[4] Dagegen richten sich die außerordentlichen Revisionen beider Parteien.
1. Mitverschulden
[5] 1.1. Die Beurteilung des Ausmaßes eines Mitverschuldens des Geschädigten kann wegen ihrer Einzelfallbezogenheit – vorbehaltlich einer krassen Fehlbeurteilung – nicht als erhebliche Rechtsfrage des § 502 Abs 1 ZPO gewertet werden (RS0087606 [T1, T2]). Maßgebend sind das Gewicht des (Gesamt-)Verschuldens, die Größe und Wahrscheinlichkeit der durch das Verschulden jeweils bewirkten Gefahr sowie die Bedeutung der gegebenenfalls verletzten Vorschriften (RS0026861 [T11]). Trotz beidseitiger Sorgfaltswidrigkeit hat nur eine Partei den Schaden zu tragen, wenn das Verschulden dieser Partei weitaus überwiegt (RS0027202). 1.1. Die Beurteilung des Ausmaßes eines Mitverschuldens des Geschädigten kann wegen ihrer Einzelfallbezogenheit – vorbehaltlich einer krassen Fehlbeurteilung – nicht als erhebliche Rechtsfrage des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO gewertet werden (RS0087606 [T1, T2]). Maßgebend sind das Gewicht des (Gesamt-)Verschuldens, die Größe und Wahrscheinlichkeit der durch das Verschulden jeweils bewirkten Gefahr sowie die Bedeutung der gegebenenfalls verletzten Vorschriften (RS0026861 [T11]). Trotz beidseitiger Sorgfaltswidrigkeit hat nur eine Partei den Schaden zu tragen, wenn das Verschulden dieser Partei weitaus überwiegt (RS0027202).
[6] 1.2. Die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, dass das instabile Niedersetzen auf einen Sessel im betrunkenen Zustand, das einen Sturz auslösende Bewegen sowie das Unterlassen einer wirksamen Abwehrbewegung des Klägers geringfügige Sorgfaltswidrigkeiten darstellen und gegenüber dem schweren Verschulden des Rechtsvorgängers der Beklagten zu vernachlässigen sind, ist nicht korrekturbedürftig, hat doch die Größe und Wahrscheinlichkeit des durch die Sorgfaltswidrigkeit der Beklagten bewirkten Gefahr jene des Klägers sehr deutlich überstiegen, weil die (maßgebende) Druckfestigkeit der Latten weit hinter dem Erforderlichen zurückblieb und sich der Kläger bei Vorhandensein einer wirksamen Absturzsicherung „hochwahrscheinlich“ nur eine Kopfprellung mit Hautabschürfungen, die folgenlos ausgeheilt wären, zugezogen hätte. Hinzukommt, dass das Erstgericht nicht feststellen konnte, dass die zum Sturz führende Bewegung des Klägers an sich auf die Alkoholisierung oder eine Ablenkung zurückzuführen wäre, was zulasten der Beklagten geht (vgl RS0022560 [T15]). 1.2. Die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, dass das instabile Niedersetzen auf einen Sessel im betrunkenen Zustand, das einen Sturz auslösende Bewegen sowie das Unterlassen einer wirksamen Abwehrbewegung des Klägers geringfügige Sorgfaltswidrigkeiten darstellen und gegenüber dem schweren Verschulden des Rechtsvorgängers der Beklagten zu vernachlässigen sind, ist nicht korrekturbedürftig, hat doch die Größe und Wahrscheinlichkeit des durch die Sorgfaltswidrigkeit der Beklagten bewirkten Gefahr jene des Klägers sehr deutlich überstiegen, weil die (maßgebende) Druckfestigkeit der Latten weit hinter dem Erforderlichen zurückblieb und sich der Kläger bei Vorhandensein einer wirksamen Absturzsicherung „hochwahrscheinlich“ nur eine Kopfprellung mit Hautabschürfungen, die folgenlos ausgeheilt wären, zugezogen hätte. Hinzukommt, dass das Erstgericht nicht feststellen konnte, dass die zum Sturz führende Bewegung des Klägers an sich auf die Alkoholisierung oder eine Ablenkung zurückzuführen wäre, was zulasten der Beklagten geht vergleiche RS0022560 [T15]).
2. Schmerzengeld
[7] 2.1. Der Entscheidung über die Höhe des Schmerzengeldes kommt grundsätzlich keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu (RS0042887 [T2]). In der Entscheidung 5 Ob 202/20x erachtete der Oberste Gerichtshof ein Schmerzengeld von 320.000 EUR bei einem 53-jährigen querschnittsgelähmten Geschädigten für angemessen. Der nunmehrige Zuspruch von 300.000 EUR für den im Unfallzeitpunkt 69-jährigen querschnittsgelähmten Kläger bedarf daher (auch unter Berücksichtigung der festgestellten Schmerzperioden) keiner Korrektur durch den Obersten Gerichtshof.
[8] 2.2. Die Revision meint, der Kläger habe sich die Leistung seiner privaten Unfallversicherung auf den Schmerzengeldanspruch anrechnen zu lassen. Nach der Rechtsprechung sind allerdings Beträge, die dem Geschädigten auf Grund einer privaten Unfallversicherung zuflossen, auf die vom Schädiger zu erbringenden Schadenersatzleistungen nicht anzurechnen (8 Ob 42/79). Die Entscheidungen der Vorinstanzen sind daher auch insofern nicht zu beanstanden.
3. Verunstaltungsentschädigung
[9] 3.1. § 1326 ABGB dient dazu, zukünftige potenzielle Vermögensschäden (RS0031203) und damit die Verhinderung besseren Fortkommens auszugleichen (Reischauer/Neumayr in Rummel/Lukas/Geroldinger, ABGB4 § 1326 Rz 5). 3.1. Paragraph 1326, ABGB dient dazu, zukünftige potenzielle Vermögensschäden (RS0031203) und damit die Verhinderung besseren Fortkommens auszugleichen (Reischauer/Neumayr in Rummel/Lukas/Geroldinger, ABGB4 Paragraph 1326, Rz 5).
[10] 3.2. Führt eine Verletzung zur Aufhebung der Erwerbsfähigkeit, so besteht bezüglich des beruflichen Fortkommens kein Anspruch auf Verunstaltungsentschädigung (4 Ob 515/93; vgl auch RS0030461 [T2]). In diesem Fall ist nämlich der Eintritt des Verdienstentgangs gewiss und nicht nur wahrscheinlich; er ist nach § 1325 ABGB voll abzugelten. Daneben bleibt für die Abgeltung des möglichen Entfalls von Chancen kein Raum mehr (Reischauer/Neumayr in Rummel/Lukas/Geroldinger, ABGB4 § 1326 Rz 8). Andere Verhinderungen besseren Fortkommens, insbesondere die von Heiratschancen, sind dagegen im Rahmen des § 1326 ABGB abzugelten (1 Ob 161/00h; Schickmair in Klang³ § 1326 ABGB Rz 8). Eine Verunstaltungsentschädigung steht nach der Entscheidung 2 Ob 22/84 nicht zu, wenn die Verletzungen zu einer Aufhebung der Erwerbsfähigkeit führen und der Geschädigte bereits verheiratet ist (außer die Aufhebung der Ehe wäre nur eine Frage der Zeit – so 8 Ob 681/89). 3.2. Führt eine Verletzung zur Aufhebung der Erwerbsfähigkeit, so besteht bezüglich des beruflichen Fortkommens kein Anspruch auf Verunstaltungsentschädigung (4 Ob 515/93; vergleiche auch RS0030461 [T2]). In diesem Fall ist nämlich der Eintritt des Verdienstentgangs gewiss und nicht nur wahrscheinlich; er ist nach Paragraph 1325, ABGB voll abzugelten. Daneben bleibt für die Abgeltung des möglichen Entfalls von Chancen kein Raum mehr (Reischauer/Neumayr in Rummel/Lukas/Geroldinger, ABGB4 Paragraph 1326, Rz 8). Andere Verhinderungen besseren Fortkommens, insbesondere die von Heiratschancen, sind dagegen im Rahmen des Paragraph 1326, ABGB abzugelten (1 Ob 161/00h; Schickmair in Klang³ Paragraph 1326, ABGB Rz 8). Eine Verunstaltungsentschädigung steht nach der Entscheidung 2 Ob 22/84 nicht zu, wenn die Verletzungen zu einer Aufhebung der Erwerbsfähigkeit führen und der Geschädigte bereits verheiratet ist (außer die Aufhebung der Ehe wäre nur eine Frage der Zeit – so 8 Ob 681/89).
[11] 3.3. Der Verunstaltete hat zu behaupten und zu beweisen, dass infolge der Verunstaltung sein Fortkommen verhindert werden kann. Ihn trifft die Behauptungs- und Beweislast, wobei an diese keine allzu hohen Anforderungen gestellt werden dürfen, wenn sich die Verhinderung aus der allgemeinen Lebenserfahrung ergibt (vgl RS0031273). 3.3. Der Verunstaltete hat zu behaupten und zu beweisen, dass infolge der Verunstaltung sein Fortkommen verhindert werden kann. Ihn trifft die Behauptungs- und Beweislast, wobei an diese keine allzu hohen Anforderungen gestellt werden dürfen, wenn sich die Verhinderung aus der allgemeinen Lebenserfahrung ergibt vergleiche RS0031273).
[12] 3.4. Nach den Feststellungen ist der Kläger verheiratet, ohne dass konkret behauptet würde, eine Scheidung sei absehbar, und kann die vor dem Unfall ausgeübte Erwerbstätigkeit nicht mehr ausüben. Die Rechtsansicht der Vorinstanzen findet daher Deckung in der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs. Welche „anderen Verhinderungen besseren Fortkommens“ beim Kläger vorliegen, legt die Revision nicht dar und sind solche auch nicht ersichtlich. Eine Verhinderung des besseren beruflichen Fortkommens durch eine Verunstaltung trotz vollständiger Erwerbsunfähigkeit und aufrechter Ehe ergibt sich auch nicht aus der allgemeinen Lebenserfahrung. Wenn die Revision weiter ausführt, durch die Verunstaltung sei der Kläger in seiner Geschlechts- und Gefühlsgemeinschaft mit seiner Frau beeinträchtigt, vermag sie nicht schlüssig darzulegen, inwieweit dadurch seine Erwerbschancen nachteilig betroffen sein könnten.
[13] 3.5. Die Abweisung des Begehrens auf Verunstaltungsentschädigung durch die Vorinstanzen findet daher Deckung in der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs.