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Entscheidung 7 Ob 250/06z×

Entscheidung 7 Ob 250/06z

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

7Ob250/06z

Entscheidungsdatum

29.11.2006

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Herbert K*****, vertreten durch Dr. Günter Schmid, Rechtsanwalt in Linz, gegen die beklagte Partei V*****, vertreten durch Mag. Thomas Burkowski, Rechtsanwalt in Linz, wegen EUR 31.500 sA, über die außerordentliche Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 1. September 2006, GZ 4 R 126/06m-26, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Dem wesentlichen Einwand der Zulassungsbeschwerde des Klägers, das Berufungsgericht habe verkannt, dass die Verletzung vorvertraglicher Anzeigepflichten explizit in Artikel 13, der dem Versicherungsvertrag zugrundegelegten UVB 2000 geregelt sei, ist zu erwidern, dass die genannte Bestimmung Paragraph 16, VersVG entspricht und demnach nur die gesetzliche Regelung wiedergibt.

Zur Bejahung der Gefahrenerheblichkeit von Umständen ist es nicht erforderlich, dass der Versicherer bei Kenntnis des wahren Sachverhaltes den Vertrag tatsächlich abgelehnt oder nicht zu den bestimmten Bedingungen geschlossen hätte. Es reicht aus, dass der vom Versicherer nachgewiesene Umstand bei objektiver Betrachtung geeignet ist, einen solchen Entschluss des Versicherers zu motivieren (RIS-Justiz RS0080637).

Nach den erstgerichtlichen Feststellungen ist davon auszugehen, dass der Kläger den Vorunfall vom 5. 6. 2001 der Beklagten nicht mitgeteilt hat. Wenn der Revisionswerber in diesem Zusammenhang eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens darin erblickt, dass nicht erörtert worden sei, ob dieser Unfall für sich allein einen erheblichen Umstand im Sinne des Paragraph 16, VersVG darstelle, verkennt er demnach die Rechtslage bzw die Frage der Beweislast. Wird von einem Versicherungsnehmer ein Umstand verschwiegen, nach dem vom Versicherer ausdrücklich gefragt wurde und der daher im Zweifel erheblich ist, hat nicht der Versicherer zu beweisen, dass er bei Kenntnis dieses Umstandes den Versicherungsvertrag nicht geschlossen hätte, sondern der Versicherungsnehmer hat zu beweisen, dass dieser Umstand nicht geeignet war, den Entschluss des Versicherers zu beeinflussen (RIS-Justiz RS0080787). Diesen Beweis hat der Kläger gar nicht angetreten.

Das Berufungsgericht hat demnach eine Verletzung der Anzeigepflicht durch den Kläger zu Recht bejaht, ohne dass diesbezüglich eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zu beantworten gewesen wäre. Die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, weil die Beklagte von der Verletzung der betreffenden vorvertraglichen Obliegenheit (Paragraph 6, Absatz eins, VersVG) erst nach dem Versicherungsfall erfahren habe, habe sie sich selbst ohne Vertragsauflösung auf Leistungsfreiheit berufen können, folgt gesicherter oberstgerichtlicher Judikatur vergleiche 7 Ob 14/93, VersE 1568 = VR 1994, 29 = VersR 1994, 627; Grubmann, VersVG5 Paragraph 16, E 60; Schauer, VersVG3 116; 7 Ob 57/05s; 7 Ob 120/05f; RIS-Justiz RS0080523). Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Anmerkung

E82620 7Ob250.06z

Schlagworte

Kennung XPUBL - XBEITR Diese Entscheidung wurde veröffentlicht in Ertl, ecolex 2007,908 (Rechtsprechungsübersicht) = VR 2009,45/798 - VR 2009/798 XPUBLEND

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:0070OB00250.06Z.1129.000

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2009

Dokumentnummer

JJT_20061129_OGH0002_0070OB00250_06Z0000_000

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