Der Revisionsrekurs ist zulässig, er ist auch im Sinn einer Abänderung berechtigt. Dass die Mutter lediglich einen Aufhebungsantrag gestellt hat, schadet im Hinblick auf die Revisionsrekursausführungen nicht, die eindeutig eine Abänderung der angefochtenen Entscheidung anstreben (vgl RIS-Justiz RS0043615, RS0045820, RS0043651).Der Revisionsrekurs ist zulässig, er ist auch im Sinn einer Abänderung berechtigt. Dass die Mutter lediglich einen Aufhebungsantrag gestellt hat, schadet im Hinblick auf die Revisionsrekursausführungen nicht, die eindeutig eine Abänderung der angefochtenen Entscheidung anstreben vergleiche RIS-Justiz RS0043615, RS0045820, RS0043651).
Der Revisionsrekurs zieht die Verpflichtung der Mutter zur Rückgabe des Kindes nicht mehr in Zweifel. Er wendet sich nur gegen den Ausspruch der Vorinstanzen, dass das Kind dem Vater zu übergeben sei.
Zutreffend verweist der Revisionsrekurs auf die ständige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, dass die Rückgabe des Kindes in das Staatsgebiet anzuordnen ist, aus dem es entführt wurde, weil in Art 12 HKÜ keine bestimmte Form der Rückgabe angeordnet ist (RIS-Justiz RS0119950). Auch wenn das Übereinkommen keine Grundlage dafür bietet, dem „entführenden“ Elternteil die Begleitung des Kindes an den früheren Aufenthaltsort aufzutragen, ist nach dem HKÜ die Rückführung sowohl durch den Antragsteller selbst als auch durch eine von ihm benannte Person als auch durch den „Entführer“ selbst denkbar (3 Ob 89/05t). Mit einer Rückführungsanordnung muss auch nicht notwendigerweise die Trennung des Kindes vom „Entführer“ oder von Geschwistern verbunden sein. Sie bedeutet nicht eine „Rückgabe“ des Kindes an einen Elternteil. Die Entscheidung darüber steht allein dem Pflegschaftsgericht im Obsorgeverfahren zu (2 Ob 103/09z, 1 Ob 176/09b, 5 Ob 47/09m). Eine über die Rückgabe des Kindes getroffene Entscheidung ist nicht als eine Entscheidung über das Sorgerecht anzusehen (RIS-Justiz RS0108469).Zutreffend verweist der Revisionsrekurs auf die ständige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, dass die Rückgabe des Kindes in das Staatsgebiet anzuordnen ist, aus dem es entführt wurde, weil in Artikel 12, HKÜ keine bestimmte Form der Rückgabe angeordnet ist (RIS-Justiz RS0119950). Auch wenn das Übereinkommen keine Grundlage dafür bietet, dem „entführenden“ Elternteil die Begleitung des Kindes an den früheren Aufenthaltsort aufzutragen, ist nach dem HKÜ die Rückführung sowohl durch den Antragsteller selbst als auch durch eine von ihm benannte Person als auch durch den „Entführer“ selbst denkbar (3 Ob 89/05t). Mit einer Rückführungsanordnung muss auch nicht notwendigerweise die Trennung des Kindes vom „Entführer“ oder von Geschwistern verbunden sein. Sie bedeutet nicht eine „Rückgabe“ des Kindes an einen Elternteil. Die Entscheidung darüber steht allein dem Pflegschaftsgericht im Obsorgeverfahren zu (2 Ob 103/09z, 1 Ob 176/09b, 5 Ob 47/09m). Eine über die Rückgabe des Kindes getroffene Entscheidung ist nicht als eine Entscheidung über das Sorgerecht anzusehen (RIS-Justiz RS0108469).
In diesem Sinn hat der Beschluss des Amtsgerichts Biedenkopf, mit dem dem Vater im Obsorgeverfahren das vorläufige Aufenthaltsbestimmungsrecht übertragen wurde, keinen Einfluss auf die Rückgabemodalitäten. Das Verfahren nach dem HKÜ soll nicht der Durchsetzung von obsorgerechtlichen Entscheidungen dienen, sondern die Rückführung des Kindes sichern. Das Verfahren nach dem HKÜ ist vom Obsorgeverfahren getrennt zu sehen. Es ist daher nur die Rückführung in das Staatsgebiet von Deutschland, wo das Kind vor seiner Entführung seinen Aufenthalt hatte, anzuordnen.
Nach Art 26 Abs 4 HKÜ ist ein Kostenersatzanspruch für den obsiegenden Antragsteller vorgesehen, soweit dies „angezeigt“ ist. Auch wenn das Verfahren nach dem HKÜ kein Obsorgeverfahren ist, weist es damit doch Ähnlichkeiten auf, sodass § 107 Abs 3 AußStrG, wonach im Verfahren über die Obsorge und über die Ausübung des Rechts auf persönlichen Verkehr ein Kostenersatz nicht stattfindet, analog anzuwenden ist (1 Ob 163/09s). Insoweit ist also ein Kostenersatz nicht „angezeigt“. Dies entspricht der hier noch nicht anzuwendenden Rechtslage nach § 111a AußStrG idF des FamRÄG 2009 BGBl 2009/75 (gilt für Anträge, die nach dem 31. Dezember 2009 bei Gericht einlangen [§ 207e leg cit]).Nach Artikel 26, Absatz 4, HKÜ ist ein Kostenersatzanspruch für den obsiegenden Antragsteller vorgesehen, soweit dies „angezeigt“ ist. Auch wenn das Verfahren nach dem HKÜ kein Obsorgeverfahren ist, weist es damit doch Ähnlichkeiten auf, sodass Paragraph 107, Absatz 3, AußStrG, wonach im Verfahren über die Obsorge und über die Ausübung des Rechts auf persönlichen Verkehr ein Kostenersatz nicht stattfindet, analog anzuwenden ist (1 Ob 163/09s). Insoweit ist also ein Kostenersatz nicht „angezeigt“. Dies entspricht der hier noch nicht anzuwendenden Rechtslage nach Paragraph 111 a, AußStrG in der Fassung des FamRÄG 2009 BGBl 2009/75 (gilt für Anträge, die nach dem 31. Dezember 2009 bei Gericht einlangen [§ 207e leg cit]).