am übernächsten Tag eine gleichlautende, unterschriebene Ablichtu …
RS0014146 Rechtssatz 20.03.1986Zivilrecht
Für die Schlüssigkeit eines Verhaltens im Hinblick auf einen rechtsgeschäftlichen Willen legt § 863 ABGB einen strengen Maßstab an.
RS0016420 Rechtssatz 17.12.1980Zivilrecht
Die Sittenwidrigkeit einer Klausel hat noch nicht die Unwirksamkeit des ganzen Vertrages zur Folge.
RS0020030 Rechtssatz 20.09.1988Zivilrecht
Zwischen Verwendungsansprüchen und Schadenersatzansprüchen besteht Konkurrenz.
RS0036496 Rechtssatz 29.03.1984Zivilrecht
Wurde das Urteil innerhalb der Sommergerichtsferien zugestellt, dann endet, soweit es sich um keine Ferialsache handelt, die vierwöchige Berufungsfrist mit Ablauf des 22. September.
RS0038807 Rechtssatz 07.09.1949Zivilrecht
Umwandlung einer Leistungsklage in eine Feststellungsklage und umgekehrt, Klagsänderung.
RS0041608 Rechtssatz 16.11.1950Zivilrecht
Die Anwendung des § 89 GOG hat zur Voraussetzung, dass die Anschrift der Postsendung an jenes Gericht lautet, bei dem die Eingabe gesetzmäßig zu überreichen ist, andernfalls entscheidet nur der Tag ihres Einlangens bei dem zuständigen Gericht.
RS0041666 Rechtssatz 20.05.1959Zivilrecht
Jeder Partei steht nur eine einzige Rechtsmittelschrift oder Rechtsmittelgegenschrift zu. Weitere Rechtsmittelschriften und Rechtsmittelgegenschriften, Nachträge oder Ergänzungen sind auch dann unzulässig, wenn sie innerhalb der gesetzlichen Frist angebrach …
RS0041842 Rechtssatz 12.11.1949Zivilrecht
Die sachliche Erledigung einer verspäteten oder nach ausdrücklichem Verzicht erhobenen Berufung durch das Berufungsgericht begründet Nichtigkeit, die mit dem Revisionsgrund des § 503 Z 1 ZPO geltend gemacht werden kann.
RS0041896 Rechtssatz 30.05.1990Zivilrecht
Die Nichtbeachtung der Rechtskraft bewirkt nach ständiger Rechtsprechung Nichtigkeit. Diese Nichtigkeit ist aus Anlass eines außerordentlichen Revisionsrekurses wahrzunehmen, da Nichtigkeitsgründe immer von erheblicher Bedeutung für die Rechtssicherheit sind.
RS0062118 Rechtssatz 14.03.1995Zivilrecht
Die sachliche Erledigung einer verspäteten Berufung begründet wegen Verstoßes gegen die Rechtskraft des erstgerichtlichen Urteiles Nichtigkeit. Dies ist vom Obersten Gerichtshof aus Anlass einer rechtzeitigen und zulässigen Revision von Amts wegen wahrzuneh …
RS0062385 Rechtssatz 16.06.1982Zivilrecht
Beim Kontokorrent ist zwischen dem technischen Vorgang der Verrechnung durch Gegenüberstellung der Sollposten und Habenposten und der Saldobildung und der Feststellung des Saldos zu unterscheiden. Die Saldoforderung beim Kontokorrent - Kredit entsteht am En …
RS0115012 Rechtssatz 27.04.2001Zivilrecht
Wird die von Punkt 10 der AGBKr geforderte fristgebundene Reklamation gegen Rechnungsabschlüsse unterlassen, so kommt dem hiedurch bewirkten Saldoanerkenntnis im Regelfall nur deklarative Wirkung zu; ein konstitutives Anerkenntnis ist nur dann anzunehmen, w …
RS0117774 Rechtssatz 24.06.2003Zivilrecht
Die Zinsanpassungsklausel, wonach eine Bank berechtigt ist, den vereinbarten Zinssatz in einem angemessenen Ausmaß abzuändern, wenn sich das Zinsniveau für Einlagen oder auf dem Geldmarkt oder Kapitalmarkt verändert, beziehungsweise kreditpolitischen oder w …
RS0119813 Rechtssatz 26.01.2005Zivilrecht
Die Bereicherung des Darlehensgebers wegen vom Darlehensnehmer diesem überhöht verrechneter und von diesem geleisteter Darlehenszinsen tritt bei Pauschalraten (Zinsen und Kapital) erst mit der Tilgung aller Rückzahlungsansprüche des Darlehensgebers ein, wes …
RS0119840 Rechtssatz 22.03.2005Zivilrecht
Die Verwendung einer mit § 6 Abs 1 Z 5 KSchG unvereinbaren (weil unbestimmten) Zinsänderungsklausel durch die beklagte Bank im Rahmen von Verbraucherkreditverträgen stellt ein durchaus rechtswidriges Verhalten dar, das geeignet ist, eine Schadenersatzpflich …