[16] Die Revision ist zulässig, sie ist auch berechtigt.
[17] 1. Die Förderungsverwaltung ist in der Regel und im Zweifel privatrechtliches Handeln (RS0049755; RS0049747). Förderungen werden überwiegend nicht durch Bescheid, sondern mit Mitteln des Privatrechts (durch Vertrag) gewährt (RS0037100 [T2]). Dabei stehen neben einseitig verbindlichen Rechtsverhältnissen, die verschiedentlich nach Art einer Auslobung gestaltet sind, zweiseitig verbindliche Rechtsverhältnisse im Vordergrund. Die in diesem Zusammenhang bestehenden Förderungsrichtlinien werden nicht als Verordnungen im Sinn des Art 18 B-VG verstanden, sondern als Erklärungen im Zusammenhang unter anderem mit einem abzuschließenden Förderungsvertrag (vgl RS0049862 [T1, T4]). Sie sind als rechtsgeschäftliche Willenserklärungen auszulegen, deren objektiver Erklärungswert mit Hilfe der Auslegungsregeln zu ermitteln ist (1 Ob 229/08w; 1 Ob 30/24d; 10 Ob 52/24f). 1. Die Förderungsverwaltung ist in der Regel und im Zweifel privatrechtliches Handeln (RS0049755; RS0049747). Förderungen werden überwiegend nicht durch Bescheid, sondern mit Mitteln des Privatrechts (durch Vertrag) gewährt (RS0037100 [T2]). Dabei stehen neben einseitig verbindlichen Rechtsverhältnissen, die verschiedentlich nach Art einer Auslobung gestaltet sind, zweiseitig verbindliche Rechtsverhältnisse im Vordergrund. Die in diesem Zusammenhang bestehenden Förderungsrichtlinien werden nicht als Verordnungen im Sinn des Artikel 18, B-VG verstanden, sondern als Erklärungen im Zusammenhang unter anderem mit einem abzuschließenden Förderungsvertrag vergleiche RS0049862 [T1, T4]). Sie sind als rechtsgeschäftliche Willenserklärungen auszulegen, deren objektiver Erklärungswert mit Hilfe der Auslegungsregeln zu ermitteln ist (1 Ob 229/08w; 1 Ob 30/24d; 10 Ob 52/24f).
[18] Entscheidend ist beim Abschluss eines Förderungsvertrags, wie bei anderen rechtsgeschäftlichen Erklärungen, stets der Empfängerhorizont, wie also ein redlicher Erklärungsempfänger die rechtsgeschäftlichen Erklärungen des Vertragspartners verstehen konnte. Dabei wird auch auf die Grundsätze des redlichen Verkehrs abgestellt und daraus geschlossen, dass mangels ausdrücklicher Abweichung davon auszugehen ist, dass die rechtsgeschäftlichen Erklärungen gesetzgemäß, also nach den jeweiligen Förderungsbestimmungen abgegeben werden. Allerdings werden etwa Erlässe, die dem Vertragspartner nicht bekannt sind oder nicht bekannt gegebene Absprachen über die Aufteilung der Förderungsaufgaben mit anderen Gebietskörperschaften nicht Vertragsinhalt (RS0117563).
[19] Die Auslegung des Förderungsvertrags und der Förderungsrichtlinien im Einzelfall bildet dabei wegen der Einzelfallbezogenheit in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO (7 Ob 206/04a; 10 Ob 11/06z; 10 Ob 52/24f). Die Auslegung des Förderungsvertrags und der Förderungsrichtlinien im Einzelfall bildet dabei wegen der Einzelfallbezogenheit in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO (7 Ob 206/04a; 10 Ob 11/06z; 10 Ob 52/24f).
[20] 2. Das Gesetz zur Förderung der Chancengleichheit von Menschen mit Behinderung in Wien (Chancengleichheitsgesetz Wien – CGW) dient der Unterstützung von Menschen mit Behinderung beim chancengleichen, selbstbestimmten Zugang zu allen Lebensbereichen durch die „Finanzierung von Beiträgen zu Leistungen“, die durch die behinderungsbedingten Mehraufwendungen erforderlich sind (§ 1 Abs 1 und 2 CGW). Nach § 2 Abs 2 CGW besteht auf Förderungen für bestimmte Leistungen (unter anderem für die Leistungen „Tagesstruktur“ und „vollbetreutes Wohnen“) ein Rechtsanspruch. Auf Förderungen für die hier maßgebliche Leistung „Teilbetreutes Wohnen“ (§ 12 Abs 3 CGW) besteht gemäß § 2 Abs 3 CGW hingegen kein Rechtsanspruch. 2. Das Gesetz zur Förderung der Chancengleichheit von Menschen mit Behinderung in Wien (Chancengleichheitsgesetz Wien – CGW) dient der Unterstützung von Menschen mit Behinderung beim chancengleichen, selbstbestimmten Zugang zu allen Lebensbereichen durch die „Finanzierung von Beiträgen zu Leistungen“, die durch die behinderungsbedingten Mehraufwendungen erforderlich sind (Paragraph eins, Absatz eins und 2 CGW). Nach Paragraph 2, Absatz 2, CGW besteht auf Förderungen für bestimmte Leistungen (unter anderem für die Leistungen „Tagesstruktur“ und „vollbetreutes Wohnen“) ein Rechtsanspruch. Auf Förderungen für die hier maßgebliche Leistung „Teilbetreutes Wohnen“ (Paragraph 12, Absatz 3, CGW) besteht gemäß Paragraph 2, Absatz 3, CGW hingegen kein Rechtsanspruch.
[21] § 6 Abs 1 CGW bestimmt allgemein zu förderbaren Leistungen, dass die Leistung zum Ausgleich der konkreten, behinderungsbedingten Benachteiligung geeignet und erforderlich sein muss. Nach § 6 Abs 2 CGW ist jene Leistung zu fördern, die zur Unterstützung des Menschen mit Behinderung im Sinn dieses Gesetzes im Einzelfall sinnvoll, notwendig und zweckmäßig ist. Die Höhe der Förderung muss in einem angemessenen Verhältnis zum dadurch voraussichtlich erzielbaren Nutzen stehen. Paragraph 6, Absatz eins, CGW bestimmt allgemein zu förderbaren Leistungen, dass die Leistung zum Ausgleich der konkreten, behinderungsbedingten Benachteiligung geeignet und erforderlich sein muss. Nach Paragraph 6, Absatz 2, CGW ist jene Leistung zu fördern, die zur Unterstützung des Menschen mit Behinderung im Sinn dieses Gesetzes im Einzelfall sinnvoll, notwendig und zweckmäßig ist. Die Höhe der Förderung muss in einem angemessenen Verhältnis zum dadurch voraussichtlich erzielbaren Nutzen stehen.
[22] Der Beklagte erlässt Richtlinien für die Gewährung der Förderungen nach § 2 Abs 3 CGW, wie hier für die Leistung „Teilbetreutes Wohnen“, in welchen auch die Bemessung der Eigenleistung geregelt wird (§§ 2 Abs 3 und 19 Abs 4 CGW). Der Beklagte ist als selbstständiger Rechtsträger des Privatrechts organisiert und weder durch das CGW noch durch ein anderes Gesetz mit Hoheitsgewalt zur Erlassung von Verordnungen beliehen. Die von ihm herausgegebenen Förderrichtlinien haben daher – schon mangels Hoheitsgewalt ihres Urhebers – keinen Verordnungscharakter (VfGH E 782/2020). Diese Richtlinien entfalten ihre Wirkung daher in der Regel erst über die mit den Förderungswerbern abzuschließenden privatrechtlichen Förderungsverträge (vgl VfGH V 98/2017). Der Beklagte erlässt Richtlinien für die Gewährung der Förderungen nach Paragraph 2, Absatz 3, CGW, wie hier für die Leistung „Teilbetreutes Wohnen“, in welchen auch die Bemessung der Eigenleistung geregelt wird (Paragraphen 2, Absatz 3 und 19 Absatz 4, CGW). Der Beklagte ist als selbstständiger Rechtsträger des Privatrechts organisiert und weder durch das CGW noch durch ein anderes Gesetz mit Hoheitsgewalt zur Erlassung von Verordnungen beliehen. Die von ihm herausgegebenen Förderrichtlinien haben daher – schon mangels Hoheitsgewalt ihres Urhebers – keinen Verordnungscharakter (VfGH E 782 aus 2020,). Diese Richtlinien entfalten ihre Wirkung daher in der Regel erst über die mit den Förderungswerbern abzuschließenden privatrechtlichen Förderungsverträge vergleiche VfGH V 98 aus 2017,).
[23] 3. Im vorliegenden Fall steht zwischen den Parteien außer Streit, dass ein Förderungsvertrag über die Förderung der Leistung „Teilbetreutes Wohnen“ zustande gekommen ist. Sie vertreten jedoch gegensätzliche Standpunkte zur Frage, ob sich der Beklagte darin zur vollständigen Übernahme der anfallenden Betreuungskosten oder nur zur Leistung eines betraglich geringeren Zuschusses zu diesen Kosten verpflichtet hat, sodass daraus sich ergebende Differenzbeträge vom Kläger zu tragen wären.
[24] Vorweg ist dazu klarzustellen, dass es sich bei den vom Kläger im Zeitraum Dezember 2021 bis September 2023 an die Betreuungseinrichtung geleisteten Differenzbeträgen unstrittig nicht um eine „Eigenleistung“ nach §§ 19 ff CGW bzw Pkt 7. der Spezifischen Förderrichtlinie für die Leistung Teilbetreutes Wohnen für Menschen mit Behinderung handelt. Danach haben Menschen mit Behinderung bei Förderungen bestimmter Leistungen ab Inanspruchnahme der Leistung und nach Maßgabe ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit eine Eigenleistung zu erbringen (vgl § 19 Abs 1 CGW). Vorliegend kommt es hingegen nicht zur teilweisen Tragung der gewährten Förderung durch eine davon in Abzug zu bringende „Eigenleistung“ des Klägers. Vielmehr ist hier von vornherein der Umfang der gewährten Förderung selbst zu beurteilen, also ob sich der Beklagte zur Leistung einer Förderung in Höhe der vollen Betreuungskosten oder nur eines Teils davon (als Zuschuss) verpflichtet hat. Vorweg ist dazu klarzustellen, dass es sich bei den vom Kläger im Zeitraum Dezember 2021 bis September 2023 an die Betreuungseinrichtung geleisteten Differenzbeträgen unstrittig nicht um eine „Eigenleistung“ nach Paragraphen 19, ff CGW bzw Pkt 7. der Spezifischen Förderrichtlinie für die Leistung Teilbetreutes Wohnen für Menschen mit Behinderung handelt. Danach haben Menschen mit Behinderung bei Förderungen bestimmter Leistungen ab Inanspruchnahme der Leistung und nach Maßgabe ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit eine Eigenleistung zu erbringen vergleiche Paragraph 19, Absatz eins, CGW). Vorliegend kommt es hingegen nicht zur teilweisen Tragung der gewährten Förderung durch eine davon in Abzug zu bringende „Eigenleistung“ des Klägers. Vielmehr ist hier von vornherein der Umfang der gewährten Förderung selbst zu beurteilen, also ob sich der Beklagte zur Leistung einer Förderung in Höhe der vollen Betreuungskosten oder nur eines Teils davon (als Zuschuss) verpflichtet hat.
[25] 4. Die Vorinstanzen gingen bei der Auslegung des zwischen den Parteien abgeschlossenen Förderungsvertrags über die Förderung der Leistung „Teilbetreutes Wohnen“ davon aus, der Beklagte habe sich lediglich zur Leistung eines Zuschusses zu den Kosten der Betreuungsleistung, nicht jedoch zur vollständigen Übernahme der anfallenden Betreuungskosten verpflichtet. Dieses Auslegungsergebnis hält einer rechtlichen Überprüfung nicht stand:
[26] 4.1. Nach der Förderbewilligung vom 11. 11. 2021 gewährt der Beklagte eine Förderung für die Leistung „Teilbetreutes Wohnen Leistungsstufe 7“, wobei er „die Kosten für die Leistung“ ab Leistungsbeginn an die betreuende Einrichtung zahlt. Die Förderbewilligung enthält weder eine Aufschlüsselung der Kosten für die Leistung noch eine nähere Beschreibung des Umfangs der Förderung. Auch der Bezug auf die Leistungsstufe 7 lässt für sich genommen kein Kostenelement erkennen. Die Leistungsstufen knüpfen nicht an das der Betreuungseinrichtung gewährte Entgelt oder an die Höhe der Förderung an, sondern beziehen sich auf das Ausmaß der tatsächlich zu erbringenden Betreuungsleistung. Dies ergibt sich für einen redlichen Erklärungsempfänger nicht zuletzt aus der den Förderbewilligungen beigelegten Information zu den Leistungsstufen, die keine Angaben zu Entgelt oder Kosten enthält, sondern ausschließlich den Umfang der je nach Leistungsstufe und individuellem Unterstützungsbedarf zu erbringenden Betreuungsleistungen beschreibt.
[27] Darüber hinaus lässt sich der Förderbewilligung vom 11. 11. 2021 nicht entnehmen, dass lediglich ein Zuschuss zu den tatsächlich anfallenden Betreuungskosten geleistet wird, die Höhe der Förderung betraglich unter diesen Betreuungskosten verbleibt oder den Kläger eine eigene, sonstige Kostenbeteiligung trifft.
[28] Insoweit unterscheidet sich die hier zu beurteilende Förderbewilligung auch von der dem Kläger zuvor mit Förderbewilligung vom 12. 8. 2021 bewilligten Förderung für die Leistung „Vollbetreutes Wohnen Leistungsstufe 7“, welche im Gegensatz dazu ausdrücklich auf einen vom Kläger zu zahlenden „Kostenbeitrag“ und auf eine gesonderte Information über die Höhe der Förderung und den Kostenbeitrag nach Leistungsbeginn hinweist. Zwar wird dieser in der Förderbewilligung nicht näher definierte „Kostenbeitrag“ unter Umständen mit der Eigenleistung bei vollbetreutem Wohnen (vgl §§ 19, 22 CGW) gleichzusetzen sein, jedoch ist dies schon aufgrund der unterschiedlichen Begrifflichkeit nicht zwingend. Losgelöst davon wird ein redlicher Erklärungsempfänger im Vergleich dieser beiden Förderbewilligungen damit jedoch auch davon ausgehen, dass er zwar aufgrund der Förderbewilligung vom 12. 8. 2021 einen „Kostenbeitrag“ zu zahlen hatte, die hier gegenständliche Förderbewilligung vom 11. 11. 2021 im Gegensatz dazu aber gerade keinen „Kostenbeitrag“ und keine eigene Kostenbeteiligung des Förderwerbers vorsieht. Insoweit unterscheidet sich die hier zu beurteilende Förderbewilligung auch von der dem Kläger zuvor mit Förderbewilligung vom 12. 8. 2021 bewilligten Förderung für die Leistung „Vollbetreutes Wohnen Leistungsstufe 7“, welche im Gegensatz dazu ausdrücklich auf einen vom Kläger zu zahlenden „Kostenbeitrag“ und auf eine gesonderte Information über die Höhe der Förderung und den Kostenbeitrag nach Leistungsbeginn hinweist. Zwar wird dieser in der Förderbewilligung nicht näher definierte „Kostenbeitrag“ unter Umständen mit der Eigenleistung bei vollbetreutem Wohnen vergleiche Paragraphen 19, 22, CGW) gleichzusetzen sein, jedoch ist dies schon aufgrund der unterschiedlichen Begrifflichkeit nicht zwingend. Losgelöst davon wird ein redlicher Erklärungsempfänger im Vergleich dieser beiden Förderbewilligungen damit jedoch auch davon ausgehen, dass er zwar aufgrund der Förderbewilligung vom 12. 8. 2021 einen „Kostenbeitrag“ zu zahlen hatte, die hier gegenständliche Förderbewilligung vom 11. 11. 2021 im Gegensatz dazu aber gerade keinen „Kostenbeitrag“ und keine eigene Kostenbeteiligung des Förderwerbers vorsieht.
[29] Der Wortlaut der Förderbewilligung vom 11. 11. 2021 spricht daher – insbesondere bei einer Zusammenschau der Konkretisierung der geförderten Leistung durch die Angabe der Leistungsstufe einerseits und der Formulierung, wonach die Kosten für diese Leistung vom Beklagten an die Betreuungseinrichtung zu zahlen sind, andererseits – für eine Übernahme der in der jeweiligen Leistungsstufe anfallenden Betreuungskosten. Nach dem objektiven Erklärungswert der Förderbewilligung hat sich der Beklagte somit nicht bloß zur Leistung eines Zuschusses, sondern zur Tragung der gesamten Kosten der bewilligten Leistung verpflichtet.
[30] 4.2. Der Förderung liegt unter anderem die Spezifische Förderrichtlinie für die Leistung Teilbetreutes Wohnen für Menschen mit Behinderung zugrunde.
[31] Zwar hat das Berufungsgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass die Förderung nach Pkt 8.1. dieser Richtlinie durch die „Gewährung von Zuschüssen zu den Kosten einer anerkannten Einrichtung“ erfolgt. Daraus kann jedoch nicht abgeleitet werden, dass der Beklagte in jedem Fall lediglich einen unter den tatsächlichen Betreuungskosten liegenden Zuschuss zu gewähren hätte und nicht – wie hier – auch die vollständige Übernahme der Kosten einer Leistung in Betracht käme.
[32] Darüber hinaus findet sich eine sinngemäße Bestimmung, wonach die Förderung in der Gewährung von Zuschüssen zu den anerkannten Kosten der anerkannten Einrichtung besteht, in Pkt 5.3.1. der Allgemeinen Förderrichtlinien des Beklagten. Diese Allgemeinen Förderrichtlinien sind aber auch auf solche Förderungen anzuwenden, bei denen ein Rechtsanspruch des Menschen mit Behinderung besteht und die gewährte Förderung grundsätzlich – abgesehen von einer allfälligen Eigenleistung des Förderungswerbers nach §§ 19 ff CGW – die Kosten der Leistung abdeckt (vgl VfGH E 782/2020; 7 Ob 22/20s). Der Umstand, dass auch die Allgemeinen Förderrichtlinien von „Zuschüssen zu den Kosten“ sprechen, deutet daher darauf hin, dass insoweit lediglich die finanztechnische Abwicklung der Förderung geregelt wird, nicht jedoch deren Umfang im Sinn einer bloß teilweisen Kostenübernahme. Darüber hinaus findet sich eine sinngemäße Bestimmung, wonach die Förderung in der Gewährung von Zuschüssen zu den anerkannten Kosten der anerkannten Einrichtung besteht, in Pkt 5.3.1. der Allgemeinen Förderrichtlinien des Beklagten. Diese Allgemeinen Förderrichtlinien sind aber auch auf solche Förderungen anzuwenden, bei denen ein Rechtsanspruch des Menschen mit Behinderung besteht und die gewährte Förderung grundsätzlich – abgesehen von einer allfälligen Eigenleistung des Förderungswerbers nach Paragraphen 19, ff CGW – die Kosten der Leistung abdeckt vergleiche VfGH E 782 aus 2020,; 7 Ob 22/20s). Der Umstand, dass auch die Allgemeinen Förderrichtlinien von „Zuschüssen zu den Kosten“ sprechen, deutet daher darauf hin, dass insoweit lediglich die finanztechnische Abwicklung der Förderung geregelt wird, nicht jedoch deren Umfang im Sinn einer bloß teilweisen Kostenübernahme.
[33] Dieses Auslegungsergebnis wird durch Pkt 6. der Spezifischen Förderrichtlinie bestätigt. Dort wird die „Art der Förderung“ nicht als bloße finanzielle Leistung des Beklagten beschrieben, sondern als – abhängig vom persönlichen Unterstützungsbedarf auf Grundlage einer individuellen Zielvereinbarung – konkret angebotene tatsächliche Betreuungsleistung mit jeweils unterschiedlichem faktischem Leistungsinhalt.
[34] Ein redlicher Erklärungsempfänger wird diese Bestimmungen in den Förderrichtlinien des Beklagten daher regelmäßig dahin verstehen, dass Gegenstand der Förderung eine bestimmte tatsächliche Betreuungsleistung ist, deren Kosten vom Beklagten übernommen werden, und lediglich die Abwicklung und Leistung der Förderung nicht durch die Erbringung einer tatsächlichen Betreuung erfolgt, sondern sich in der Zahlung der Kosten an die Betreuungseinrichtung erschöpft.
[35] 4.3. Bei Auslegung einer Willenserklärung nach den §§ 914 ff ABGB ist auch das dem Vertragsabschluss vorangehende oder nachfolgende Verhalten der Vertragspartner zur Beurteilung der Parteiabsicht heranzuziehen (RS0017815; RS0017915 [T37]). Insoweit wäre zu hinterfragen, ob sich durch Abschluss des von 15. 12. 2021 bis 31. 12. 2026 befristeten Betreuungsvertrags mit der Betreuungseinrichtung und der darin vereinbarten Einhebung eines Differenzbetrags gegenüber dem Kläger eine bei Abschluss des Fördervertrags vorhandene Parteiabsicht manifestiert hat, dass dem Kläger lediglich eine in ihrem Betrag unter den tatsächlichen Betreuungskosten liegende Förderung gewährt werde. 4.3. Bei Auslegung einer Willenserklärung nach den Paragraphen 914, ff ABGB ist auch das dem Vertragsabschluss vorangehende oder nachfolgende Verhalten der Vertragspartner zur Beurteilung der Parteiabsicht heranzuziehen (RS0017815; RS0017915 [T37]). Insoweit wäre zu hinterfragen, ob sich durch Abschluss des von 15. 12. 2021 bis 31. 12. 2026 befristeten Betreuungsvertrags mit der Betreuungseinrichtung und der darin vereinbarten Einhebung eines Differenzbetrags gegenüber dem Kläger eine bei Abschluss des Fördervertrags vorhandene Parteiabsicht manifestiert hat, dass dem Kläger lediglich eine in ihrem Betrag unter den tatsächlichen Betreuungskosten liegende Förderung gewährt werde.
[36] Dazu steht jedoch fest, dass die gerichtliche Erwachsenenvertreterin des Klägers diesen Betreuungsvertrag zunächst nur unter Vorbehalt der rechtlichen Klärung bezüglich des Umfangs des zu entrichtenden Differenzbetrags abschloss, weil gemäß Pkt 7.1. der Spezifischen Förderrichtlinie dem Beklagten keine Eigenleistung zu erbringen sei. Erst im Jahr 2023 unterzeichnete die gerichtliche Erwachsenenvertreterin den Betreuungsvertrag nachträglich ohne entsprechenden Vorbehalt, nachdem die Betreuungseinrichtung dazu aufgefordert hatte, widrigenfalls der Vertrag als nicht rechtmäßig zustande gekommen angesehen werde und der Kläger seinen Wohn- und Betreuungsplatz verliere.
[37] Das von der gerichtlichen Erwachsenenvertreterin nach Kenntnis der Förderbewilligung vom 11. 11. 2021 zunächst gesetzte Verhalten bietet daher keinen Raum für eine Beurteilung der Parteiabsicht dahin, dass nicht die gesamten tatsächlichen Betreuungskosten als Förderbetrag zu übernehmen wären. Vielmehr geht aus dem zunächst erklärten Vorbehalt hervor, dass die Förderbewilligung nach dem subjektiven Verständnis und nachträglichen Erklärungsverhalten der Erwachsenenvertreterin eine Tragung der gesamten Betreuungskosten durch den Beklagten vorsah.
[38] 4.4. Soweit der Beklagte einwendet, er könne sich im Zeitpunkt der Förderbewilligung nicht zur vollständigen Übernahme der anfallenden Betreuungskosten verpflichten, weil zu diesem Zeitpunkt noch nicht feststehe, bei welcher Einrichtung der Förderwerber die Leistungen in Anspruch nehmen werde, und zudem auch Leistungen erbracht werden könnten, die über die sinnvollen, notwendigen und zweckmäßigen Leistungen iSd § 6 CGW hinausgingen, wodurch ihn eine unabsehbare Kostenbelastung treffen würde, ist ihm nicht zu folgen. Die Förderung wird ausschließlich für Leistungen gewährt, die in einer vom Beklagten anerkannten Einrichtung erbracht werden. Mit diesen Einrichtungen führt der Beklagte jährlich Tarifverhandlungen, sodass die Höhe der verrechneten Kosten für die jeweilige Leistung seiner Einflussnahme unterliegt. Darüber hinaus erstreckt sich die Förderung lediglich auf konkret bezeichnete Leistungen, weshalb ausschließlich die Kosten dieser Leistungen zu übernehmen sind, während darüber hinausgehende, vom Förderwerber zusätzlich in Anspruch genommene und von der Betreuungseinrichtung erbrachte Leistungen nicht vom Förderumfang umfasst sind. 4.4. Soweit der Beklagte einwendet, er könne sich im Zeitpunkt der Förderbewilligung nicht zur vollständigen Übernahme der anfallenden Betreuungskosten verpflichten, weil zu diesem Zeitpunkt noch nicht feststehe, bei welcher Einrichtung der Förderwerber die Leistungen in Anspruch nehmen werde, und zudem auch Leistungen erbracht werden könnten, die über die sinnvollen, notwendigen und zweckmäßigen Leistungen iSd Paragraph 6, CGW hinausgingen, wodurch ihn eine unabsehbare Kostenbelastung treffen würde, ist ihm nicht zu folgen. Die Förderung wird ausschließlich für Leistungen gewährt, die in einer vom Beklagten anerkannten Einrichtung erbracht werden. Mit diesen Einrichtungen führt der Beklagte jährlich Tarifverhandlungen, sodass die Höhe der verrechneten Kosten für die jeweilige Leistung seiner Einflussnahme unterliegt. Darüber hinaus erstreckt sich die Förderung lediglich auf konkret bezeichnete Leistungen, weshalb ausschließlich die Kosten dieser Leistungen zu übernehmen sind, während darüber hinausgehende, vom Förderwerber zusätzlich in Anspruch genommene und von der Betreuungseinrichtung erbrachte Leistungen nicht vom Förderumfang umfasst sind.
[39] 4.5. Zusammenfassend ist die Förderbewilligung vom 11. 11. 2021 samt den ihr zugrunde liegenden Förderrichtlinien dahin auszulegen, dass sich der Beklagte gegenüber dem Kläger verpflichtet hat, die anfallenden Kosten für ein teilbetreutes Wohnen in der Leistungsstufe 7 in einer vom Beklagten anerkannten Einrichtung vollständig zu übernehmen und diese Kosten unmittelbar an die Betreuungseinrichtung zu leisten.
[40] 5. Der vom Beklagten im Verfahren erhobene Einwand, das gegenüber dem Kläger verrechnete Differenzentgelt betreffe Leistungen der Betreuungseinrichtung, die nicht von der Förderbewilligung umfasst seien, findet im festgestellten Sachverhalt keine Deckung. Vielmehr ergibt sich aus diesem, dass der zwischen dem Kläger und der Betreuungseinrichtung abgeschlossene Betreuungsvertrag ausdrücklich die „Stufe 7 im Rahmen des Teilbetreuten Wohnens“ zum Gegenstand hat. Fest steht zudem, dass sich der zur Abdeckung der offenen Betreuungskosten erforderliche Förderungsbedarf durch den gegenüber dem Kläger eingehobenen Differenzbetrag entsprechend reduzierte und sich der gegenüber dem Kläger erbrachte Leistungsumfang nach dem Wegfall des von ihm geleisteten Differenzentgelts samt der damit einhergehenden Erhöhung des vom Beklagten übernommenen Kostenanteils nicht veränderte. Daraus folgt insgesamt, dass das gegenüber dem Kläger verrechnete Differenzentgelt ausschließlich der Abdeckung der Kosten für die Leistung „Teilbetreutes Wohnen, Leistungsstufe 7“ diente.
[41] 6. Der Beklagte ist vor diesem Hintergrund verpflichtet, die vom Kläger in Form des Differenzentgelts getragenen Kosten der Leistung „Teilbetreutes Wohnen, Leistungsstufe 7“, gegen die keine weiteren Einwendungen
– auch nicht der Höhe nach – erhoben wurden, gemäß der in der Förderbewilligung vom 11. 11. 2021 übernommenen Verpflichtung vollständig zu übernehmen. Der vom Kläger geltend gemachte Anspruch besteht somit zu Recht. 6. Der Beklagte ist vor diesem Hintergrund verpflichtet, die vom Kläger in Form des Differenzentgelts getragenen Kosten der Leistung „Teilbetreutes Wohnen, Leistungsstufe 7“, gegen die keine weiteren Einwendungen, – auch nicht der Höhe nach – erhoben wurden, gemäß der in der Förderbewilligung vom 11. 11. 2021 übernommenen Verpflichtung vollständig zu übernehmen. Der vom Kläger geltend gemachte Anspruch besteht somit zu Recht.
[42] 7. Der Revision war daher Folge zu geben. Dem Klagebegehren ist stattzugeben.
[43] 8. Die Kostenentscheidung hinsichtlich der Kosten des erstgerichtlichen Verfahrens gründet sich auf § 41 ZPO, jene betreffend das Rechtsmittelverfahren auf §§ 41, 50 ZPO. 8. Die Kostenentscheidung hinsichtlich der Kosten des erstgerichtlichen Verfahrens gründet sich auf Paragraph 41, ZPO, jene betreffend das Rechtsmittelverfahren auf Paragraphen 41, 50, ZPO.
[44] Die Einwendungen des Beklagten gegen das erstinstanzliche Kostenverzeichnis des Klägers sind stichhältig: Die Schriftsätze vom 25. 4. 2024, 29. 7. 2024, 21. 10. 2024 und 24. 10. 2024 waren nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig, zumal die darin vorgenommenen Urkundenvorlagen und Beweisanbote sowie die Erstattung ergänzenden Vorbringens bereits in den jeweils vorangehenden Schriftsätzen und Tagsatzungen möglich gewesen wären. Der Schriftsatz vom 21. 10. 2024 war auch nicht gerichtlich aufgetragen. Die ergänzend verzeichneten Barauslagen von 335 EUR sind weder näher dargelegt noch belegt.