Nach § 14 Abs 3 AußStrG ist der Revisionsrekurs - außer im Falle des § 14a Abs 3 leg cit - jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt EUR 20.000 nicht übersteigt und das Rekursgericht nach § 13 Abs 1 Z 2 AußStrG den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat. Unter diesen Voraussetzungen kann jedoch eine Partei nach § 14a Abs 1 und 2 AußStrG einen - binnen 14 Tagen nach der Zustellung der Entscheidung vom Erstgericht einzubringenden (§ 14a Abs 2 AußStrG) - Antrag an das Rekursgericht stellen, den Ausspruch dahin abzuändern, das der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde; ein solcher Antrag, der mit dem ordentlichen Revisionsrekurs zu verbinden ist, muss hinreichend erkennen lassen, warum der ordentliche Revisionsrekurs für zulässig erachtet wird (7 Ob 107/03s).Nach Paragraph 14, Absatz 3, AußStrG ist der Revisionsrekurs - außer im Falle des Paragraph 14 a, Absatz 3, leg cit - jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt EUR 20.000 nicht übersteigt und das Rekursgericht nach Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2, AußStrG den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat. Unter diesen Voraussetzungen kann jedoch eine Partei nach Paragraph 14 a, Absatz eins und 2 AußStrG einen - binnen 14 Tagen nach der Zustellung der Entscheidung vom Erstgericht einzubringenden (Paragraph 14 a, Absatz 2, AußStrG) - Antrag an das Rekursgericht stellen, den Ausspruch dahin abzuändern, das der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde; ein solcher Antrag, der mit dem ordentlichen Revisionsrekurs zu verbinden ist, muss hinreichend erkennen lassen, warum der ordentliche Revisionsrekurs für zulässig erachtet wird (7 Ob 107/03s).
Im vorliegenden Fall übersteigt der Entscheidungsgegenstand EUR 20.000 nicht. Unterhaltsansprüche sind nämlich gemäß § 58 Abs 1 JN mit der dreifachen Jahresleistung zu bewerten; wird eine Erhöhung oder Herabsetzung eines Unterhaltsbetrages begehrt, so bildet den Streitwert (Entscheidungsgegenstand) nicht der Gesamtbetrag, sondern nur der dreifache Jahresbetrag der begehrten Erhöhung oder Herabsetzung (RIS-Justiz RS0046543; zuletzt 2 Ob 104/03p, 6 Ob 66/03d und 7 Ob 107/03s, jeweils mwN). Selbst wenn man den höchsten der Zuspruchsbeträge (monatlich EUR 436) - sogar vermehrt um den von der Tochter bereits in zweiter Instanz angestrebten Erhöhungsbetrag (insgesamt EUR 480) - für die zugesprochenen bzw verfahrensgegenständlichen Zeiträume berücksichtigt, liegt die Unterhaltsdifferenz jeweils weit unter EUR 20.000. Da das Rekursgericht gemäß § 13 Abs 1 Z 2 AußStrG ausgesprochen hat, dass der ordentliche Revisionsrekurs nach § 14 Abs 1 AußStrG nicht zulässig ist, kann diese Entscheidung sohin nur mittels Antrages an das Rekursgericht nach § 14a Abs 1 AußStrG, verbunden mit einem ordentlichen Revisionsrekurs, bekämpft werden (7 Ob 107/03s).Im vorliegenden Fall übersteigt der Entscheidungsgegenstand EUR 20.000 nicht. Unterhaltsansprüche sind nämlich gemäß Paragraph 58, Absatz eins, JN mit der dreifachen Jahresleistung zu bewerten; wird eine Erhöhung oder Herabsetzung eines Unterhaltsbetrages begehrt, so bildet den Streitwert (Entscheidungsgegenstand) nicht der Gesamtbetrag, sondern nur der dreifache Jahresbetrag der begehrten Erhöhung oder Herabsetzung (RIS-Justiz RS0046543; zuletzt 2 Ob 104/03p, 6 Ob 66/03d und 7 Ob 107/03s, jeweils mwN). Selbst wenn man den höchsten der Zuspruchsbeträge (monatlich EUR 436) - sogar vermehrt um den von der Tochter bereits in zweiter Instanz angestrebten Erhöhungsbetrag (insgesamt EUR 480) - für die zugesprochenen bzw verfahrensgegenständlichen Zeiträume berücksichtigt, liegt die Unterhaltsdifferenz jeweils weit unter EUR 20.000. Da das Rekursgericht gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2, AußStrG ausgesprochen hat, dass der ordentliche Revisionsrekurs nach Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG nicht zulässig ist, kann diese Entscheidung sohin nur mittels Antrages an das Rekursgericht nach Paragraph 14 a, Absatz eins, AußStrG, verbunden mit einem ordentlichen Revisionsrekurs, bekämpft werden (7 Ob 107/03s).
Im Hinblick auf die dargestellte Rechtslage sind die Rechtsmittel daher jedenfalls nicht dem Obersten Gerichtshof vorzulegen, sondern dem Rekursgericht. Ob die Erteilung von Verbesserungsaufträgen angesichts des Fehlens von Anträgen im Sinne des § 14a Abs 1 AußStrG erforderlich ist, bleibt hiebei der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten (2 Ob 54/03k; 7 Ob 107/03s). Allerdings ist doch seitens des Obersten Gerichtshofes jedenfalls darauf hinzuweisen, dass dann, wenn einem fristgebundenen Schriftsatz (wie hier einem Rechtsmittel) ein Inhaltserfordernis im Sinne des § 84 Abs 3 ZPO fehlt, auch im Verfahren Außerstreitsachen ein Verbesserungsverfahren einzuleiten ist, was nach § 474 Abs 2 zweiter Satz ZPO auch für das Fehlen eines (ziffernmäßig nachvollziehbaren Rechtsmittelantrages (hier im "außerordentlichen Rekurs" des Vaters) gilt (vgl Klicka/Oberhammer, Außerstreitverfahren2 Rz 45; 7 Ob 97/03w). Sollte ein Rechtsmittelwerber die solcherart erforderliche Verbesserungen seines Schriftsatzes verweigern, wäre der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig (RIS-Justiz RS0109505; 7 Ob 177/03h uva).Im Hinblick auf die dargestellte Rechtslage sind die Rechtsmittel daher jedenfalls nicht dem Obersten Gerichtshof vorzulegen, sondern dem Rekursgericht. Ob die Erteilung von Verbesserungsaufträgen angesichts des Fehlens von Anträgen im Sinne des Paragraph 14 a, Absatz eins, AußStrG erforderlich ist, bleibt hiebei der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten (2 Ob 54/03k; 7 Ob 107/03s). Allerdings ist doch seitens des Obersten Gerichtshofes jedenfalls darauf hinzuweisen, dass dann, wenn einem fristgebundenen Schriftsatz (wie hier einem Rechtsmittel) ein Inhaltserfordernis im Sinne des Paragraph 84, Absatz 3, ZPO fehlt, auch im Verfahren Außerstreitsachen ein Verbesserungsverfahren einzuleiten ist, was nach Paragraph 474, Absatz 2, zweiter Satz ZPO auch für das Fehlen eines (ziffernmäßig nachvollziehbaren Rechtsmittelantrages (hier im "außerordentlichen Rekurs" des Vaters) gilt vergleiche Klicka/Oberhammer, Außerstreitverfahren2 Rz 45; 7 Ob 97/03w). Sollte ein Rechtsmittelwerber die solcherart erforderliche Verbesserungen seines Schriftsatzes verweigern, wäre der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig (RIS-Justiz RS0109505; 7 Ob 177/03h uva).
Aufgrund dieser Gegebenheiten sind die Akten ohne meritorische Entscheidung des Obersten Gerichtshofes dem Erstgericht zur gesetzmäßigen und aufgezeigten Vorgangsweise zurückzuleiten.