Der Revisionsrekurs ist aus dem vom Rekursgericht genannten Grund zulässig, er ist aber nicht berechtigt.
Vorauszuschicken ist, dass das vorliegende Unterhaltsfestsetzungsverfahren - wie bereits erwähnt - noch zur Zeit der Minderjährigkeit des inzwischen volljährig gewordenen Sohnes Peter E***** eingeleitet wurde, weshalb darüber sowie über die in diesem Zusammenhang erhobenen Rechtsmittel (weiterhin) im außerstreitigen Verfahren zu entscheiden ist (stRsp; 7 Ob 299/01y; 7 Ob 25/02f; RIS-Justiz RS0005941 [T1]; RS0047381 mit zahlreichen Entscheidungsnachweisen; zuletzt: 7 Ob 90/03s und 3 Ob 62/03v).
Was die vom Rekursgericht aufgezeigte Frage betrifft, beruft sich der Revisionsrekurs im Wesentlichen darauf, dass nicht mehr der mit 19 Jahren angesetzte Beginn der letzten Stufe des Regelbedarfs, sondern [bereits] das 18. Lebensjahr eines der kostenintensivsten Lebensjahre darstelle (Maturareise, Führerschein, erstes Ballkleid oder Smoking für den Maturaball, Nachhilfestunden, Studiengebühren, Computer); die Frage der (weiteren) Ausbildung wäre für das Kind massiv erleichtert, wenn es bereits zu Beginn des Studiums wüsste, mit wie viel Unterhalt es in Zukunft rechnen könne; dabei sei es schon wegen des finanziellen Risikos (einer ansonsten allenfalls erforderlichen Einklagung des Unterhalts) unabdingbar, dem Unterhaltsberechtigten die Möglichkeit einzuräumen, eine gerichtliche Unterhaltsanpassung an die letzte Stufe der Regelbedarfssätze noch vor Erreichen der Volljährigkeit einzuleiten.
Außerdem macht das Rechtsmittel geltend, dass die vom Vater hinsichtlich des Minderjährigen Paul erbrachten Unterhaltsleistungen nicht das zweieinhalbfache des Durchschnittsbedarfs erreicht hätten, und wendet sich dagegen, dass das Rekursgericht der Judikatur gefolgt sei, wonach Unter-Zehnjährige gegenüber älteren Kindern in der Frage, wann eine Überalimentierung vorliege (zweifacher bzw zweieinhalbfacher Durchschnittsbedarf), unterschiedlich zu behandeln seien, wobei diese Rechtsfrage vom Höchstgericht nicht einheitlich beantwortet werde.
Auf die zuletzt angesprochene Frage ist hier aber schon deshalb nicht einzugehen, weil die Vorinstanzen beim Minderjährigen Paul ohnehin auch im fraglichen Zeitraum (also bereits ab dem 1. 1. 2001) von dem mit EUR 617,72 (S 8.500) begehrten Unterhalt, sohin vom "zweieinhalbfachen Durchschnittsbedarf an Unterhalt" (Seite 3 Punkt 2. des Revisionsrekurses) ausgegangen sind; haben sie doch einen "Gesamtunterhaltsanspruch" des Genannten in genau dieser Höhe als durch die festgestellten, vom Vater erbrachten Leistungen abgedeckt angesehen und daraus abgeleitet, das eine Unterhaltsverletzung für die Vergangenheit nicht gegeben sei (Seite 13 des erstgerichtlichen Beschlusses bzw Seite 3 der Rekursentscheidung).
Aber auch dem Standpunkt, die letzte Stufe des Regelbedarfs sollte im Hinblick auf die Herabsetzung des Volljährigkeitsalters ebenfalls bereits mit 18 Jahren beginnen, ist nicht zu folgen.
Durch Art I Z 1 KindRÄG 2001 BGBl I 2000/135 wurde § 21 Abs 2 ABGB novelliert. Seither lautet diese Bestimmung, die gemäß Art XVIII § 1 Abs 1 der Novelle am 1. 7. 2001 in Kraft trat, wie folgt:Durch Artikel römisch eins, Ziffer eins, KindRÄG 2001 BGBl römisch eins 2000/135 wurde Paragraph 21, Absatz 2, ABGB novelliert. Seither lautet diese Bestimmung, die gemäß Artikel römisch achtzehn, Paragraph eins, Absatz eins, der Novelle am 1. 7. 2001 in Kraft trat, wie folgt:
"Minderjährige sind Personen, die das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben; haben sie das vierzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet, so sind sie unmündig."
Der Oberste Gerichtshof hat sich mit den Auswirkungen dieser Änderung bereits insoweit beschäftigt, als mehrfach ausgesprochen wurde, dass dies "nicht zur Bevorzugung einer bestimmten Gruppe von Volljährigen bei der Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen führen dürfe" (1 Ob 76/02m; 7 Ob 190/02w), sodass gesetzliche Unterhaltsansprüche von Volljährigen, die bei In-Kraft-Treten des KindRÄG 2001 am 1. 7. 2001 das vierzehnte Lebensjahr vollendet hatten und denen daher Unterhaltsvorschüsse bis zur Vollendung des neunzehnten Lebensjahrs zu gewähren sind, im streitigen Verfahren geltend zu machen sind (RIS-Justiz RS00116366).
Aus der gleichen Überlegung besteht aber auch im vorliegenden Fall kein Anlass, von der - vom Revisionsrekurs ohnehin nicht bestrittenen (Seite 5/6 des Revisionsrekurses) - Beurteilung des Rekursgerichtes abzugehen, dass eine Herabsetzung des Volljährigkeitsalters an sich keinen erhöhten Bedarf des Unterhaltsberechtigten indiziert:
Der Wechsel in den Altersgruppen bedeutet für den "Regelbedarf" für sich allein - sowohl nach stRsp des Rekursgerichtes (EFSlg 51.009; 59.484 ua) als auch nach der Judikatur des Obersten Gerichtshofes (RIS-Justiz RS0106742 mwN) - keine wesentliche Änderung der Verhältnisse; eine solche kann aber - wie bereits das Rekursgericht festhält - auch in den im Rechtsmittel angeführten, erst zu entrichtenden Zahlungen und Kosten nicht erblickt werden. Da auch bei künftig fälligen Unterhaltsbeiträgen auf die tatsächlichen Verhältnisse im Entscheidungszeitpunkt abzustellen ist, entspricht es nämlich der vom Obersten Gerichtshof gebilligten stRsp des Rekursgerichtes (EFSlg 42.805 uva), dass auf ungewisse, in Zukunft möglicherweise eintretende Änderungen nicht Bedacht zu nehmen ist (6 Ob 154/99m; ÖA 1992, 155; RIS-Justiz RS0041080 [T1]; zuletzt: 8 Ob 63/02a).
Dem unberechtigten Revisionsrekurs war daher ein Erfolg zu versagen.