Die vom Berufungsgericht zitierte oberstgerichtliche Judikatur, der die angefochtene Entscheidung folgt, bezog sich auf Versicherungsbedingungen, die mit der gegenständlichen Klausel des Art 17 Pkt 8. AUVB 1995 zum Teil wortgleich, jedenfalls aber vergleichbar sind (Art 3 Pkt III Z 7 AUVB 1965; Art 3 Pkt II Z 6 U/Flug 1975; Art 17 Z 8 USVB 1989). Nach der demnach hier anwendbaren Rechtsprechung hängt der Grenzwert des Alkoholisierungsgrades, ab dem der Ausschlusstatbestand der wesentlichen Beeinträchtigung der psychischen Leistungsfähigkeit erfüllt ist, davon ab, ob die vom alkoholisierten Versicherten ausgeübte Tätigkeit besondere Anforderungen an die Aufnahmefähigkeit, Konzentrationsfähigkeit und Reaktionsfähigkeit stellt oder nicht (7 Ob 11/95, RIS-Justiz RS0081871). Die Grenzwerte der Alkoholisierung werden dementsprechend verschieden sein, ob der Versicherte als Autofahrer, Radfahrer oder Fußgänger usw am Verkehr teilnimmt (7 Ob 57/86, VersR 1988, 531, RIS-Justiz RS0082043 [T 2]). Im Bereich der - im vorliegenden Fall angesichts eines Blutalkoholwertes des Klägers (als Fußgänger) von 1,45 Promille anzunehmenden - relativen Verkehrsuntüchtigkeit, in dem der Blutalkoholgehalt allein für die Annahme des Ausschlussgrundes noch nicht ausreicht (vgl Knappmann in Prölss/Martin VVG27 Rz 14 zu § 2 AUB 94), ist der Begriff der wesentlichen Beeinträchtigung der psychischen Leistungsfähigkeit danach zu messen, ob der Versicherte noch in der Lage ist, mit der jeweiligen Situation, in der er sich zur Zeit des Unfalles befindet, einigermaßen zurecht zu kommen (7 Ob 11/95, RIS-Justiz RS0081872). Dies ist nach den festzustellenden, fallspezifischen Gegebenheiten zu beurteilen; der für die Annahme einer Bewusstseinsstörung bzw wesentlichen Beeinträchtigung infolge Alkoholeinwirkung anzunehmende Grenzwert hängt somit von den jeweiligen Umständen des Einzelfalles ab (7 Ob 1012/94, RIS-Justiz RS0042975). Zufolge dieser Einzelfallbezogenheit stellt die Beurteilung des Vorliegens einer wesentlichen Beeinträchtigung der psychischen oder pyhsischen Leistungsfähigkeit ua durch Alkohol keine erhebliche Rechtsfrage dar (vgl RIS-Justiz RS0042975), es sei denn, dem Berufungsgericht wäre eine Fehlbeurteilung unterlaufen, die im Sinne der Rechtssicherheit vom Obersten Gerichtshof korrigiert werden müsste. Dies trifft im vorliegenden Fall nicht zu: Die Ansicht des Berufungsgerichtes, nach den festgestellten Umständen sei eine wesentliche Beeinträchtigung der psychischen Leistungsfähigkeit des Klägers durch Alkohol iSd Art 17 Z 8 AUVB 1995 zum Unfallszeitpunkt zu bejahen, ist durchaus vertretbar.Die vom Berufungsgericht zitierte oberstgerichtliche Judikatur, der die angefochtene Entscheidung folgt, bezog sich auf Versicherungsbedingungen, die mit der gegenständlichen Klausel des Artikel 17, Pkt 8. AUVB 1995 zum Teil wortgleich, jedenfalls aber vergleichbar sind (Artikel 3, Pkt römisch drei Ziffer 7, AUVB 1965; Artikel 3, Pkt römisch zwei Ziffer 6, U/Flug 1975; Artikel 17, Ziffer 8, USVB 1989). Nach der demnach hier anwendbaren Rechtsprechung hängt der Grenzwert des Alkoholisierungsgrades, ab dem der Ausschlusstatbestand der wesentlichen Beeinträchtigung der psychischen Leistungsfähigkeit erfüllt ist, davon ab, ob die vom alkoholisierten Versicherten ausgeübte Tätigkeit besondere Anforderungen an die Aufnahmefähigkeit, Konzentrationsfähigkeit und Reaktionsfähigkeit stellt oder nicht (7 Ob 11/95, RIS-Justiz RS0081871). Die Grenzwerte der Alkoholisierung werden dementsprechend verschieden sein, ob der Versicherte als Autofahrer, Radfahrer oder Fußgänger usw am Verkehr teilnimmt (7 Ob 57/86, VersR 1988, 531, RIS-Justiz RS0082043 [T 2]). Im Bereich der - im vorliegenden Fall angesichts eines Blutalkoholwertes des Klägers (als Fußgänger) von 1,45 Promille anzunehmenden - relativen Verkehrsuntüchtigkeit, in dem der Blutalkoholgehalt allein für die Annahme des Ausschlussgrundes noch nicht ausreicht vergleiche Knappmann in Prölss/Martin VVG27 Rz 14 zu Paragraph 2, AUB 94), ist der Begriff der wesentlichen Beeinträchtigung der psychischen Leistungsfähigkeit danach zu messen, ob der Versicherte noch in der Lage ist, mit der jeweiligen Situation, in der er sich zur Zeit des Unfalles befindet, einigermaßen zurecht zu kommen (7 Ob 11/95, RIS-Justiz RS0081872). Dies ist nach den festzustellenden, fallspezifischen Gegebenheiten zu beurteilen; der für die Annahme einer Bewusstseinsstörung bzw wesentlichen Beeinträchtigung infolge Alkoholeinwirkung anzunehmende Grenzwert hängt somit von den jeweiligen Umständen des Einzelfalles ab (7 Ob 1012/94, RIS-Justiz RS0042975). Zufolge dieser Einzelfallbezogenheit stellt die Beurteilung des Vorliegens einer wesentlichen Beeinträchtigung der psychischen oder pyhsischen Leistungsfähigkeit ua durch Alkohol keine erhebliche Rechtsfrage dar vergleiche RIS-Justiz RS0042975), es sei denn, dem Berufungsgericht wäre eine Fehlbeurteilung unterlaufen, die im Sinne der Rechtssicherheit vom Obersten Gerichtshof korrigiert werden müsste. Dies trifft im vorliegenden Fall nicht zu: Die Ansicht des Berufungsgerichtes, nach den festgestellten Umständen sei eine wesentliche Beeinträchtigung der psychischen Leistungsfähigkeit des Klägers durch Alkohol iSd Artikel 17, Ziffer 8, AUVB 1995 zum Unfallszeitpunkt zu bejahen, ist durchaus vertretbar.
In gleicher Weise vertretbar ist auch die Rechtsmeinung der Vorinstanzen, die Alkoholbeeinträchtigung des Klägers sei für den Unfall prima facie kausal gewesen. Damit ist entgegen der Meinung des Revisionswerbers auch diesbezüglich kein tauglicher Grund für die Zulassung der außerordentlichen Revision gegeben. Kommt doch der Lösung der Frage, ob unter bestimmten konkreten Umständen der Anscheinsbeweis geführt werden kann, im Allgemeinen keine erhebliche Bedeutung iSd § 502 Abs 1 ZPO zu, weil es nicht Aufgabe des Obersten Gerichtshofes sein kann, in jedem Fall, in dem behauptet wird, es bestünde ein bestimmter allgemein bekannter Erfahrungssatz, dazu in der Sache Stellung zu nehmen (2 Ob 173/98z, RIS-Justiz RS0022624 [T 4]; 3 Ob 293/00k, RIS-Justiz RS0022624 [T 5]; 2 Ob 151/03z).In gleicher Weise vertretbar ist auch die Rechtsmeinung der Vorinstanzen, die Alkoholbeeinträchtigung des Klägers sei für den Unfall prima facie kausal gewesen. Damit ist entgegen der Meinung des Revisionswerbers auch diesbezüglich kein tauglicher Grund für die Zulassung der außerordentlichen Revision gegeben. Kommt doch der Lösung der Frage, ob unter bestimmten konkreten Umständen der Anscheinsbeweis geführt werden kann, im Allgemeinen keine erhebliche Bedeutung iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zu, weil es nicht Aufgabe des Obersten Gerichtshofes sein kann, in jedem Fall, in dem behauptet wird, es bestünde ein bestimmter allgemein bekannter Erfahrungssatz, dazu in der Sache Stellung zu nehmen (2 Ob 173/98z, RIS-Justiz RS0022624 [T 4]; 3 Ob 293/00k, RIS-Justiz RS0022624 [T 5]; 2 Ob 151/03z).
Die Ansicht des Berufungsgerichtes, die Revision sei mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO unzulässig, ist daher zutreffend. Das Rechtsmittel des Klägers muss zurückgewiesen werden.Die Ansicht des Berufungsgerichtes, die Revision sei mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO unzulässig, ist daher zutreffend. Das Rechtsmittel des Klägers muss zurückgewiesen werden.
Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).