Die Revision ist zulässig, weil eine Stellungnahme des Obersten Gerichtshofes zu der vom Berufungsgericht aufgeworfenen, über den vorliegenden Fall hinaus bedeutsamen Frage der Auslegung des § 13 Abs 1 AHR zur Wahrung der Rechtseinheit und Rechtssicherheit angezeigt erscheint; sie ist aber nicht berechtigt.Die Revision ist zulässig, weil eine Stellungnahme des Obersten Gerichtshofes zu der vom Berufungsgericht aufgeworfenen, über den vorliegenden Fall hinaus bedeutsamen Frage der Auslegung des Paragraph 13, Absatz eins, AHR zur Wahrung der Rechtseinheit und Rechtssicherheit angezeigt erscheint; sie ist aber nicht berechtigt.
Die von der Vertreterversammlung des Österreichischen Rechtsanwaltkammertages beschlossenen Autonomen Honorar-Richtlinien (AHR) für Rechtsanwälte fußen auf § 37 Z 4 RAO, der dem Österreichischen Rechtsanwaltskammertag die Befugnis einräumt, Richtlinien „für die von den Rechtsanwälten für ihre Leistungen zu vereinbarenden Entlohnungen" zu erlassen. Die AHR stellen nach herrschender Meinung keine Verordnung dar (Klicka, Die Verwendung der Autonomen Honorar-Richtlinien im Zivilprozess, RdW 1993, 298). Sie haben keinen normativen (auch für Nichtrechtsanwälte verbindlichen) Charakter. Nach nunmehr ständiger Rechtsprechung beinhalten sie ein kodifiziertes Sachverständigengutachten der österreichischen Rechtsanwaltskammern für jene anwaltlichen Leistungen, die im Rechtsanwaltstarifgesetz (RATG) nicht geregelt sind (1 Ob 534/78, SZ 51/27 ua; RIS-Justiz RS0038369; Thiele, Anwaltskosten 41; krit Klicka aaO, der in den AHR nur eine [bei Fehlen einer Honorarvereinbarung benötigte] „Orientierungshilfe" für die Ermittlung der „angemessenen Entlohnung" im Sinn des § 1152 ABGB sieht). Einer weiteren Erörterung der Rechtsnatur und der Geltung der AHR bei fehlender Vereinbarung bedarf es hier nicht, weil die Entlohnung nach den AHR unstrittig zwischen dem Kläger und seinem Rechtsanwalt ausdrücklich vereinbart wurde.Die von der Vertreterversammlung des Österreichischen Rechtsanwaltkammertages beschlossenen Autonomen Honorar-Richtlinien (AHR) für Rechtsanwälte fußen auf Paragraph 37, Ziffer 4, RAO, der dem Österreichischen Rechtsanwaltskammertag die Befugnis einräumt, Richtlinien „für die von den Rechtsanwälten für ihre Leistungen zu vereinbarenden Entlohnungen" zu erlassen. Die AHR stellen nach herrschender Meinung keine Verordnung dar (Klicka, Die Verwendung der Autonomen Honorar-Richtlinien im Zivilprozess, RdW 1993, 298). Sie haben keinen normativen (auch für Nichtrechtsanwälte verbindlichen) Charakter. Nach nunmehr ständiger Rechtsprechung beinhalten sie ein kodifiziertes Sachverständigengutachten der österreichischen Rechtsanwaltskammern für jene anwaltlichen Leistungen, die im Rechtsanwaltstarifgesetz (RATG) nicht geregelt sind (1 Ob 534/78, SZ 51/27 ua; RIS-Justiz RS0038369; Thiele, Anwaltskosten 41; krit Klicka aaO, der in den AHR nur eine [bei Fehlen einer Honorarvereinbarung benötigte] „Orientierungshilfe" für die Ermittlung der „angemessenen Entlohnung" im Sinn des Paragraph 1152, ABGB sieht). Einer weiteren Erörterung der Rechtsnatur und der Geltung der AHR bei fehlender Vereinbarung bedarf es hier nicht, weil die Entlohnung nach den AHR unstrittig zwischen dem Kläger und seinem Rechtsanwalt ausdrücklich vereinbart wurde.
Für den dem nunmehrigen Klagevertreter für sein Einschreiten im Verwaltungsstrafverfahren gebührenden Honoraranspruch ist daher - unstrittig - § 13 Abs 1 AHR maßgebend. Danach sind „die Bestimmungen der §§ 9 bis 12 sinngemäß anzuwenden auf Leistungen des Rechtsanwaltes in a) Verwaltungsstrafsachen, die mit Geldstrafe bis zu EUR 2.180,-- bedroht sind, gemäß § 9 Abs 1 Z 1; ... c) Verwaltungsstrafsachen, die mit Geldstrafe über EUR 4.360,-- oder mit Haft bedroht sind, gemäß § 9 Abs 1 Z 3 ...". Es ist daher entscheidend, durch welche Strafe der Kläger im Sinn des § 13 Abs 1 AHR bedroht war.Für den dem nunmehrigen Klagevertreter für sein Einschreiten im Verwaltungsstrafverfahren gebührenden Honoraranspruch ist daher - unstrittig - Paragraph 13, Absatz eins, AHR maßgebend. Danach sind „die Bestimmungen der Paragraphen 9 bis 12 sinngemäß anzuwenden auf Leistungen des Rechtsanwaltes in a) Verwaltungsstrafsachen, die mit Geldstrafe bis zu EUR 2.180,-- bedroht sind, gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins,; ... c) Verwaltungsstrafsachen, die mit Geldstrafe über EUR 4.360,-- oder mit Haft bedroht sind, gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3, ...". Es ist daher entscheidend, durch welche Strafe der Kläger im Sinn des Paragraph 13, Absatz eins, AHR bedroht war.
Eine wörtliche Auslegung dieser Bestimmung kann dabei schon deshalb zu keinem eindeutigen Ergebnis führen, weil die Bestimmung insofern sprachlich etwas missglückt erscheint, als wohl nur Verwaltungsstraftaten, nicht aber Verwaltungsstrafsachen mit Geld- oder Haftstrafen „bedroht" sein können. Die Beantwortung dieser Frage hat sich daher an dem - in der Einleitung vor § 1 der AHR erwähnten - Ziel und Zweck der Richtlinien zu orientieren, Bemessungsgrundlagen und Honoraransätze für eine im Sinn der §§ 17 RAO, 1152, 1004 ABGB angemessenen Entlohnung nicht vom RATG erfasster anwaltlicher Tätigkeiten zu bestimmen und darzulegen. Dass das von dem vom Erstgericht beigezogenen Sachverständigen betonte Kriterium der Verdienstlichkeit der anwaltlichen Tätigkeiten für den Mandanten wesentliche Beachtung finden muss, liegt auf der Hand und kann entgegen der Ansicht des Revisionswerbers nicht bezweifelt werden. Unter diesem Gesichtspunkt ist der Rechtsmeinung der Vorinstanzen, es komme nicht auf eine abstrakte Strafdrohung, sondern auf den von den Strafbehörden tatsächlich erhobenen strafrechtlichen Vorwurf an, aus den schon von den Vorinstanzen genannten Gründen beizutreten. Dafür spricht auch der Umstand, dass die AHR betreffend die offiziosen Strafsachen vor Gericht in § 9 Abs 1 darauf abstellen, im Rahmen welchen gerichtlichen Verfahrens (Bezirksgericht, Einzelrichter des Gerichtshofes, Schöffen-, oder Geschworenengericht) der Anwalt tätig wird, was wiederum vom tatsächlich gegen den Mandanten erhobenen strafrechtlichen Vorwurf abhängt. Der Versuch des Revisionswerbers, diesbezüglich eine Differenzierung zwischen offiziosen Strafsachen und Verwaltungsstrafsachen zu rechtfertigen, muss scheitern. Die Beklagte weist in der Revisionsbeantwortung zutreffend darauf hin, dass eine Änderung der rechtlichen Qualifikation der Straftat auch in offiziosen Strafsachen in Betracht kommt. Während es aber dort infolge eines Rechtsmittels des Staatsanwaltes (allenfalls erst nach einem Unzuständigkeitsurteil nach § 261 StPO oder § 488 Z 6 StPO) stets auch zu einer Strafverschärfung kommen kann, ist im Verwaltungsstrafverfahren eine reformatio in peius zufolge anderer rechtlicher Qualifizierung durch die Berufungsbehörde überhaupt nur in bestimmten Ausnahmefällen (vgl zB § 56 VStG, § 58 RAO und § 187 NO) möglich.Eine wörtliche Auslegung dieser Bestimmung kann dabei schon deshalb zu keinem eindeutigen Ergebnis führen, weil die Bestimmung insofern sprachlich etwas missglückt erscheint, als wohl nur Verwaltungsstraftaten, nicht aber Verwaltungsstrafsachen mit Geld- oder Haftstrafen „bedroht" sein können. Die Beantwortung dieser Frage hat sich daher an dem - in der Einleitung vor Paragraph eins, der AHR erwähnten - Ziel und Zweck der Richtlinien zu orientieren, Bemessungsgrundlagen und Honoraransätze für eine im Sinn der Paragraphen 17, RAO, 1152, 1004 ABGB angemessenen Entlohnung nicht vom RATG erfasster anwaltlicher Tätigkeiten zu bestimmen und darzulegen. Dass das von dem vom Erstgericht beigezogenen Sachverständigen betonte Kriterium der Verdienstlichkeit der anwaltlichen Tätigkeiten für den Mandanten wesentliche Beachtung finden muss, liegt auf der Hand und kann entgegen der Ansicht des Revisionswerbers nicht bezweifelt werden. Unter diesem Gesichtspunkt ist der Rechtsmeinung der Vorinstanzen, es komme nicht auf eine abstrakte Strafdrohung, sondern auf den von den Strafbehörden tatsächlich erhobenen strafrechtlichen Vorwurf an, aus den schon von den Vorinstanzen genannten Gründen beizutreten. Dafür spricht auch der Umstand, dass die AHR betreffend die offiziosen Strafsachen vor Gericht in Paragraph 9, Absatz eins, darauf abstellen, im Rahmen welchen gerichtlichen Verfahrens (Bezirksgericht, Einzelrichter des Gerichtshofes, Schöffen-, oder Geschworenengericht) der Anwalt tätig wird, was wiederum vom tatsächlich gegen den Mandanten erhobenen strafrechtlichen Vorwurf abhängt. Der Versuch des Revisionswerbers, diesbezüglich eine Differenzierung zwischen offiziosen Strafsachen und Verwaltungsstrafsachen zu rechtfertigen, muss scheitern. Die Beklagte weist in der Revisionsbeantwortung zutreffend darauf hin, dass eine Änderung der rechtlichen Qualifikation der Straftat auch in offiziosen Strafsachen in Betracht kommt. Während es aber dort infolge eines Rechtsmittels des Staatsanwaltes (allenfalls erst nach einem Unzuständigkeitsurteil nach Paragraph 261, StPO oder Paragraph 488, Ziffer 6, StPO) stets auch zu einer Strafverschärfung kommen kann, ist im Verwaltungsstrafverfahren eine reformatio in peius zufolge anderer rechtlicher Qualifizierung durch die Berufungsbehörde überhaupt nur in bestimmten Ausnahmefällen vergleiche zB Paragraph 56, VStG, Paragraph 58, RAO und Paragraph 187, NO) möglich.
Diese Erwägungen führen zu dem von den Vorinstanzen erzielten Ergebnis, dass nicht eine objektiv mögliche, abstrakte Strafdrohung, sondern der von den Verwaltungsstrafbehörden konkret erhobene Vorwurf die Bemessungsgrundlage nach § 13 Abs 1 AHR festlegt. Nach den insoweit eindeutigen Bestimmungen des § 13 Abs 1 lit a) iVm § 10 Abs 1 und § 9 Abs 1 Z 1 AHR haben die Vorinstanzen die Bemessungsgrundlage demnach ohne Rechtsirrtum mit S 60.000,-- (EUR 4.360,--) angenommen. Dass sie auf dieser Basis den Honoraranspruch (inklusive eines nun nicht mehr strittigen Erfolgszuschlages gem § 13 Abs 1 iVm § 12 AHR von 50 %) rechnerisch richtig mit insgesamt EUR 2.442,71 (sA) ermittelt haben, wird von der Revision zu Recht gar nicht bezweifelt.Diese Erwägungen führen zu dem von den Vorinstanzen erzielten Ergebnis, dass nicht eine objektiv mögliche, abstrakte Strafdrohung, sondern der von den Verwaltungsstrafbehörden konkret erhobene Vorwurf die Bemessungsgrundlage nach Paragraph 13, Absatz eins, AHR festlegt. Nach den insoweit eindeutigen Bestimmungen des Paragraph 13, Absatz eins, Litera a,) in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz eins und Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AHR haben die Vorinstanzen die Bemessungsgrundlage demnach ohne Rechtsirrtum mit S 60.000,-- (EUR 4.360,--) angenommen. Dass sie auf dieser Basis den Honoraranspruch (inklusive eines nun nicht mehr strittigen Erfolgszuschlages gem Paragraph 13, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 12, AHR von 50 %) rechnerisch richtig mit insgesamt EUR 2.442,71 (sA) ermittelt haben, wird von der Revision zu Recht gar nicht bezweifelt.
Der Kläger hält schließlich auch in der Revision an der (erstmals in der Berufung vertretenen) Ansicht fest, dass ihm ausgehend von einer Bemessungsgrundlage von EUR 4.360,-- ein weiterer Betrag von EUR 1.408,79 zustehe, weil Berufungsschriften und Berufungsverhandlungen in verwaltungsstrafrechtlichen Berufungsverfahren nicht gemäß § 10 Abs 1 AHR nach TP 3 RATG, sondern nach den Ansätzen des § 9 Abs 1 AHR zu honorieren seien. Dies setzte entgegen der Meinung des Berufungsgerichtes zwar nicht voraus, dass die Verwaltungsstrafbehörden selbst den in § 9 AHR erwähnten Gerichten und nicht „Gerichten, die nicht im § 9 erwähnt sind" gleichzuhalten wären. Der Revisionswerber meint aber, dass die Verfassung von Berufungen und die Verrichtung von Berufungsverhandlungen im Verwaltungsstrafverfahren mit solchen Tätigkeiten in offiziosen Strafsachen vor den Gerichten gleichzuhalten seien und es sich dabei daher nicht um Leistungen des Rechtsanwaltes im Sinne des § 10 Abs 1 AHR handle, „die nicht in § 9 erwähnt sind". Da nach § 13 Abs 1 AHR die §§ 9 bis 12 AHR auf Leistungen des Rechtsanwaltes in Verwaltungsstrafsachen (nur) sinngemäß anzuwenden sind und Berufungen und Berufungsverhandlungen in Verwaltungsstrafsachen im Hinblick auf die vom Berufungswerber selbst betonten Unterschiede solchen in offiziosen Strafsachen nicht völlig gleichgehalten werden können, ist die dem Gutachten des Sachverständigen folgende Rechtsansicht der Vorinstanzen, diese Leistungen seien gemäß § 10 Abs 1 AHR nach TP 3b RATG zu entlohnen, zu billigen. Hätte die Vertreterversammlung der Österreichischen Rechtsanwaltskammern für Berufungen und Berufungsverhandlungen in Verwaltungsstrafsachen dieselbe Honorierung wie in den in § 13 Abs 1 AHR genannten gerichtlichen Strafverfahren für angemessen erachtet, wäre dies wohl deutlich und unmissverständlich zum Ausdruck gebracht worden.Der Kläger hält schließlich auch in der Revision an der (erstmals in der Berufung vertretenen) Ansicht fest, dass ihm ausgehend von einer Bemessungsgrundlage von EUR 4.360,-- ein weiterer Betrag von EUR 1.408,79 zustehe, weil Berufungsschriften und Berufungsverhandlungen in verwaltungsstrafrechtlichen Berufungsverfahren nicht gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AHR nach TP 3 RATG, sondern nach den Ansätzen des Paragraph 9, Absatz eins, AHR zu honorieren seien. Dies setzte entgegen der Meinung des Berufungsgerichtes zwar nicht voraus, dass die Verwaltungsstrafbehörden selbst den in Paragraph 9, AHR erwähnten Gerichten und nicht „Gerichten, die nicht im Paragraph 9, erwähnt sind" gleichzuhalten wären. Der Revisionswerber meint aber, dass die Verfassung von Berufungen und die Verrichtung von Berufungsverhandlungen im Verwaltungsstrafverfahren mit solchen Tätigkeiten in offiziosen Strafsachen vor den Gerichten gleichzuhalten seien und es sich dabei daher nicht um Leistungen des Rechtsanwaltes im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, AHR handle, „die nicht in Paragraph 9, erwähnt sind". Da nach Paragraph 13, Absatz eins, AHR die Paragraphen 9 bis 12 AHR auf Leistungen des Rechtsanwaltes in Verwaltungsstrafsachen (nur) sinngemäß anzuwenden sind und Berufungen und Berufungsverhandlungen in Verwaltungsstrafsachen im Hinblick auf die vom Berufungswerber selbst betonten Unterschiede solchen in offiziosen Strafsachen nicht völlig gleichgehalten werden können, ist die dem Gutachten des Sachverständigen folgende Rechtsansicht der Vorinstanzen, diese Leistungen seien gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AHR nach TP 3b RATG zu entlohnen, zu billigen. Hätte die Vertreterversammlung der Österreichischen Rechtsanwaltskammern für Berufungen und Berufungsverhandlungen in Verwaltungsstrafsachen dieselbe Honorierung wie in den in Paragraph 13, Absatz eins, AHR genannten gerichtlichen Strafverfahren für angemessen erachtet, wäre dies wohl deutlich und unmissverständlich zum Ausdruck gebracht worden.
Die Revision muss daher erfolglos bleiben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41 und 50 ZPO.