Aus den Entscheidungsgründen:
Der Revisionswerber beharrt auf seinem bereits vor den Untergerichten vertretenen Standpunkt, daß es sich beim Wegfall der Geschäftsgrundlage um einen gemeinsamen Irrtum handle, weil die Vertragschließenden irrtümlich davon ausgegangen seien, daß ein bestimmter Sachverhalt (Geschäftsgrundlage) bestehen bleiben werde. Die Anfechtung von Verträgen wegen Abweichung der Vorstellungen der Parteien von der Wirklichkeit unterliege aber nach § 1487 ABGB der dreijährigen Verjährung.Der Revisionswerber beharrt auf seinem bereits vor den Untergerichten vertretenen Standpunkt, daß es sich beim Wegfall der Geschäftsgrundlage um einen gemeinsamen Irrtum handle, weil die Vertragschließenden irrtümlich davon ausgegangen seien, daß ein bestimmter Sachverhalt (Geschäftsgrundlage) bestehen bleiben werde. Die Anfechtung von Verträgen wegen Abweichung der Vorstellungen der Parteien von der Wirklichkeit unterliege aber nach Paragraph 1487, ABGB der dreijährigen Verjährung.
Diese Ausführungen vermögen nicht zu überzeugen. § 1487 ABGB setzt für eine Reihe vom erschöpfend aufgezählten Ansprüche eine bloß dreijährige Verjährungsfrist fest. Da es sich hiebei um Ausnahmen von der allgemeinen Verjährungsfrist der §§ 1478 f ABGB handelt, hat eine einschränkende Auslegung der vorgenannten Gesetzesbestimmung zu erfolgen. Die dreijährige Verjährungsfrist kann demnach grundsätzlich nur dort Platz greifen, wo einer der im § 1487 ABGB taxativ angeführten Ansprüche vorliegt. Der Revisionswerber räumt nun selbst ein, daß es sich beim Wegfall der Geschäftsgrundlage um einen gesetzlich nicht geregelten Anfechtungstatbestand handle. Eine Irrtumsanfechtung liegt schon deshalb nicht vor, weil diese das Vorhandensein von Willensmängeln der Vertragsparteien im Zeitpunkte des Vertragsabschlusses zur Voraussetzung hat. Die Vertragsanfechtung wegen Wegfalles der Geschäftsgrundlage fällt daher unter keinen der im § 1487 ABGB angeführten Ansprüche. Die Ausführungen Wilburgs in Klang[2] VI 490, der wegen Gleichheit des Schutzgrundes auch auf den Rückforderungsanspruch wegen Wegfalles der Geschäftsgrundlage die Bestimmung des § 1487 ABGB analog anwenden will, werden vom Obersten Gerichtshof nicht geteilt. Das Rechtsinstitut des Wegfalles der Geschäftsgrundlage ist nämlich einer der dreißigjährigen Verjährungsfrist unterliegenden Kondiktion (Wilburg in Klang[2] VI 490) wesentlich ähnlicher, als der Irrtumsanfechtung.Diese Ausführungen vermögen nicht zu überzeugen. Paragraph 1487, ABGB setzt für eine Reihe vom erschöpfend aufgezählten Ansprüche eine bloß dreijährige Verjährungsfrist fest. Da es sich hiebei um Ausnahmen von der allgemeinen Verjährungsfrist der Paragraphen 1478, f ABGB handelt, hat eine einschränkende Auslegung der vorgenannten Gesetzesbestimmung zu erfolgen. Die dreijährige Verjährungsfrist kann demnach grundsätzlich nur dort Platz greifen, wo einer der im Paragraph 1487, ABGB taxativ angeführten Ansprüche vorliegt. Der Revisionswerber räumt nun selbst ein, daß es sich beim Wegfall der Geschäftsgrundlage um einen gesetzlich nicht geregelten Anfechtungstatbestand handle. Eine Irrtumsanfechtung liegt schon deshalb nicht vor, weil diese das Vorhandensein von Willensmängeln der Vertragsparteien im Zeitpunkte des Vertragsabschlusses zur Voraussetzung hat. Die Vertragsanfechtung wegen Wegfalles der Geschäftsgrundlage fällt daher unter keinen der im Paragraph 1487, ABGB angeführten Ansprüche. Die Ausführungen Wilburgs in Klang[2] römisch sechs 490, der wegen Gleichheit des Schutzgrundes auch auf den Rückforderungsanspruch wegen Wegfalles der Geschäftsgrundlage die Bestimmung des Paragraph 1487, ABGB analog anwenden will, werden vom Obersten Gerichtshof nicht geteilt. Das Rechtsinstitut des Wegfalles der Geschäftsgrundlage ist nämlich einer der dreißigjährigen Verjährungsfrist unterliegenden Kondiktion (Wilburg in Klang[2] römisch sechs 490) wesentlich ähnlicher, als der Irrtumsanfechtung.
Auch mit dem Hinweis auf die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Vergleichsanfechtung nach § 1385 ABGB (EvBl 1953/388, 1962/510) ist für einen Rechtserfolg des Beklagten nichts gewonnen. Denn bei der Anfechtung eines Vergleiches wegen Wegfalles der Vergleichsgrundlage handelt es sich um einen besonderen Fall der Irrtumsanfechtung (EvBl 1962/510). Die Rechtsansicht der Untergerichte, daß der geltend gemachte Vertragsauflösungsgrund des Wegfalles der Geschäftsgrundlage der dreißigjährigen Verjährungsfrist unterliegt, ist daher frei von Rechtsirrtum.Auch mit dem Hinweis auf die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Vergleichsanfechtung nach Paragraph 1385, ABGB (EvBl 1953/388, 1962/510) ist für einen Rechtserfolg des Beklagten nichts gewonnen. Denn bei der Anfechtung eines Vergleiches wegen Wegfalles der Vergleichsgrundlage handelt es sich um einen besonderen Fall der Irrtumsanfechtung (EvBl 1962/510). Die Rechtsansicht der Untergerichte, daß der geltend gemachte Vertragsauflösungsgrund des Wegfalles der Geschäftsgrundlage der dreißigjährigen Verjährungsfrist unterliegt, ist daher frei von Rechtsirrtum.
Sicher bringen lange Verjährungsfristen für zunehmend häufiger auftretende Vertragsanfechtungsgrunde eine gewisse Rechtsunsicherheit mit sich. Deren Beseitigung ist jedoch nicht Aufgabe der Rechtsprechung.