Rechtssatz RS0080063
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0080063
Entscheidungsdatum
22.04.2025
Rechtssatz
Bei der Unterscheidung zwischen einer Obliegenheit, die einer Überprüfung nach den zwingenden Bestimmungen der §§ 6, 15 a VersVG standzuhalten hat und einer Risikobegrenzung ist maßgebend, ob in erster Linie ein vom Versicherungsnehmer einzuhaltendes Verhalten bedungen werden sollte oder ob der Versicherer von vorneherein gewisse Tatsachen von seiner Haftung ausschließen wollte, die unmittelbar geeignet sind, zum Versicherungsfall zu führen und die gegenüber der allgemeinen Risikoumschreibung ein qualitativ abweichendes Risiko darstellen (so schon 7 Ob 8/92).Bei der Unterscheidung zwischen einer Obliegenheit, die einer Überprüfung nach den zwingenden Bestimmungen der Paragraphen 6, 15, a VersVG standzuhalten hat und einer Risikobegrenzung ist maßgebend, ob in erster Linie ein vom Versicherungsnehmer einzuhaltendes Verhalten bedungen werden sollte oder ob der Versicherer von vorneherein gewisse Tatsachen von seiner Haftung ausschließen wollte, die unmittelbar geeignet sind, zum Versicherungsfall zu führen und die gegenüber der allgemeinen Risikoumschreibung ein qualitativ abweichendes Risiko darstellen (so schon 7 Ob 8/92).
Entscheidungstexte
- 7 Ob 24/93
Entscheidungstext OGH 23.03.1994 7 Ob 24/93
Veröff. SZ 67/49
- 7 Ob 239/09m
Entscheidungstext OGH 16.12.2009 7 Ob 239/09m
Auch
- 7 Ob 75/10w
Entscheidungstext OGH 30.06.2010 7 Ob 75/10w
- 7 Ob 100/11y
Entscheidungstext OGH 28.03.2012 7 Ob 100/11y
Auch
- 7 Ob 227/12a
Entscheidungstext OGH 18.02.2013 7 Ob 227/12a
Beisatz: Hier: Art 24 ABH 2004: weder Obliegenheit, noch Risikoausschluss, sondern Fall der Unterversicherung. (T1)
- 7 Ob 3/14p
Entscheidungstext OGH 26.02.2014 7 Ob 3/14p
nur: Bei der Unterscheidung zwischen einer Obliegenheit und einer Risikobegrenzung ist maßgebend, ob in erster Linie ein vom Versicherungsnehmer einzuhaltendes Verhalten bedungen werden sollte oder ob der Versicherer von vorneherein gewisse Tatsachen von seiner Haftung ausschließen wollte, die unmittelbar geeignet sind, zum Versicherungsfall zu führen und die gegenüber der allgemeinen Risikoumschreibung ein qualitativ abweichendes Risiko darstellen. (T2)
- 7 Ob 136/22h
Entscheidungstext OGH 25.01.2023 7 Ob 136/22h
- 7 Ob 148/24a
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 23.10.2024 7 Ob 148/24a
- 7 Ob 27/25h
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 22.04.2025 7 Ob 27/25h
Beisatz: Hier: Art 21.1.3 AUVB. (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0080063
Zuletzt aktualisiert am
01.07.2025
Dokumentnummer
JJR_19940323_OGH0002_0070OB00024_9300000_001