Begründung:
Mit seiner der beklagten Partei am 30.11.1995 zugestellten Mahnklage begehrte der Kläger "zunächst nur" S 24.000,-- und behauptete, die beklagte Partei habe wiederholt Standberechnungen des Klägers für mindestens 500 Projekte vereinbarungswidrig verwendet, wobei "pro Geschäftsfall" S 500,-- begehrt würden.
Die beklagte Partei erhob Einspruch und bestritt in einem weiteren Schriftsatz die Berechtigung des Klagsanspruches. In der - nach Ruhen des Verfahrens - ersten mündlichen Streitverhandlung am 7.11.1996 wendete sie die Einrede der sachlichen Unzuständigkeit ein.
Das Erstgericht sprach seine sachliche Unzuständigkeit aus, wies die Klage zurück, wies auch den inzwischen eingelangten Antrag des Klägers, die Rechtssache an das Landesgericht für ZRS Wien zu überweisen, zurück und verpflichtete den Kläger zum Kostenersatz.
Das Gericht zweiter Instanz gab dem dagegen erhobenen Rekurs der klagenden Partei Folge und änderte den erstgerichtlichen Beschluß dahin ab, daß die Unzuständigkeitseinrede der beklagten Partei verworfen wurde. Das Gericht zweiter Instanz sprach aus, daß der Revisionsrekurs gemäß § 528 Abs 2 Z 1 ZPO jedenfalls unzulässig sei.Das Gericht zweiter Instanz gab dem dagegen erhobenen Rekurs der klagenden Partei Folge und änderte den erstgerichtlichen Beschluß dahin ab, daß die Unzuständigkeitseinrede der beklagten Partei verworfen wurde. Das Gericht zweiter Instanz sprach aus, daß der Revisionsrekurs gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO jedenfalls unzulässig sei.
Dagegen erhob die beklagte Partei einen "außerordentlichen" Revisionsrekurs, in dem sie ausführt, daß § 528 Abs 2 Z 1 ZPO nicht zum Tragen komme, weil gemäß § 55 Abs 3 JN nur eine Teileinklagung vorliege und der Gesamtbetrag der Kapitalforderung, der nach dem Klagsvorbringen zumindest bei S 250.000,-- liege, maßgebend sei.Dagegen erhob die beklagte Partei einen "außerordentlichen" Revisionsrekurs, in dem sie ausführt, daß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO nicht zum Tragen komme, weil gemäß Paragraph 55, Absatz 3, JN nur eine Teileinklagung vorliege und der Gesamtbetrag der Kapitalforderung, der nach dem Klagsvorbringen zumindest bei S 250.000,-- liege, maßgebend sei.