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Entscheidung 7 Ob 20/26f

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Entscheidungsart

Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

7Ob20/26f

Entscheidungsdatum

25.03.2026

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Solé als Vorsitzende und die Hofrätin sowie die Hofräte Dr. Weber, Mag. Fitz, Mag. Jelinek und MMag. Dr. Dobler als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei H*, Niederlande, vertreten durch Dr. Günther Riess, Mag. Christine Schneider, Rechtsanwälte in Innsbruck, gegen die beklagte Partei Verlassenschaft nach M*, vertreten durch den Verlassenschaftskurator DDr. A*, dieser vertreten durch Mag. Christian Taumberger, Rechtsanwalt in Graz, wegen 340.000 EUR sA und Feststellung, über die außerordentlichen Revisionen der klagenden und der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 22. Dezember 2025, GZ 3 R 213/25f-108, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentlichen Revisionen werden gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

[1]                 Der Rechtsvorgänger der beklagten Verlassenschaft vermietete dem Kläger 2022 ein Apartment mit Balkon. Das aus Holz gefertigte und vom Rechtsvorgänger der Beklagten selbst restaurierte Geländer des Balkons verfügte nicht über die erforderliche Druckfestigkeit und war für die Absturzsicherung ungeeignet. Aufgrund des mangelhaften Geländers stürzte der Kläger zunächst auf sein geparktes Fahrzeug und schließlich auf den Boden. Dabei erlitt er schwerwiegende Verletzungen (Querschnittsymptomatik ab Höhe C4 mit hochgradiger spastischer Lähmung der Extremitäten, neurogene Blasenfunktionsstörung, Defäkationsstörung, erektile Dysfunktion, Spasmen und Krämpfe bei Anstrengung und Berührung sowie wechselnde psychiatrische Folgen).

[2]                 Das Erstgericht gab dem Schmerzengeldbegehren in Höhe von 300.000 EUR sA und dem Feststellungsbegehren statt. Das Mehrbegehren von 40.000 EUR sA (Verunstaltungsentschädigung) wies es ab.

[3]                 Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung.

Rechtliche Beurteilung

[4]                 Dagegen richten sich die außerordentlichen Revisionen beider Parteien.

1. Mitverschulden

[5]         1.1. Die Beurteilung des Ausmaßes eines Mitverschuldens des Geschädigten kann wegen ihrer Einzelfallbezogenheit – vorbehaltlich einer krassen Fehlbeurteilung – nicht als erhebliche Rechtsfrage des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO gewertet werden (RS0087606 [T1, T2]). Maßgebend sind das Gewicht des (Gesamt-)Verschuldens, die Größe und Wahrscheinlichkeit der durch das Verschulden jeweils bewirkten Gefahr sowie die Bedeutung der gegebenenfalls verletzten Vorschriften (RS0026861 [T11]). Trotz beidseitiger Sorgfaltswidrigkeit hat nur eine Partei den Schaden zu tragen, wenn das Verschulden dieser Partei weitaus überwiegt (RS0027202).

[6]         1.2. Die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, dass das instabile Niedersetzen auf einen Sessel im betrunkenen Zustand, das einen Sturz auslösende Bewegen sowie das Unterlassen einer wirksamen Abwehrbewegung des Klägers geringfügige Sorgfaltswidrigkeiten darstellen und gegenüber dem schweren Verschulden des Rechtsvorgängers der Beklagten zu vernachlässigen sind, ist nicht korrekturbedürftig, hat doch die Größe und Wahrscheinlichkeit des durch die Sorgfaltswidrigkeit der Beklagten bewirkten Gefahr jene des Klägers sehr deutlich überstiegen, weil die (maßgebende) Druckfestigkeit der Latten weit hinter dem Erforderlichen zurückblieb und sich der Kläger bei Vorhandensein einer wirksamen Absturzsicherung „hochwahrscheinlich“ nur eine Kopfprellung mit Hautabschürfungen, die folgenlos ausgeheilt wären, zugezogen hätte. Hinzukommt, dass das Erstgericht nicht feststellen konnte, dass die zum Sturz führende Bewegung des Klägers an sich auf die Alkoholisierung oder eine Ablenkung zurückzuführen wäre, was zulasten der Beklagten geht vergleiche RS0022560 [T15]).

2. Schmerzengeld

[7]                 2.1. Der Entscheidung über die Höhe des Schmerzengeldes kommt grundsätzlich keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu (RS0042887 [T2]). In der Entscheidung 5 Ob 202/20x erachtete der Oberste Gerichtshof ein Schmerzengeld von 320.000 EUR bei einem 53-jährigen querschnittsgelähmten Geschädigten für angemessen. Der nunmehrige Zuspruch von 300.000 EUR für den im Unfallzeitpunkt 69-jährigen querschnittsgelähmten Kläger bedarf daher (auch unter Berücksichtigung der festgestellten Schmerzperioden) keiner Korrektur durch den Obersten Gerichtshof.

[8]                 2.2. Die Revision meint, der Kläger habe sich die Leistung seiner privaten Unfallversicherung auf den Schmerzengeldanspruch anrechnen zu lassen. Nach der Rechtsprechung sind allerdings Beträge, die dem Geschädigten auf Grund einer privaten Unfallversicherung zuflossen, auf die vom Schädiger zu erbringenden Schadenersatzleistungen nicht anzurechnen (8 Ob 42/79). Die Entscheidungen der Vorinstanzen sind daher auch insofern nicht zu beanstanden.

3. Verunstaltungsentschädigung

[9]         3.1. Paragraph 1326, ABGB dient dazu, zukünftige potenzielle Vermögensschäden (RS0031203) und damit die Verhinderung besseren Fortkommens auszugleichen (Reischauer/Neumayr in Rummel/Lukas/Geroldinger, ABGB4 Paragraph 1326, Rz 5).

[10]       3.2. Führt eine Verletzung zur Aufhebung der Erwerbsfähigkeit, so besteht bezüglich des beruflichen Fortkommens kein Anspruch auf Verunstaltungsentschädigung (4 Ob 515/93; vergleiche auch RS0030461 [T2]). In diesem Fall ist nämlich der Eintritt des Verdienstentgangs gewiss und nicht nur wahrscheinlich; er ist nach Paragraph 1325, ABGB voll abzugelten. Daneben bleibt für die Abgeltung des möglichen Entfalls von Chancen kein Raum mehr (Reischauer/Neumayr in Rummel/Lukas/Geroldinger, ABGB4 Paragraph 1326, Rz 8). Andere Verhinderungen besseren Fortkommens, insbesondere die von Heiratschancen, sind dagegen im Rahmen des Paragraph 1326, ABGB abzugelten (1 Ob 161/00h; Schickmair in Klang³ Paragraph 1326, ABGB Rz 8). Eine Verunstaltungsentschädigung steht nach der Entscheidung 2 Ob 22/84 nicht zu, wenn die Verletzungen zu einer Aufhebung der Erwerbsfähigkeit führen und der Geschädigte bereits verheiratet ist (außer die Aufhebung der Ehe wäre nur eine Frage der Zeit – so 8 Ob 681/89).

[11]       3.3. Der Verunstaltete hat zu behaupten und zu beweisen, dass infolge der Verunstaltung sein Fortkommen verhindert werden kann. Ihn trifft die Behauptungs- und Beweislast, wobei an diese keine allzu hohen Anforderungen gestellt werden dürfen, wenn sich die Verhinderung aus der allgemeinen Lebenserfahrung ergibt vergleiche RS0031273).

[12]               3.4. Nach den Feststellungen ist der Kläger verheiratet, ohne dass konkret behauptet würde, eine Scheidung sei absehbar, und kann die vor dem Unfall ausgeübte Erwerbstätigkeit nicht mehr ausüben. Die Rechtsansicht der Vorinstanzen findet daher Deckung in der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs. Welche „anderen Verhinderungen besseren Fortkommens“ beim Kläger vorliegen, legt die Revision nicht dar und sind solche auch nicht ersichtlich. Eine Verhinderung des besseren beruflichen Fortkommens durch eine Verunstaltung trotz vollständiger Erwerbsunfähigkeit und aufrechter Ehe ergibt sich auch nicht aus der allgemeinen Lebenserfahrung. Wenn die Revision weiter ausführt, durch die Verunstaltung sei der Kläger in seiner Geschlechts- und Gefühlsgemeinschaft mit seiner Frau beeinträchtigt, vermag sie nicht schlüssig darzulegen, inwieweit dadurch seine Erwerbschancen nachteilig betroffen sein könnten.

[13]          3.5. Die Abweisung des Begehrens auf Verunstaltungsentschädigung durch die Vorinstanzen findet daher Deckung in der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs.

Textnummer

E147243

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2026:0070OB00020.26F.0325.000

Im RIS seit

21.04.2026

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2026

Dokumentnummer

JJT_20260325_OGH0002_0070OB00020_26F0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0022560 Rechtssatz 10.09.1958Zivilrecht
So wie die Behauptungslast und Beweislast für ein Verschulden des Beklagten den Kläger trifft, so trifft den Beklagten die Behauptungslast und Beweislast für ein allfälliges Mitverschulden des Klägers. Hat der Beklagte keinen Mitverschuldenseinwand erhoben, …
RS0026861 Rechtssatz 04.04.1956Zivilrecht
Bei der Verschuldensabwägung entscheidet für das Gewicht des Verschuldens vor allem die Größe und Wahrscheinlichkeit der durch das schuldhafte Verhalten bewirkten Gefahr.
RS0027202 Rechtssatz 26.03.1952Zivilrecht
Das weitaus überwiegende Verschulden des Beschädigten hebt die Haftung des anderen Teiles gänzlich auf.
RS0030461 Rechtssatz 25.10.1978Zivilrecht
Nicht erfaßt wird von dem Entschädigungsanspruch nach § 1326 ABGB eine allfällige, durch die Verletzungsfolgen bewirkte Minderung der Erwerbsfähigkeit, wofür nur ein Verdienstentgangsanspruch nach § 1325 ABGB in Betracht käme.
RS0031203 Rechtssatz 13.09.1979Zivilrecht
Die Verhinderung des besseren Fortkommens stellt einen besonderen Vermögensschaden dar, der im Entfall einer Verbesserung der Lebenslage besteht; dazu gehören vor allem verschlechterte Berufsaussichten, aber auch der Entgang von Heiratschancen.
RS0031273 Rechtssatz 08.11.1978Zivilrecht
Ergibt sich die Behinderung des Besseren Fortkommens nach der Lebenserfahrung, so sind an die Behauptungspflicht des Klägers nicht allzu hohe Anforderungen zu stellen.
RS0042887 Rechtssatz 09.05.1985Zivilrecht
Geht das Berufungsgericht bei der Prüfung der Berechtigung des begehrten Schmerzengeldes von den nach dem Gesetz zu berücksichtigenden Umständen aus, so handelt es sich bei dessen Ausmessung selbst um einen Einzelfall, auf den die Kriterien des § 502 Abs 4 …