Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber als Vorsitzende sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj. Mario K*****, geboren am 27. Mai 1989, wohnhaft bei der Mutter Margit K*****, vertreten durch die Bezirkshauptmannschaft F*****, über den Revisionsrekurs des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Graz, 8011 Graz, Marburger Kai 49, gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 3. August 2005, GZ 1 R 178/05m-U-27, womit infolge Rekurses des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Graz der Beschluss des Bezirksgerichtes Feldbach vom 3. Juni 2005, GZ 4 P 22/04t-U-12, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Akten werden dem Rekursgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, die Gleichschrift des Rekurses des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Graz und den Abänderungsbeschluss des Rekursgerichtes vom 20. 12. 2005 auch den Rechtsmittelgegnern Margit K***** und Johann K*****, ebendort, zur allfälligen Erstattung einer Revisionsrekursbeantwortung zuzustellen sowie die Akten nach Erstattung einer solchen bzw fruchtlosem Verstreichen der Frist erneut dem Obersten Gerichtshof vorzulegen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Beide Vorinstanzen bewilligten dem mj. Mario Unterhaltsvorschüsse gemäß §§ 3, 4 Z 1 UVG in Höhe eines gegen den Vater bestehenden Unterhaltstitels über EUR 145 für die Zeit vom 1. 5. 2005 bis 31. 5. 2007.Beide Vorinstanzen bewilligten dem mj. Mario Unterhaltsvorschüsse gemäß Paragraphen 3, 4, Ziffer eins, UVG in Höhe eines gegen den Vater bestehenden Unterhaltstitels über EUR 145 für die Zeit vom 1. 5. 2005 bis 31. 5. 2007.
Das Rekursgericht ließ über Zulassungsvorstellung des OLG-Präsidenten Graz dessen ordentlichen Revisionsrekurs zu, wobei jedoch der Freistellungsbeschluss samt Rechtsmittelgleichschrift nach der Aktenlage bisher nur dem Jugendwohlfahrtsträger (Bezirkshauptmannschaft F*****), nicht aber auch den Eltern der Minderjährigen zugestellt worden ist.
Auch die Mutter als Zahlungsempfängerin und der Vater als Unterhaltsschuldner sind jedoch Parteien im Sinne des § 2 Abs 1 AußStrG (vgl § 15 UVG). Ihnen ist daher auch zutreffend bereits der erstinstanzliche Beschluss ON 12 und die diesen bestätigende Rekursentscheidung ON 27 zugestellt worden. Es steht ihnen gemäß § 68 Abs 1 und Abs 3 Z 2 AußStrG frei, eine Revisionsrekursbeantwortung einzubringen.Auch die Mutter als Zahlungsempfängerin und der Vater als Unterhaltsschuldner sind jedoch Parteien im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, AußStrG vergleiche Paragraph 15, UVG). Ihnen ist daher auch zutreffend bereits der erstinstanzliche Beschluss ON 12 und die diesen bestätigende Rekursentscheidung ON 27 zugestellt worden. Es steht ihnen gemäß Paragraph 68, Absatz eins und Absatz 3, Ziffer 2, AußStrG frei, eine Revisionsrekursbeantwortung einzubringen.
Es ist daher zunächst die aus dem Spruch ersichtliche Rückleitungsanordnung zu treffen.
Schlagworte
Kennung XPUBL
Diese Entscheidung wurde veröffentlicht in
Zak 2006/431 S 254 - Zak 2006,254 = ÖA 2006,151 UV242 - ÖA 2006 UV242
= EFSlg 115.833 = EFSlg 114.525 = EFSlg 114.526
XPUBLEND
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:0070OB00026.06H.0308.000
Dokumentnummer
JJT_20060308_OGH0002_0070OB00026_06H0000_000