[11] Da die Klägerin in ihrer Revision das Vorliegen der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO nicht zu begründen vermag, ist die Revision entgegen dem – den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 508a Abs 1 ZPO) – Ausspruch des Berufungsgerichts nicht zulässig. Die Zurückweisung eines ordentlichen Rechtsmittels wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 510 Abs 3 ZPO): Da die Klägerin in ihrer Revision das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht zu begründen vermag, ist die Revision entgegen dem – den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO) – Ausspruch des Berufungsgerichts nicht zulässig. Die Zurückweisung eines ordentlichen Rechtsmittels wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO):
[12] 1. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist die Beurteilung der Verjährung allfälliger Schadenersatzansprüche der Klägerin gegenüber der Erstbeklagten wegen Fehlern bei der Planung und der örtlichen Bauaufsicht.
[13] 2. Der Besteller kann Rechte wegen der Mangelhaftigkeit einer Werkleistung nur gegen jenen Unternehmer geltend machen, der ihm aus dem Werkvertrag zu dieser Leistung verpflichtet ist. Jeder Unternehmer haftet also nur für die bei seiner Werkleistung auftretenden Mängel, sofern den mit mehreren Werkunternehmern geschlossenen Verträgen nicht ein einheitlicher, unteilbarer Erfüllungsanspruch (im Sinne einer völligen rechtlichen Einheit) zugrunde liegt (RS0018417; 10 Ob 71/14k; 9 Ob 31/13v).
[14] Hier hat die Klägerin einerseits die Erstbeklagte mit der Planung, Ausschreibung und örtlichen Bauaufsicht und andererseits die Zweitbeklagte mit der Lieferung und Montage der Türen beauftragt. Sie behauptet eine Schlechterfüllung durch beide Beklagte. Für die Beurteilung des Beginns der Verjährungsfrist der Schadenersatzansprüche gegen die Erstbeklagte ist auf die ihr vorgeworfenen Mängel abzustellen. Wesentlich ist, wann der Klägerin diese bekannt waren oder – bei zumutbarer Erkundigung – bekannt geworden wären.
[15] 3. Die Verjährungsfrist des § 1489 ABGB beginnt mit dem Zeitpunkt zu laufen, in dem dem Geschädigten sowohl der Schaden und die Person des Schädigers als auch die Schadensursache bekannt geworden ist (RS0034951; RS0034374). Das Kennenmüssen einschlägiger Tatsachen oder die bloße Möglichkeit der Kenntnis reichen grundsätzlich nicht aus (RS0034366 [T3, T6]; RS0034686 [T9]). 3. Die Verjährungsfrist des Paragraph 1489, ABGB beginnt mit dem Zeitpunkt zu laufen, in dem dem Geschädigten sowohl der Schaden und die Person des Schädigers als auch die Schadensursache bekannt geworden ist (RS0034951; RS0034374). Das Kennenmüssen einschlägiger Tatsachen oder die bloße Möglichkeit der Kenntnis reichen grundsätzlich nicht aus (RS0034366 [T3, T6]; RS0034686 [T9]).
[16] In gewissem Umfang wird dann eine Erkundigungsobliegenheit des Geschädigten angenommen (RS0034686 [T12]), wenn er die für die erfolgversprechende Anspruchsverfolgung notwendigen Voraussetzungen ohne nennenswerte Mühe in Erfahrung bringen kann (RS0034524 [T21]; RS0034366 [T20]). Insoweit darf sich der Geschädigte nicht einfach passiv verhalten (RS0065360). Abzustellen ist auf die Umstände des konkreten Falls, wobei die Erkundigungspflicht des Geschädigten nicht überspannt werden darf (RS0034327 [T27]). Sie setzt regelmäßig deutliche Anhaltspunkte für einen Schadenseintritt voraus. Es braucht konkrete Verdachtsmomente, aus denen der Anspruchsberechtigte schließen kann, dass Verhaltenspflichten nicht eingehalten wurden (RS0034327 [T21]).
[17] 4. Die Ansicht des Berufungsgerichts, die Frist für allfällige Schadenersatzansprüche aus Fehlern in der Planung und bei der örtlichen Bauaufsicht habe spätestens 2019 zu laufen begonnen, ist in Hinblick auf die über viele Jahre aufgetretenen Probleme mit den Türen, die stets nur vorübergehend beseitigt werden konnten, insbesondere aber angesichts der von der Klägerin vorgelegten Mängelliste vom 3. 11. 2011 (RS0121557 [T3]), in der angeführt ist, dass die Türbänder nicht der erforderlichen Lastklasse entsprechen, nicht korrekturbedürftig.
[18] Im Übrigen wären der Klägerin ohne Überspannung ihrer Erkundigungspflicht bereits mehr als drei Jahre vor Klagseinbringung weitere Erkundigungen hinsichtlich der nunmehr geltend gemachten Fehler bei der Planung und der örtlichen Bauaufsicht, also dem vertraglichen Aufgabenbereich der Erstbeklagten, zumutbar gewesen. Dies insbesondere auch deshalb, weil sie selbst erkannte, dass mit der Neujustierung der Türbänder nicht das Auslangen gefunden werden kann. So hat sie im Februar 2021 in einem Schreiben an die Zweitbeklagte darauf hingewiesen, dass eine Reparatur erforderlich sei, weil sich die Bänder immer weiter deformierten. Das Schreiben wurde zwar erst am 12. 2. 2021 und damit weniger als drei Jahre vor Klagseinbringung am 8. 2. 2024 versendet. Da jedoch darin das längere Bestehen der Probleme betont wird, folgt zwingend, dass die Klägerin schon mehr als drei Jahre vor Klagseinbringung über die wesentlichen Informationen verfügt hat.
[19] 5. Auch aus den zur Rechtssatzkette RS0034426 ergangenen Entscheidungen ist für die Klägerin nichts gewonnen, weil darin nur zum Ausdruck kommt, dass kein Grund zur Klagsführung für den fachunkundigen Geschädigten besteht, bevor feststeht, dass die Verbesserung eines Schadens untauglich war.
[20] Wenn die Klägerin selbst über Unterlagen verfügt, in denen auf zu schwache Türbänder hingewiesen wird und trotz zumindest sechs Behebungsversuchen durch das ausführende Unternehmen – hier also die Zweitbeklagte – die Probleme immer wieder auftreten, durfte die Klägerin nicht mehr davon ausgehen, dass allein mit den Verbesserungsversuchen der Zweitbeklagten der Schaden behoben werden kann.
[21] 6. Schließlich hat das Berufungsgericht ebenso ohne Korrekturbedarf ausgesprochen, dass keine Zurechnung der Tätigkeiten von der Zweitbeklagten an die Erstbeklagte zu erfolgen hat, weil der vorliegende Sachverhalt maßgeblich von der Entscheidung 1 Ob 191/98i abweicht, zumal hier keine einvernehmlich veranlasste Verbesserung durch einen Dritten erfolgt ist, sondern die Zweitbeklagte in ihrem eigenen Auftragsumfang Verbesserungsversuche unternommen hat. Dass sich diese Maßnahmen auf die (nunmehr) der Erstbeklagten vorgeworfenen Fehler bei der Planung und der örtlichen Bauaufsicht bezogen hätten, wurde von der Klägerin nicht behauptet.
[22] 7. Die Revision ist mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage zurückzuweisen.
[23] 8. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 50, 41 ZPO. Die Erstbeklagte hat auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen. 8. Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 50, 41, ZPO. Die Erstbeklagte hat auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen.
[24] Leistungen eines österreichischen Rechtsanwalts für einen ausländischen Unternehmer unterliegen nicht der österreichischen Umsatzsteuer. Da der Erstbeklagtenvertreter ohne Weiteres und kommentarlos 20 % USt verzeichnet hat, spricht er damit die österreichische Umsatzsteuer an (RS0114955 [T7]). Da aber anwaltliche Leistungen innerhalb der EU dem Normalsteuersatz unterliegen (RS0114955 [T2]) und dieser in Deutschland notorischerweise 19 % beträgt, konnte der Beklagten USt in dieser Höhe zugesprochen werden (RS0114955 [T10, T12], zuletzt 8 Ob 130/25p [Rz 21]).