Es entspricht zwar ständiger Rechtsprechung, daß bei einem Rekurs gegen die Verhängung einer Ordnungs- oder Mutwillensstrafe durch das Berufungsgericht oder durch das Rekursgericht der Rechtsmittelausschluß des § 528 ZPO nicht gilt, weil es sich hiebei um keinen "Revisionsrekurs" im Sinn dieser Bestimmung handelt, sondern einer jener Fälle vorliegt, in denen das Gericht zweiter Instanz wie ein Gericht erster Instanz entscheidet. Der Rekurs gegen einen derartigen Beschluß ist unabhängig vom Wert des Entscheidungsgegenstandes der Rechtssache, in der der Beschluß erging, und unabhängig von der Höhe der Ordnungsstrafe sowie vom Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage zulässig (2 Ob 2256/96w; 4 Ob 2323/96p je mwN; so bereits EvBl 1950/60; EFSlg 35.027; EFSlg 36.804 ua).Es entspricht zwar ständiger Rechtsprechung, daß bei einem Rekurs gegen die Verhängung einer Ordnungs- oder Mutwillensstrafe durch das Berufungsgericht oder durch das Rekursgericht der Rechtsmittelausschluß des Paragraph 528, ZPO nicht gilt, weil es sich hiebei um keinen "Revisionsrekurs" im Sinn dieser Bestimmung handelt, sondern einer jener Fälle vorliegt, in denen das Gericht zweiter Instanz wie ein Gericht erster Instanz entscheidet. Der Rekurs gegen einen derartigen Beschluß ist unabhängig vom Wert des Entscheidungsgegenstandes der Rechtssache, in der der Beschluß erging, und unabhängig von der Höhe der Ordnungsstrafe sowie vom Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage zulässig (2 Ob 2256/96w; 4 Ob 2323/96p je mwN; so bereits EvBl 1950/60; EFSlg 35.027; EFSlg 36.804 ua).
In der Entscheidung EvBl 1963/92 = SZ 35/122 wurde zwar ein Revisionsrekurs an den Obersten Gerichtshof gegen die Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz, mit der eine vom Erstgericht verhängte Ordnungsstrafe teilweise herabgesetzt wurde, für zulässig erklärt, allerdings mit der Begründung, daß der Gegenstand der Rechtsmittelrüge nicht die Strafe als Geldwert, sondern die Bestrafung als solche sei. Diese Ausführungen bezogen sich demnach auf die Höhe der Geldstrafe und nicht auf den Streitwert im Hauptverfahren (vgl die damals geltende Fassung des § 528 Abs 1 ZPO:In der Entscheidung EvBl 1963/92 = SZ 35/122 wurde zwar ein Revisionsrekurs an den Obersten Gerichtshof gegen die Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz, mit der eine vom Erstgericht verhängte Ordnungsstrafe teilweise herabgesetzt wurde, für zulässig erklärt, allerdings mit der Begründung, daß der Gegenstand der Rechtsmittelrüge nicht die Strafe als Geldwert, sondern die Bestrafung als solche sei. Diese Ausführungen bezogen sich demnach auf die Höhe der Geldstrafe und nicht auf den Streitwert im Hauptverfahren vergleiche die damals geltende Fassung des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO:
"... über einen Beschwerdegegenstand, der oder dessen Wert S 1.000,-- nicht übersteigt").
Kein Rekursrecht wurde jedoch gegen einen die Verhängung der Ordnungsstrafe durch das Erstgericht bestätigenden Beschluß des Rekursgerichtes zuerkannt (EvBl 1965/28; 3 Ob 2425/96f).
In der Entscheidung JBl 1936, 258 = SZ 18/27 vertrat der Oberste Gerichtshof die Auffassung, daß das Gericht zweiter Instanz, das in dem dort zugrundeliegenden Fall den Rekurs gegen die Verhängung der Ordnungsstrafe durch das Erstgericht zurückgewiesen hatte, über den Rekurs zu entscheiden habe, weil derartige Rekurse nicht vom Rechtsmittelausschluß des § 517 ZPO (damals "Bagatellverfahren") umfaßt seien.In der Entscheidung JBl 1936, 258 = SZ 18/27 vertrat der Oberste Gerichtshof die Auffassung, daß das Gericht zweiter Instanz, das in dem dort zugrundeliegenden Fall den Rekurs gegen die Verhängung der Ordnungsstrafe durch das Erstgericht zurückgewiesen hatte, über den Rekurs zu entscheiden habe, weil derartige Rekurse nicht vom Rechtsmittelausschluß des Paragraph 517, ZPO (damals "Bagatellverfahren") umfaßt seien.
Die hier vorliegende Konstellation stimmt mit keinem diesen Entscheidungen zugrundeliegenden Sachverhalt überein. Im vorliegenden Fall hat das Gericht zweiter Instanz im aufhebenden Sinn über einen eine Mutwillensstrafe verhängenden Beschluß des Erstgerichtes in einem Verfahren entschieden, in dem der Streitwert S 15.000,-- nicht übersteigt. In einem solchen Verfahren können weder das Urteil des Gerichtes zweiter Instanz (§ 502 Abs 2 ZPO) noch irgendein Beschluß (mit Ausnahme der Fälle des § 519 ZPO im Berufungsverfahren) angefochten werden. Bereits § 517 Abs 1 ZPO schließt die Anfechtbarkeit von sonstigen Beschlüssen zweiter Instanz aus, weil demnach bei einem S 15.000,-- nicht übersteigenden Streitgegenstand nur gegen bestimmte Beschlüsse erster Instanz Rekurs ergriffen werden kann. Ob es angezeigt ist, den Ausnahmekatalog des § 517 ZPO durch Auslegung auch auf die Anfechtungsmöglichkeit von Beschlüssen des Erstgerichtes über Ordnungs- und Mutwillensstrafen zu erweitern, kann hier dahingestellt bleiben. Wie der erkennende Senat bereits zu 7 Ob 557/92 (RZ 1993/42) ausgesprochen hat, setzt der Rechtszug gegen die Verhängung von Ordnungsstrafen (oder Mutwillensstrafen) an den Obersten Gerichtshof ein Verfahren voraus, in dem der Oberste Gerichtshof überhaupt angerufen werden kann. In diesem Sinne wurde auch schon in SZ 38/143 ausgesprochen, daß gegen die vom Rekursgericht aus Anlaß der Behandlung eines Rekurses in Besitzstörungsverfahren verhängte Ordnungsstrafe kein Rechtsmittelzug an den Obersten Gerichtshof offensteht. Da auch hier eine Anrufung des Obersten Gerichtshofes weder betreffend die Entscheidung in der Hauptsache noch gegen Beschlüsse, die das Gericht zweiter Instanz funktionell als Rekursgericht faßt, in Betracht kommt, war der Rekurs der klagenden Partei zurückzuweisen, ohne daß die Frage zu prüfen war, ob eine erhebliche Rechtsfrage vorliegt.Die hier vorliegende Konstellation stimmt mit keinem diesen Entscheidungen zugrundeliegenden Sachverhalt überein. Im vorliegenden Fall hat das Gericht zweiter Instanz im aufhebenden Sinn über einen eine Mutwillensstrafe verhängenden Beschluß des Erstgerichtes in einem Verfahren entschieden, in dem der Streitwert S 15.000,-- nicht übersteigt. In einem solchen Verfahren können weder das Urteil des Gerichtes zweiter Instanz (Paragraph 502, Absatz 2, ZPO) noch irgendein Beschluß (mit Ausnahme der Fälle des Paragraph 519, ZPO im Berufungsverfahren) angefochten werden. Bereits Paragraph 517, Absatz eins, ZPO schließt die Anfechtbarkeit von sonstigen Beschlüssen zweiter Instanz aus, weil demnach bei einem S 15.000,-- nicht übersteigenden Streitgegenstand nur gegen bestimmte Beschlüsse erster Instanz Rekurs ergriffen werden kann. Ob es angezeigt ist, den Ausnahmekatalog des Paragraph 517, ZPO durch Auslegung auch auf die Anfechtungsmöglichkeit von Beschlüssen des Erstgerichtes über Ordnungs- und Mutwillensstrafen zu erweitern, kann hier dahingestellt bleiben. Wie der erkennende Senat bereits zu 7 Ob 557/92 (RZ 1993/42) ausgesprochen hat, setzt der Rechtszug gegen die Verhängung von Ordnungsstrafen (oder Mutwillensstrafen) an den Obersten Gerichtshof ein Verfahren voraus, in dem der Oberste Gerichtshof überhaupt angerufen werden kann. In diesem Sinne wurde auch schon in SZ 38/143 ausgesprochen, daß gegen die vom Rekursgericht aus Anlaß der Behandlung eines Rekurses in Besitzstörungsverfahren verhängte Ordnungsstrafe kein Rechtsmittelzug an den Obersten Gerichtshof offensteht. Da auch hier eine Anrufung des Obersten Gerichtshofes weder betreffend die Entscheidung in der Hauptsache noch gegen Beschlüsse, die das Gericht zweiter Instanz funktionell als Rekursgericht faßt, in Betracht kommt, war der Rekurs der klagenden Partei zurückzuweisen, ohne daß die Frage zu prüfen war, ob eine erhebliche Rechtsfrage vorliegt.