Mit Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 8. 9. 2004 (ON 47) war dem Erstgericht bereits der ausdrückliche Auftrag erteilt worden, zum Berufungsschriftsatz der klagenden Partei ON 34 von deren Rechtsvertretern den Postaufgabeschein zur verlässlichen Beurteilung der Rechtzeitigkeit dieses Rechtsmittelschriftsatzes abzufordern sowie gleichzeitig deren im Revisionsschriftsatz erwähntes, tatsächlich jedoch weder bei diesem noch im (entgegen § 379 Geo) unbeschrifteten Beilagenumschlag enthaltenes "Rechtsgutachten zur Dartuung der Revisionsgründe" beizuschließen.Mit Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 8. 9. 2004 (ON 47) war dem Erstgericht bereits der ausdrückliche Auftrag erteilt worden, zum Berufungsschriftsatz der klagenden Partei ON 34 von deren Rechtsvertretern den Postaufgabeschein zur verlässlichen Beurteilung der Rechtzeitigkeit dieses Rechtsmittelschriftsatzes abzufordern sowie gleichzeitig deren im Revisionsschriftsatz erwähntes, tatsächlich jedoch weder bei diesem noch im (entgegen Paragraph 379, Geo) unbeschrifteten Beilagenumschlag enthaltenes "Rechtsgutachten zur Dartuung der Revisionsgründe" beizuschließen.
Nunmehr legte der Erstrichter die Akten - hinsichtlich beider Aufträge im Ergebnis unerledigt - neuerlich vor. Zunächst wird von ihm auf eine telefonische (und mittels Aktenvermerk festgehaltene) Anfrage an die Kanzlei der Klagevertreter verwiesen, wonach die Berufungsaufgabe am 3. 2. 2004 beim Postamt 1014 Wien erfolgt sei, wobei diesbezüglich auch auf eine Rechnungskopie des genannten Postamtes vom selben Tag verwiesen wird (sämtliche unjournalisiert ohne Ordnungsnummer im Akt erliegend). Aus dieser Kopie lässt sich freilich die Rechtzeitigkeit des vormaligen Rechtsmittelschriftsatzes nicht ableiten. Abgesehen vom Fehlen jeglichen (etwa aktenzeichenmäßigen) Bezuges auf das gegenständliche Verfahren geht daraus nämlich nur hervor, dass am genannten Tag für "1 Paket Inland, Österreich bis 4 kg" samt "LKW-Maut" insgesamt EUR 4,82 an Postgebühr anfielen; demgegenüber ergibt sich jedoch aus dem Rubrum des bereits mehrfach genannten Berufungsschriftsatzes, dass dieser eingeschrieben an das Erstgericht geschickt worden war, sodass es hierüber auch einen entsprechenden Einschreibezettel geben muss, welcher zweifelsfrei der gegenständlichen Rechtssache (und speziell dem gegenständlichen Rechtsmittelschriftsatz) zugeordnet werden müsste. Das Erstgericht wird daher dem Auftrag seitens des Obersten Gerichtshofes in der aufgezeigten Form nachzukommen haben, wobei es zur verlässlichen Rechtzeitigkeitsprüfung bereits selbst gemäß § 468 Abs 1 ZPO gehalten gewesen wäre.Nunmehr legte der Erstrichter die Akten - hinsichtlich beider Aufträge im Ergebnis unerledigt - neuerlich vor. Zunächst wird von ihm auf eine telefonische (und mittels Aktenvermerk festgehaltene) Anfrage an die Kanzlei der Klagevertreter verwiesen, wonach die Berufungsaufgabe am 3. 2. 2004 beim Postamt 1014 Wien erfolgt sei, wobei diesbezüglich auch auf eine Rechnungskopie des genannten Postamtes vom selben Tag verwiesen wird (sämtliche unjournalisiert ohne Ordnungsnummer im Akt erliegend). Aus dieser Kopie lässt sich freilich die Rechtzeitigkeit des vormaligen Rechtsmittelschriftsatzes nicht ableiten. Abgesehen vom Fehlen jeglichen (etwa aktenzeichenmäßigen) Bezuges auf das gegenständliche Verfahren geht daraus nämlich nur hervor, dass am genannten Tag für "1 Paket Inland, Österreich bis 4 kg" samt "LKW-Maut" insgesamt EUR 4,82 an Postgebühr anfielen; demgegenüber ergibt sich jedoch aus dem Rubrum des bereits mehrfach genannten Berufungsschriftsatzes, dass dieser eingeschrieben an das Erstgericht geschickt worden war, sodass es hierüber auch einen entsprechenden Einschreibezettel geben muss, welcher zweifelsfrei der gegenständlichen Rechtssache (und speziell dem gegenständlichen Rechtsmittelschriftsatz) zugeordnet werden müsste. Das Erstgericht wird daher dem Auftrag seitens des Obersten Gerichtshofes in der aufgezeigten Form nachzukommen haben, wobei es zur verlässlichen Rechtzeitigkeitsprüfung bereits selbst gemäß Paragraph 468, Absatz eins, ZPO gehalten gewesen wäre.
Bezüglich des zweiten Auftrages (Beilagenvorlage) heißt es nunmehr im Vorlagebericht an den Obersten Gerichtshof (freilich sprachlich etwas unklar), dass im gesamten Verfahren "nie eine Beilage B vorgelegt und zum Akt genommen wurde", sondern "lediglich in die Berufung ergänzenden Urk.vorlagen ON 37 und 39 die dort beiliegenden Stücke gelegt worden sind", auf welche verwiesen werde. Dabei wird jedoch übersehen (und die diesbezügliche Begründung im Rückleitungsbeschluss vom 8. 9. 2004 übergangen), dass es sich bei der zur Beischließung aufgetragenen Urkunde um eine von den klagenden Parteien in ihrem Revisionsschriftsatz ausdrücklich selbst in S 8 als gleichzeitig vorgelegt bezeichnete Urkunde handelt, welche demgemäß auch aktenkundig gewesen sein muss, zumal in der von der Rechtsmittelgegnerin erstatteten Revisionsbeantwortung (S 18 derselben) hierauf ebenso ausdrücklich Bezug genommen wird. Beide Aufträge des Obersten Gerichtshofes laut dessen Beschluss vom 8. 9. 2004 sind daher nach wie vor aufrecht. Angesichts der bereits zitierten Bestimmung des § 379 Geo wolle vor der neuerlichen Rückleitung der Akten an den Obersten Gerichtshof das gesamte beiderseitige Urkundenkonvolut nochmals auf dessen Vollständigkeit kontrolliert und im Sinne dieser Bestimmung - soweit nicht bereits geschehen - einer ordnungsgemäßen Bezeichnung zugeführt werden.Bezüglich des zweiten Auftrages (Beilagenvorlage) heißt es nunmehr im Vorlagebericht an den Obersten Gerichtshof (freilich sprachlich etwas unklar), dass im gesamten Verfahren "nie eine Beilage B vorgelegt und zum Akt genommen wurde", sondern "lediglich in die Berufung ergänzenden Urk.vorlagen ON 37 und 39 die dort beiliegenden Stücke gelegt worden sind", auf welche verwiesen werde. Dabei wird jedoch übersehen (und die diesbezügliche Begründung im Rückleitungsbeschluss vom 8. 9. 2004 übergangen), dass es sich bei der zur Beischließung aufgetragenen Urkunde um eine von den klagenden Parteien in ihrem Revisionsschriftsatz ausdrücklich selbst in S 8 als gleichzeitig vorgelegt bezeichnete Urkunde handelt, welche demgemäß auch aktenkundig gewesen sein muss, zumal in der von der Rechtsmittelgegnerin erstatteten Revisionsbeantwortung (S 18 derselben) hierauf ebenso ausdrücklich Bezug genommen wird. Beide Aufträge des Obersten Gerichtshofes laut dessen Beschluss vom 8. 9. 2004 sind daher nach wie vor aufrecht. Angesichts der bereits zitierten Bestimmung des Paragraph 379, Geo wolle vor der neuerlichen Rückleitung der Akten an den Obersten Gerichtshof das gesamte beiderseitige Urkundenkonvolut nochmals auf dessen Vollständigkeit kontrolliert und im Sinne dieser Bestimmung - soweit nicht bereits geschehen - einer ordnungsgemäßen Bezeichnung zugeführt werden.