Die Revisionen sind mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig. An den gegenteiligen Ausspruch des Berufungsgerichtes ist der Oberste Gerichtshof nicht gebunden (§ 508a Abs 1 ZPO). Gemäß § 510 Abs 3 letzter Satz ZPO kann sich der Oberste Gerichtshof bei Zurückweisung einer ordentlichen Revision auf die Zurückweisungsgründe beschränken; das Nichtvorliegen einer gerügten (und vom Obersten Gerichtshof geprüften, jedoch verneinten) Aktenwidrigkeit bedarf gemäß § 510 Abs 3 dritter Satz ZPO überhaupt keiner weitergehenden Begründung.Die Revisionen sind mangels Vorliegens der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht zulässig. An den gegenteiligen Ausspruch des Berufungsgerichtes ist der Oberste Gerichtshof nicht gebunden (Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO). Gemäß Paragraph 510, Absatz 3, letzter Satz ZPO kann sich der Oberste Gerichtshof bei Zurückweisung einer ordentlichen Revision auf die Zurückweisungsgründe beschränken; das Nichtvorliegen einer gerügten (und vom Obersten Gerichtshof geprüften, jedoch verneinten) Aktenwidrigkeit bedarf gemäß Paragraph 510, Absatz 3, dritter Satz ZPO überhaupt keiner weitergehenden Begründung.
Im Sinne einer Klarstellung vorauszuschicken ist zunächst, dass der Oberste Gerichtshof erst jüngst mehrfach wiederholt hat, dass der in einem gerichtlichen (hier: Exekutions-)Verfahren bestellte Sachverständige nicht Organstellung hat, sondern aufgrund eigener deliktischer Haftung direkt belangt werden kann (RIS-Justiz
RS0026353, RS0026337; zuletzt 1 Ob 79/00z = EvBl 2000/206; 1 Ob 1/01f
= JBl 2001, 789; 3 Ob 284/01p). Die von der beklagten Partei dennoch
unter Hinweis auf ihre Organstellung (und damit das Vorliegen eines Amtshaftungsanspruches bloß gegen die Republik Österreich) in der Streitverhandlung vom 6. 3. 2001 (ON 30, Seite 10) implizite (nämlich zufolge ihres Antrages auf Klagezurückweisung) erhobene Einrede der Unzulässigkeit des Rechtsweges wurde daher von den Vorinstanzen zutreffend - wenngleich anstelle einer erforderlichen spruchmäßigen Erledigung (§ 261 Abs 1 ZPO) ebenfalls nur implizite - verworfen. Dass der bestellte Sachverständige bei Vornahme einer Schätzung nicht nur dem Ersteher (so der Fall zu 1 Ob 79/00z), sondern "allen Beteiligten" (und damit auch, wie hier, dem - vormals - Verpflichteten: Angst in Angst, Kommentar zur EO, Rz 14 zu § 141) für sein Schätzungsgutachten zu haften hat, ergibt sich neuerdings ausdrücklich aus § 141 Abs 5 EO idF der EO-Novelle 2000 BGBl I 2000/59, welche Bestimmung nach den Übergangsbestimmungen freilich nur auf nach dem 30. 9. 2000 eingeleitete Exekutionsverfahren anwendbar ist (Art III Abs 1 leg cit), war jedoch schon vorher anerkannt (Angst, aaO mwN zu Judikatur und Schrifttum). Voraussetzung für diese Schadenersatzpflicht ist (und war bereits bisher) bloß, dass der Sachverständige den Schaden schuldhaft, also zumindest fahrlässig, verursacht hat, wobei dies auf der Grundlage des § 1299 ABGB zu beurteilen ist (Angst, aaO Rz 15). In diesem Sinne entspricht es jedoch der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, dass der Sorgfaltsmaßstab des § 1299 ABGB gegenüber jenem nach § 1297 ABGB, der grundsätzlich jedermann trifft, ab- und angehoben ist (Reischauer in Rummel, ABGB² Rz 2 zu § 1299; Harrer in Schwimann, ABGB² Rz 2 zu § 1299; Koziol/Welser II12 330, sämtliche mwN). Ob nun eine von den Vorinstanzen angenommene Fahrlässigkeitsbeurteilung zutreffend ist, ist ganz typisch und regelmäßig fallbezogen von der Kasuistik des jeweils zur Beurteilung anstehenden Einzelfalles abhängig, die sich zumeist nicht generalisieren lässt und demgemäß auch in der Regel keiner Lösung als erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO bedarf. Ob hiebei ein solcher haftungsbegründender "Kunstfehler" vorliegt, ist auch regelmäßig Tatfrage (RIS-Justiz RS0026418) und damit nicht revisibel. Entscheidend ist der Leistungsstandard der betreffenden Berufsgruppe (RIS-Justiz RS0026541).unter Hinweis auf ihre Organstellung (und damit das Vorliegen eines Amtshaftungsanspruches bloß gegen die Republik Österreich) in der Streitverhandlung vom 6. 3. 2001 (ON 30, Seite 10) implizite (nämlich zufolge ihres Antrages auf Klagezurückweisung) erhobene Einrede der Unzulässigkeit des Rechtsweges wurde daher von den Vorinstanzen zutreffend - wenngleich anstelle einer erforderlichen spruchmäßigen Erledigung (Paragraph 261, Absatz eins, ZPO) ebenfalls nur implizite - verworfen. Dass der bestellte Sachverständige bei Vornahme einer Schätzung nicht nur dem Ersteher (so der Fall zu 1 Ob 79/00z), sondern "allen Beteiligten" (und damit auch, wie hier, dem - vormals - Verpflichteten: Angst in Angst, Kommentar zur EO, Rz 14 zu Paragraph 141,) für sein Schätzungsgutachten zu haften hat, ergibt sich neuerdings ausdrücklich aus Paragraph 141, Absatz 5, EO in der Fassung der EO-Novelle 2000 BGBl römisch eins 2000/59, welche Bestimmung nach den Übergangsbestimmungen freilich nur auf nach dem 30. 9. 2000 eingeleitete Exekutionsverfahren anwendbar ist (Artikel römisch drei, Absatz eins, leg cit), war jedoch schon vorher anerkannt (Angst, aaO mwN zu Judikatur und Schrifttum). Voraussetzung für diese Schadenersatzpflicht ist (und war bereits bisher) bloß, dass der Sachverständige den Schaden schuldhaft, also zumindest fahrlässig, verursacht hat, wobei dies auf der Grundlage des Paragraph 1299, ABGB zu beurteilen ist (Angst, aaO Rz 15). In diesem Sinne entspricht es jedoch der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, dass der Sorgfaltsmaßstab des Paragraph 1299, ABGB gegenüber jenem nach Paragraph 1297, ABGB, der grundsätzlich jedermann trifft, ab- und angehoben ist (Reischauer in Rummel, ABGB² Rz 2 zu Paragraph 1299,; Harrer in Schwimann, ABGB² Rz 2 zu Paragraph 1299,; Koziol/Welser II12 330, sämtliche mwN). Ob nun eine von den Vorinstanzen angenommene Fahrlässigkeitsbeurteilung zutreffend ist, ist ganz typisch und regelmäßig fallbezogen von der Kasuistik des jeweils zur Beurteilung anstehenden Einzelfalles abhängig, die sich zumeist nicht generalisieren lässt und demgemäß auch in der Regel keiner Lösung als erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO bedarf. Ob hiebei ein solcher haftungsbegründender "Kunstfehler" vorliegt, ist auch regelmäßig Tatfrage (RIS-Justiz RS0026418) und damit nicht revisibel. Entscheidend ist der Leistungsstandard der betreffenden Berufsgruppe (RIS-Justiz RS0026541).
Auch die Frage, ob eine bestimmte Verschuldensteilung (durch die Vorinstanzen) angemessen ist, begründet als bloße Ermessensentscheidung im Allgemeinen - von einer gravierenden Fehlbeurteilung und damit krassen Verkennung der Rechtslage abgesehen - keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne der zitierten Gesetzesstelle (Kodek in Rechberger, ZPO² Rz 3 zu § 502; RIS-Justiz RS0087606); Gleiches gilt letztlich für die Beurteilung der in einem konkreten Einzelfall zumutbaren Vorkehrungen zur Vermeidung (oder Minimierung) eines Schadensfalles (EvBl 1993/59), also was einem Geschädigten im Rahmen der Schadensminderungspflicht zumutbar ist (RIS-Justiz RS0027787). Dabei genügt im Allgemeinen bloße Sorglosigkeit gegenüber den eigenen Gütern (RIS-Justiz RS0032045). Dass die Kläger eine solche sich auch anspruchskürzend auswirkende Mithaftung trifft, haben sie im Übrigen bereits selbst dadurch zugestanden, dass sie den entsprechenden Ausspruch des Erstgerichtes, welches im Zwischenurteil die Haftung des Sachverständigen bloß mit vier Fünftel aussprach, das restliche Fünftel jedoch den Klägern überbürdete, unangefochten ließen und ja auch in ihrer Revision die Wiederherstellung des Ersturteils nur in dieser Quote begehren.Auch die Frage, ob eine bestimmte Verschuldensteilung (durch die Vorinstanzen) angemessen ist, begründet als bloße Ermessensentscheidung im Allgemeinen - von einer gravierenden Fehlbeurteilung und damit krassen Verkennung der Rechtslage abgesehen - keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne der zitierten Gesetzesstelle (Kodek in Rechberger, ZPO² Rz 3 zu Paragraph 502,; RIS-Justiz RS0087606); Gleiches gilt letztlich für die Beurteilung der in einem konkreten Einzelfall zumutbaren Vorkehrungen zur Vermeidung (oder Minimierung) eines Schadensfalles (EvBl 1993/59), also was einem Geschädigten im Rahmen der Schadensminderungspflicht zumutbar ist (RIS-Justiz RS0027787). Dabei genügt im Allgemeinen bloße Sorglosigkeit gegenüber den eigenen Gütern (RIS-Justiz RS0032045). Dass die Kläger eine solche sich auch anspruchskürzend auswirkende Mithaftung trifft, haben sie im Übrigen bereits selbst dadurch zugestanden, dass sie den entsprechenden Ausspruch des Erstgerichtes, welches im Zwischenurteil die Haftung des Sachverständigen bloß mit vier Fünftel aussprach, das restliche Fünftel jedoch den Klägern überbürdete, unangefochten ließen und ja auch in ihrer Revision die Wiederherstellung des Ersturteils nur in dieser Quote begehren.
Das Berufungsgericht hat sich an diese Vorgaben gehalten und weder den Sorgfaltsmaßstab des beklagten Sachverständigen noch der klägerischen Geschädigten überspannt (vgl RIS-Justiz RS0026535). Das Gericht zweiter Instanz hat den ihm bei Beantwortung und Beurteilung dieser Frage eingeräumten Ermessens- und damit Beurteilungsspielraum weder über- noch unterschritten, wenn es für den Beklagten als durchaus zumutbar erachtete, der Diskrepanz zwischen der von ihm (nicht persönlich, sondern durch einen Boten) erhobenen Widmung im kopierten Flächenwidmungsplan und der im Grundbuch ausgeworfenen Nutzungsart näher nachzugehen (etwa durch schriftliche kontrollierende Nachfrage bei der Gemeinde, allenfalls beim Amt der Landesregierung), und andererseits die Kläger gemäß § 1304 ABGB zur (gegenüber dem Erstgericht quotenmäßig korrigierten) Schadensmittragung verpflichtete, weil ihnen die Bauland(um)widmung schon viele Jahre bekannt (wenn auch "nicht bewusst") war und sie sich im Exekutionsverfahren trotzdem "völlig passiv" verhielten anstatt das Sachverständigengutachten ihrerseits näher zu überprüfen und zu hinterfragen, geschweige denn mit den ihnen von der Verfahrensordnung eingeräumten Rechtsbehelfen und Rechtsmitteln auch einer kontrollierenden Überprüfung durch die dafür vorgesehenen Rechtsinstanzen zuzuführen. Wenn das Berufungsgericht dabei auf die Zweifelsregel des § 1304 letzter Halbsatz (Haftung zu gleichen Teilen) zurückgriff, ist dies somit nicht zu beanstanden. Hiegegen werden in sämtlichen Revisionen auch keine für den Obersten Gerichtshof stichhaltigen Argumente ins Treffen geführt. Insbesondere ist es hiebei völlig verfehlt, deshalb zu einer anderen Quotierung zu gelangen, weil die Kläger über keine den Schaden umfassende Versicherungsdeckung verfügten - wie dies in ihrer Revision sogar als "sekundärer Verfahrensmangel" abgeleitet wird; offenbar werden hier Gedanken des § 1310 ABGB, worin bei der Minderjährigenhaftung unter Umständen auf das Bestehen von Versicherungen als "Vermögen des Beschädigers und des Beschädigten" zurückzugreifen ist, vermengt, die jedoch schon vom Ansatz her verfehlt sind.Das Berufungsgericht hat sich an diese Vorgaben gehalten und weder den Sorgfaltsmaßstab des beklagten Sachverständigen noch der klägerischen Geschädigten überspannt vergleiche RIS-Justiz RS0026535). Das Gericht zweiter Instanz hat den ihm bei Beantwortung und Beurteilung dieser Frage eingeräumten Ermessens- und damit Beurteilungsspielraum weder über- noch unterschritten, wenn es für den Beklagten als durchaus zumutbar erachtete, der Diskrepanz zwischen der von ihm (nicht persönlich, sondern durch einen Boten) erhobenen Widmung im kopierten Flächenwidmungsplan und der im Grundbuch ausgeworfenen Nutzungsart näher nachzugehen (etwa durch schriftliche kontrollierende Nachfrage bei der Gemeinde, allenfalls beim Amt der Landesregierung), und andererseits die Kläger gemäß Paragraph 1304, ABGB zur (gegenüber dem Erstgericht quotenmäßig korrigierten) Schadensmittragung verpflichtete, weil ihnen die Bauland(um)widmung schon viele Jahre bekannt (wenn auch "nicht bewusst") war und sie sich im Exekutionsverfahren trotzdem "völlig passiv" verhielten anstatt das Sachverständigengutachten ihrerseits näher zu überprüfen und zu hinterfragen, geschweige denn mit den ihnen von der Verfahrensordnung eingeräumten Rechtsbehelfen und Rechtsmitteln auch einer kontrollierenden Überprüfung durch die dafür vorgesehenen Rechtsinstanzen zuzuführen. Wenn das Berufungsgericht dabei auf die Zweifelsregel des Paragraph 1304, letzter Halbsatz (Haftung zu gleichen Teilen) zurückgriff, ist dies somit nicht zu beanstanden. Hiegegen werden in sämtlichen Revisionen auch keine für den Obersten Gerichtshof stichhaltigen Argumente ins Treffen geführt. Insbesondere ist es hiebei völlig verfehlt, deshalb zu einer anderen Quotierung zu gelangen, weil die Kläger über keine den Schaden umfassende Versicherungsdeckung verfügten - wie dies in ihrer Revision sogar als "sekundärer Verfahrensmangel" abgeleitet wird; offenbar werden hier Gedanken des Paragraph 1310, ABGB, worin bei der Minderjährigenhaftung unter Umständen auf das Bestehen von Versicherungen als "Vermögen des Beschädigers und des Beschädigten" zurückzugreifen ist, vermengt, die jedoch schon vom Ansatz her verfehlt sind.
Sämtliche Revisionen waren daher als unzulässig zurückzuweisen. Da in den Revisionsbeantwortungen auf die Unzulässigkeit mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO nicht hingewiesen ist, haben die Parteien die Kosten ihrer Revisionsbeantwortungen jeweils selbst zu tragen (RIS-Justiz RS0035979, RS0035962).Sämtliche Revisionen waren daher als unzulässig zurückzuweisen. Da in den Revisionsbeantwortungen auf die Unzulässigkeit mangels Vorliegens der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht hingewiesen ist, haben die Parteien die Kosten ihrer Revisionsbeantwortungen jeweils selbst zu tragen (RIS-Justiz RS0035979, RS0035962).