Entscheidungsgründe:
Am 30.11.1990 wurde die Fahrerkabine einer Baumaschine (Radlader), die auf einem LKW-Tieflader der klagenden Partei transportiert wurde, beim Durchfahren einer Brücke (Straßenunterführung) beschädigt. Die Gesamthöhe von LKW und Ladung überschritt die zulässige Gesamthöhe von 4 m um 24 cm. Der Unfall ereignete sich auf der Schnellstraße zwischen Biel und Lyss in der Schweiz.
Für das Fahrzeug der klagenden Partei bestand zum Unfallszeitpunkt eine Verkehrshaftungsversicherung bei der beklagten Partei, der die Besonderen Bedingungen für den gewerblichen Güterverkehr mit LKWs zugrunde lagen. Diese enthalten folgende Bestimmung:
"II. Ausschlüsse:
Ausgeschlossen sind Ansprüche
1. aus Anlaß von Beförderungen, bei denen öffentlich-rechtliche Vorschriften verletzt worden sind, zB Transporte ohne Genehmigungen, Nichteinhalten des Geltungsbereiches der Genehmigung oder der verkehrsmäßigen Beschränkungen; eine Überladung bis zu 10 % des Gesamtgewichts wird toleriert;
2. aus Schadensfällen, die der Versicherte, seine gesetzlichen Vertreter, Prokuristen oder Leiter von selbständigen Zweigniederlassungen vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben;
3. aus Schadensfällen, die sonstige Erfüllungsgehilfen des Versicherten vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht beachtet haben, sofern der Versicherungsnehmer oder eine der in Ziffer II.2. genannten Personen bei der Auswahl oder Überwachung der Erfüllungsgehilfen die im Verkehr erforderliche Sorgfalt grob fahrlässig nicht beachtet haben....."3. aus Schadensfällen, die sonstige Erfüllungsgehilfen des Versicherten vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht beachtet haben, sofern der Versicherungsnehmer oder eine der in Ziffer römisch zwei.2. genannten Personen bei der Auswahl oder Überwachung der Erfüllungsgehilfen die im Verkehr erforderliche Sorgfalt grob fahrlässig nicht beachtet haben....."
Die klagende Partei führt für die Firma VME International Sales AB, einer Tochterfirma der Firma Volvo, pro Jahr etwa 70 bis 120 Baumaschinentransporte durch. Der Luftdruck in den Reifen der Baumaschinen wird mit Genehmigung der Firma VME gesenkt, damit die gesetzlich zulässige Gesamthöhe des Transportes von 4 m nicht überschritten wird. Mit dem gegenständlichen Transport wurde Werner Z***** beauftragt, der damals seit etwa zwei bis drei Monaten bei der klagenden Partei beschäftigt war. Die Höhe des zu transportierenden Radladers war sowohl dem Disponenten Klaus H*****, der dem Fahrer Werner Z***** die Anweisung zum Transport erteilt hatte, als auch dem Geschäftsführer der klagenden Partei bekannt. Werner Z***** führte erstmals einen Transport eines derartigen Radladers durch. Nach dem Laden teilte er Klaus H***** telefonisch mit, daß die Gesamthöhe des LKWs und des Ladegutes 4 m übersteige. Es kann nicht festgestellt werden, ob Klaus H***** nun sagte, daß die Gesamthöhe 4,2 m nicht überschreiten dürfe oder daß die Gesamthöhe 4 m nicht überschreiten dürfe. Weiters kann nicht festgestellt werden, ob Klaus H***** dem Werner Z***** die Anweisung gab, die Luft aus den Reifen des Radladers auszulassen oder ob er sagte, daß die von Werner Z***** angegebene Gesamthöhe von 4,15 m passe. Beim transportierten Radladertyp ist es durchaus möglich, die Höhe des Fahrzeuges durch das Ablassen von Luft aus den Reifen um etwa 19 bis 20 cm zu senken. Durch weiteres Luftauslassen könnte der Radlader zwar noch um 4 bis 5 cm abgesenkt werden, wobei es jedoch dann erforderlich ist, daß unter die Achskörper Holz gelegt wird, damit die Reifen des Radladers nicht beschädigt werden. Üblicherweise wird die Höhe der Radlader von den Kraftfahrern der klagenden Partei durch Luftablassen um etwa 20 cm gesenkt. Die Höhe der Ladefläche der Tieflader und der Sattelauflieger der klagenden Partei beträgt zwischen 90 und 100 cm. Die Höhe der Ladefläche des zum gegenständlichen Transport verwendeten Tiefladers betrug 1 m.
Die klagende Partei hatte sowohl in Deutschland als auch in der Schweiz eine Bewilligung für die Durchführung des Transportes wegen Überbreite (2,75 m) und Übergewicht (29 t) erwirkt. Im Antrag gab die klagende Partei die Höhe des Radladers mit 3,10 m und die Gesamthöhe des Transportes mit 4 m an. Das Bundesamt für Polizeiwesen in Bern erteilte diese Genehmigung für den Zeitraum vom 30.11. bis 14.12.1990 und schrieb folgende Fahrtroute vor: Basel-N 2-Egerkingen-N 1-Schönbühel-T 6-Lyss Nord- Autostraße-Ausfahrt Brügg-Brügg Firma N*****. Werner Z***** behob diese Sondergenehmigung anläßlich seiner Einreise in die Schweiz am Vormittag des 30.11.1990. Er hielt die vorgeschriebene Fahrtroute nicht ein, sondern verließ die Autobahn schon vor der Verzweigung Schönbühel, nämlich bei Solothurn, um über Biel nach Brügg zur Firma N***** zu fahren. Die aufgrund der Überbreite und des Übergewichts vorgeschriebene Route wäre auch mit der Überhöhe von 4,23 m befahrbar gewesen, da in der Schweiz alle Autobahnbrücken mindestens 4,3 m hoch sind.
Werner Z***** war vorher noch nie zur Firma N***** in Brügg gefahren. Klaus H***** hatte ihm auch nicht die Fahrtroute mitgeteilt.
Die schwedische Versicherungsanstalt S***** hat der Firma N***** den entstandenen Schaden ersetzt und von der klagenden Partei mit Schreiben vom 28.10.1991 den Ersatz in Höhe von SKr 391.052 gefordert. Die klagende Partei vereinbarte mit der Versicherungsanstalt S*****, bis zum Ausgang des gegenständlichen Prozesses zuzuwarten. Die beklagte Partei wurde vom Forderungsschreiben nicht verständigt.
Am 14.3.1991 kam es in Zell am See zu einem ähnlichen Unfall. Ein Tieflader der Klägerin transportierte eine Baumaschine von Köflach nach Weer. Es kam ebenfalls in einer Unterführung zu einem Streifkontakt, weil die für LKW und Ladung vorgeschriebene Gesamthöhe von 4 m überschritten wurde. Auch damals lag keine Bewilligung des zuständigen Landeshauptmannes für den Transport mit Überhöhe vor.
Die klagende Partei begehrte die Feststellung, daß die beklagte Partei für den vorliegenden Schadensfall Versicherungsschutz im Rahmen der vertraglich vereinbarten Haftungssummen zu gewähren habe. Es sei branchenüblich, daß bei Baumaschinentransporten versucht werde, die Höhe des Transportgutes zu reduzieren, um die zeit- und kostenaufwendige Einholung von Sondergenehmigungen entbehrlich zu machen. Werner Z***** habe offensichtlich auf die klare Anweisung seines Dienstgebers vergessen, nach Beladung den Reifendruck des Radladers so weit zu reduzieren, daß die zulässige Gesamthöhe von 4 m nicht überschritten werde. Außerdem habe er die vorgeschriebene Fahrtroute, die für Transporte bis zu 4,3 m Gesamthöhe geeignet gewesen wäre, verlassen. Der Schaden sei daher auf ein Fehlverhalten des Fahrers zurückzuführen. Punkt II. Z 1 der Versicherungsbedingungen stelle in Wahrheit eine Obliegenheit dar. Der Versicherer sei daher nur von der Leistung frei, wenn die Obliegenheitsverletzung dem Versicherungsnehmer selbst zuzurechnen sei. Für eine Verletzung durch Hilfspersonen hafte der Versicherungsnehmer nicht. Punkt II der Bedingungen sei zudem sittenwidrig, weiters unklar und widersprüchlich.Die klagende Partei begehrte die Feststellung, daß die beklagte Partei für den vorliegenden Schadensfall Versicherungsschutz im Rahmen der vertraglich vereinbarten Haftungssummen zu gewähren habe. Es sei branchenüblich, daß bei Baumaschinentransporten versucht werde, die Höhe des Transportgutes zu reduzieren, um die zeit- und kostenaufwendige Einholung von Sondergenehmigungen entbehrlich zu machen. Werner Z***** habe offensichtlich auf die klare Anweisung seines Dienstgebers vergessen, nach Beladung den Reifendruck des Radladers so weit zu reduzieren, daß die zulässige Gesamthöhe von 4 m nicht überschritten werde. Außerdem habe er die vorgeschriebene Fahrtroute, die für Transporte bis zu 4,3 m Gesamthöhe geeignet gewesen wäre, verlassen. Der Schaden sei daher auf ein Fehlverhalten des Fahrers zurückzuführen. Punkt römisch zwei. Ziffer eins, der Versicherungsbedingungen stelle in Wahrheit eine Obliegenheit dar. Der Versicherer sei daher nur von der Leistung frei, wenn die Obliegenheitsverletzung dem Versicherungsnehmer selbst zuzurechnen sei. Für eine Verletzung durch Hilfspersonen hafte der Versicherungsnehmer nicht. Punkt römisch zwei der Bedingungen sei zudem sittenwidrig, weiters unklar und widersprüchlich.
Die beklagte Partei beantragte Klagsabweisung. Sie vertrat die Ansicht, daß Punkt II. Z 1 einen zulässigen Risikoausschluß beinhalte. Abgesehen davon sei der klagenden Partei selbst grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen, weil sie die Einholung der entsprechenden Genehmigung unterlassen und die Überwachung des Fahrers grob fahrlässig vernachlässigt habe. Es lägen daher auch die Ausschlüsse gemäß Art II Z 2 und 3 vor. Zudem habe die klagende Partei auch die Obliegenheiten verletzt, die nächste Polizeidienststelle einzuschalten, die beklagte Partei vom Forderungsschreiben des Absenders zu verständigen und die Forderung zurückzuweisen. Die Schadenersatzansprüche des Absenders seien nach CMR bereits verjährt, so daß das Feststellungsinteresse fehle.Die beklagte Partei beantragte Klagsabweisung. Sie vertrat die Ansicht, daß Punkt römisch zwei. Ziffer eins, einen zulässigen Risikoausschluß beinhalte. Abgesehen davon sei der klagenden Partei selbst grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen, weil sie die Einholung der entsprechenden Genehmigung unterlassen und die Überwachung des Fahrers grob fahrlässig vernachlässigt habe. Es lägen daher auch die Ausschlüsse gemäß Artikel römisch zwei, Ziffer 2 und 3 vor. Zudem habe die klagende Partei auch die Obliegenheiten verletzt, die nächste Polizeidienststelle einzuschalten, die beklagte Partei vom Forderungsschreiben des Absenders zu verständigen und die Forderung zurückzuweisen. Die Schadenersatzansprüche des Absenders seien nach CMR bereits verjährt, so daß das Feststellungsinteresse fehle.
Letzterem Einwand hielt die klagende Partei entgegen, daß die Verjährungsfrist durch die sofortige Anmeldung des Schadenersatzanspruches des Absenders unterbrochen sei.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Punkt II Z 1 der Bedingungen sei gemäß § 915 ABGB dahin auszulegen, daß eine Leistungsfreiheit nur bei bestimmten gravierenden Verletzungen öffentlich-rechtlicher Vorschriften eintrete. Die Klausel sei keineswegs sittenwidrig, weil sie den zulässigen Zweck habe, den Versicherer vom erhöhten Risiko zu befreien. Es handle sich hiebei zwar nicht um einen Risikoausschluß, sondern um eine Obliegenheit. Es sei jedoch dem Geschäftsführer der klagenden Partei und dem Disponenten Klaus H***** ein grob fahrlässiges Verhalten vorzuwerfen, weil nicht erwiesen sei, daß sie trotz Kenntnis der tatsächlichen Höhe des Transportes an Werner Z***** konkrete Anweisungen erteilt hätten, die Gesamthöhe auf 4 m zu verringern. Zudem wäre selbst bei einer noch vertretbaren Absenkung des Radladers um 20 cm die zulässige Gesamthöhe überschritten worden. Die klagende Partei habe keinerlei Überwachungsmaßnahmen gesetzt. Es liege ein von der klagenden Partei zu vertretender grober Organisationsmangel vor. Der Unfall sei zwar bei der Polizei gemeldet worden. Eine weitere Obliegenheitsverletzung liege aber darin, daß der beklagten Partei die Geltendmachung des Regreßanspruches seitens des Transportversicherers nicht unverzüglich mitgeteilt worden sei.Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Punkt römisch zwei Ziffer eins, der Bedingungen sei gemäß Paragraph 915, ABGB dahin auszulegen, daß eine Leistungsfreiheit nur bei bestimmten gravierenden Verletzungen öffentlich-rechtlicher Vorschriften eintrete. Die Klausel sei keineswegs sittenwidrig, weil sie den zulässigen Zweck habe, den Versicherer vom erhöhten Risiko zu befreien. Es handle sich hiebei zwar nicht um einen Risikoausschluß, sondern um eine Obliegenheit. Es sei jedoch dem Geschäftsführer der klagenden Partei und dem Disponenten Klaus H***** ein grob fahrlässiges Verhalten vorzuwerfen, weil nicht erwiesen sei, daß sie trotz Kenntnis der tatsächlichen Höhe des Transportes an Werner Z***** konkrete Anweisungen erteilt hätten, die Gesamthöhe auf 4 m zu verringern. Zudem wäre selbst bei einer noch vertretbaren Absenkung des Radladers um 20 cm die zulässige Gesamthöhe überschritten worden. Die klagende Partei habe keinerlei Überwachungsmaßnahmen gesetzt. Es liege ein von der klagenden Partei zu vertretender grober Organisationsmangel vor. Der Unfall sei zwar bei der Polizei gemeldet worden. Eine weitere Obliegenheitsverletzung liege aber darin, daß der beklagten Partei die Geltendmachung des Regreßanspruches seitens des Transportversicherers nicht unverzüglich mitgeteilt worden sei.
Das Gericht zweiter Instanz bestätigte dieses Urteil und sprach aus, daß die Revision zulässig sei. Einer allfälligen Obliegenheitsverletzung dahin, daß die beklagte Partei vom Forderungsschreiben der Firma Scandia nicht verständigt worden sei, mangle es an der Kausalität im Sinn des § 6 Abs 3 VVG. Die beklagte Partei sei aber schon deshalb leistungsfrei, weil Art II Z 1 der Bedingungen entgegen der Ansicht des Erstgerichtes einen - zulässigen - Risikoausschluß beinhalte. Leistungsfreiheit bestünde aber auch bei Beurteilung dieser Bestimmung als Obliegenheit, weil der klagenden Partei ein grobes Organisationsverschulden zur Last liege. Der Disponent Klaus H***** falle nicht unter die in Art.II Z 2 der Bedingungen genannten Personen. Auch sei die Anwendung des § 1313a ABGB auf Obliegenheiten des Versicherungsvertragsrechtes abzulehnen, sodaß ein grobes Verschulden des Fahrers Z***** und des Disponenten Klaus H***** nicht die Voraussetzungen des Art.II Z 2 und Z 3 erfüllten. Es liege aber ein Organisationsverschulden der klagenden Partei im Sinne grober Fahrlässigkeit vor. Dieses bestehe darin, daß im Betrieb der klagenden Partei grundsätzlich nicht um eine Sondergenehmigung für überhohe Transporte angesucht werde, sondern davon ausgegangen werde, daß eine entsprechende Absenkung des Ladegutes durch die Fahrer vorgenommen werde, um die gesetzliche Höchsthöhe nicht zu überschreiten. Eine solche, grundsätzlich risikoreiche Vorgangsweise könnte nur dann als nicht grob fahrlässig betrachtet werden, wenn die klagende Partei in ihrer Betriebsorganisation sicherstellen könnte, daß eine entsprechende Absenkung des Ladeguts in technisch richtiger Weise jeweils auch tatsächlich vorgenommen werde. Es zeige sich aber gerade beim gegenständlichen Fall, daß die klagende Partei derartige Anordnungen kaum gegeben haben könne, habe sich doch ergeben, daß bei der vom Disponenten H***** und auch vom Geschäftsführer der klagenden Partei als üblich bezeichneten Vorgangsweise ein Absenken auf die gesetzliche Höchsthöhe nur bei gleichzeitigem Unterstellen der Achsen mit Holz möglich gewesen wäre. Die klagende Partei habe nicht einmal behauptet, daß hiezu generelle Anordnungen erteilt oder überhaupt je so vorgegangen worden sei. Es sei auch die Kausalität der Vertragsverletzung für das schädigende Ereignis zu bejahen. Es könne nicht ausgeschlossen werden, daß der Fahrer Z*****, wäre ihm auch die Sondergenehmigung wegen Überhöhe ausgehändigt worden, zusätzlich auf die besondere Gefährlichkeit eines Abweichens von der vorgeschriebenen Fahrtroute aufmerksam geworden wäre. Es sei nicht undenkbar, daß er in einem solchen Fall auf der vorgeschriebenen Fahrtroute geblieben wäre, weil er eher mit der Notwendigkeit, zu niedrige Unterführungen passieren zu müssen, gerechnet hätte. Es sei auch nicht auszuschließen, daß er langsamer und vorsichtiger gefahren und daher noch in der Lage gewesen wäre, sein Fahrzeug rechtzeitig vor der Unterführung, in der sich der Unfall ereignet habe, anzuhalten. Die klagende Partei habe daher den ihr obliegenden Kausalitätsgegenbeweis nicht erbracht. Die Zulässigkeitsvoraussetzungen der ordentlichen Revision seien gegeben, weil eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Frage fehle, ob Art.II Z 1 der Bedingungen einen Risikoausschluß oder eine Obliegenheit darstelle.Das Gericht zweiter Instanz bestätigte dieses Urteil und sprach aus, daß die Revision zulässig sei. Einer allfälligen Obliegenheitsverletzung dahin, daß die beklagte Partei vom Forderungsschreiben der Firma Scandia nicht verständigt worden sei, mangle es an der Kausalität im Sinn des Paragraph 6, Absatz 3, VVG. Die beklagte Partei sei aber schon deshalb leistungsfrei, weil Artikel römisch zwei, Ziffer eins, der Bedingungen entgegen der Ansicht des Erstgerichtes einen - zulässigen - Risikoausschluß beinhalte. Leistungsfreiheit bestünde aber auch bei Beurteilung dieser Bestimmung als Obliegenheit, weil der klagenden Partei ein grobes Organisationsverschulden zur Last liege. Der Disponent Klaus H***** falle nicht unter die in Artikel römisch zwei, Ziffer 2, der Bedingungen genannten Personen. Auch sei die Anwendung des Paragraph 1313 a, ABGB auf Obliegenheiten des Versicherungsvertragsrechtes abzulehnen, sodaß ein grobes Verschulden des Fahrers Z***** und des Disponenten Klaus H***** nicht die Voraussetzungen des Artikel römisch zwei, Ziffer 2 und Ziffer 3, erfüllten. Es liege aber ein Organisationsverschulden der klagenden Partei im Sinne grober Fahrlässigkeit vor. Dieses bestehe darin, daß im Betrieb der klagenden Partei grundsätzlich nicht um eine Sondergenehmigung für überhohe Transporte angesucht werde, sondern davon ausgegangen werde, daß eine entsprechende Absenkung des Ladegutes durch die Fahrer vorgenommen werde, um die gesetzliche Höchsthöhe nicht zu überschreiten. Eine solche, grundsätzlich risikoreiche Vorgangsweise könnte nur dann als nicht grob fahrlässig betrachtet werden, wenn die klagende Partei in ihrer Betriebsorganisation sicherstellen könnte, daß eine entsprechende Absenkung des Ladeguts in technisch richtiger Weise jeweils auch tatsächlich vorgenommen werde. Es zeige sich aber gerade beim gegenständlichen Fall, daß die klagende Partei derartige Anordnungen kaum gegeben haben könne, habe sich doch ergeben, daß bei der vom Disponenten H***** und auch vom Geschäftsführer der klagenden Partei als üblich bezeichneten Vorgangsweise ein Absenken auf die gesetzliche Höchsthöhe nur bei gleichzeitigem Unterstellen der Achsen mit Holz möglich gewesen wäre. Die klagende Partei habe nicht einmal behauptet, daß hiezu generelle Anordnungen erteilt oder überhaupt je so vorgegangen worden sei. Es sei auch die Kausalität der Vertragsverletzung für das schädigende Ereignis zu bejahen. Es könne nicht ausgeschlossen werden, daß der Fahrer Z*****, wäre ihm auch die Sondergenehmigung wegen Überhöhe ausgehändigt worden, zusätzlich auf die besondere Gefährlichkeit eines Abweichens von der vorgeschriebenen Fahrtroute aufmerksam geworden wäre. Es sei nicht undenkbar, daß er in einem solchen Fall auf der vorgeschriebenen Fahrtroute geblieben wäre, weil er eher mit der Notwendigkeit, zu niedrige Unterführungen passieren zu müssen, gerechnet hätte. Es sei auch nicht auszuschließen, daß er langsamer und vorsichtiger gefahren und daher noch in der Lage gewesen wäre, sein Fahrzeug rechtzeitig vor der Unterführung, in der sich der Unfall ereignet habe, anzuhalten. Die klagende Partei habe daher den ihr obliegenden Kausalitätsgegenbeweis nicht erbracht. Die Zulässigkeitsvoraussetzungen der ordentlichen Revision seien gegeben, weil eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Frage fehle, ob Artikel römisch zwei, Ziffer eins, der Bedingungen einen Risikoausschluß oder eine Obliegenheit darstelle.