Begründung:
Mit rechtskräftiger einstweiliger Verfügung des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 3.11.1994 wurden auf Antrag der klagenden Partei ein Kontoguthaben der beklagten Partei bei der C***** Aktiengesellschaft (C*****AG) in ungefährer Höhe des Klagsbetrages sowie allfällige Guthaben des Spiros K***** zur Sicherung des Anspruches der klagenden Partei auf Zahlung von DM 7,320.201,59 gesperrt. Diese einstweilige Verfügung wurde in der Folge gegen beide Antragsgegner auf einen zu sichernden Anspruch von jeweils DM 150.000 eingeschränkt und bis zur rechtskräftigen Erledigung der beiden beim Landesgericht für ZRS Wien anhängigen Verfahren 11 Cg 18/96i (hinsichtlich Spiros K*****) und 9 C 145/95g (hinsichtlich der hier beklagten Partei) verlängert.
Die klagende Partei produziert als italienische Tochtergesellschaft eines Verpackungsherstellers Aluminiumdosen. Sie lieferte zu Zeiten des griechischen Embargos gegen Mazedonien Aluminiumdosen an einen mazedonischen Getränkeabfüller.
Die klagende Partei behauptete in ihrer am 28.4.1995 eingebrachten Klage, die beklagte Partei habe die Finanzierung und finanzielle Abwicklung dieses Geschäftes vorgenommen. Die beklagte Partei habe insgesamt DM 348.000 an die klagende Partei überwiesen. In der Folge habe die klagende Partei weniger Dosen als vereinbart liefern können, woraus ein Guthaben des Getränkeabfüllers von DM 18.775,296 (drei Dezimalstellen) entstanden sei. Das Guthaben sollte nach der Anweisung des Getränkeabfüllers an die beklagte Partei auf deren Konto bei der CWAG überwiesen werden. Die klagende Partei habe ihrer Bank den entsprechenden Überweisungsauftrag erteilt. Die Bank habe aber insgesamt DM 18,775.296,99 überwiesen, wovon die klagende Partei durch einen Kontoauszug erfahren habe. Die beklagte Partei habe die Zustimmung zur Rücküberweisung verweigert. Sie habe einen wesentlichen Teil des Differenzbetrages an mehrere ausländische Empfänger in mehreren Staaten Osteuropas überwiesen. Es sei nur ein Teil zurückbezahlt worden. Zur Rechtfertigung der EV mache die klagende Partei mangels genauer Kenntnis des inländischen Vermögens der beklagten Partei vorerst einen Teilbetrag von DM 150.000 geltend. Die beklagte Partei hafte aus dem Titel der Bereicherung für die Rückerstattung des ohne Rechtsgrund erhaltenen Mehrbetrages. Der klagenden Partei stehe auch Schadenersatz zu, weil die beklagte Partei in Kenntnis des Irrtums über den Betrag verfügt habe und somit rechtswidrig und vorsätzlich die Rückzahlung vereitelt habe.
Die beklagte Partei sei eine zypriotische Sitzgesellschaft, die in Zypern keine Geschäftstätigkeit entfalte. Sie diene dem für sie handelnden Geschäftsmann Spiros K*****, dessen Aufenthaltsort unbekannt sei, zur Abwicklung von Handelsgeschäften im Raum des ehemaligen Jugoslawien.
Die Zuständigkeit begründete die klagende Partei mit dem Gerichtsstand des Vermögens und des Streitgegenstandes. Zudem liege der Gerichtsstand der inländischen Niederlassung nach § 99 Abs 3 JN vor, weil die Geschäftstätigkeit der beklagten Partei ausschließlich darin bestehe, Zahlungen für Dritte entgegenzunehmen und zu leisten, wozu sie sich der C*****AG bediene. Diese sei daher als ständige inländische Vertretung der beklagten Partei anzusehen. Die inländische Gerichtsbarkeit ergebe sich auch daraus, daß die Bereicherung der beklagten Partei durch die Gutschrift auf deren Konto bei einer österreichischen Bank erfolgt sei.Die Zuständigkeit begründete die klagende Partei mit dem Gerichtsstand des Vermögens und des Streitgegenstandes. Zudem liege der Gerichtsstand der inländischen Niederlassung nach Paragraph 99, Absatz 3, JN vor, weil die Geschäftstätigkeit der beklagten Partei ausschließlich darin bestehe, Zahlungen für Dritte entgegenzunehmen und zu leisten, wozu sie sich der C*****AG bediene. Diese sei daher als ständige inländische Vertretung der beklagten Partei anzusehen. Die inländische Gerichtsbarkeit ergebe sich auch daraus, daß die Bereicherung der beklagten Partei durch die Gutschrift auf deren Konto bei einer österreichischen Bank erfolgt sei.
Die beklagte Partei erhob die Einreden der Streitanhängigkeit und der mangelnden inländischen Gerichtsbarkeit und bestritt die Klagsforderung dem Grund und der Höhe nach. Die Streitanhängigkeit liege darin, daß gegen die beklagte Partei aufgrund derselben rechtserzeugenden Tatsachen beim zuständigen Gericht in Nikosia seit 25.11.1994 ein Prozeß anhängig sei und die ausländische Entscheidung im Inland vollstreckt werden könne. Es mangle an der inländischen Gerichtsbarkeit, weil der Gerichtsstand des Vermögens infolge des Mißverhältnisses zwischen dem inländischen Vermögen und dem behaupteten Gesamtschaden nicht vorliege. Die beklagte Partei habe keine inländische Niederlassung.
Das Erstgericht wies die Einreden der Streitanhängigkeit und der Unzuständigkeit (des Mangels der inländischen Gerichtsbarkeit) ab. Die Streitanhängigkeit sei zu verneinen, weil kein Vollstreckbarkeitsabkommen mit Zypern existiere. Bei Beurteilung der Verhältnismäßigkeit zwischen dem Vermögen und dem Klagsbetrag komme es nur auf den eingeklagten Teilbetrag an, der hier ungefähr dem gesperrten Bankguthaben der beklagten Partei entspreche, sodaß der Gerichtsstand des Vermögens (und damit die inländische Gerichtsbarkeit) gegeben sei.
Das Gericht zweiter Instanz gab dem Rekurs der beklagten Partei Folge und änderte den Beschluß des Erstgerichtes dahin ab, daß es die Klage zurückwies. Aus der Begründung der Entscheidung geht allerdings hervor, daß es den erstgerichtlichen Beschluß insoweit für zutreffend hält, als damit die Einrede der Streitanhängigkeit verworfen wurde. Das Gericht zweiter Instanz führte insoweit aus, daß die Erhebungen ergeben hätten, daß zwischen Österreich und Zypern weder ein Staatsvertrag noch Regierungserklärungen über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen bestehen. Daß ein Verfahren vor einem ausländischen Gericht, dessen Entscheidung in Österreich nicht im Sinn des § 79 EO vollstreckt werden könnte, das Prozeßhindernis der Streitanhängigkeit nicht begründe, werde auch von der Rekurswerberin nicht in Zweifel gezogen.Das Gericht zweiter Instanz gab dem Rekurs der beklagten Partei Folge und änderte den Beschluß des Erstgerichtes dahin ab, daß es die Klage zurückwies. Aus der Begründung der Entscheidung geht allerdings hervor, daß es den erstgerichtlichen Beschluß insoweit für zutreffend hält, als damit die Einrede der Streitanhängigkeit verworfen wurde. Das Gericht zweiter Instanz führte insoweit aus, daß die Erhebungen ergeben hätten, daß zwischen Österreich und Zypern weder ein Staatsvertrag noch Regierungserklärungen über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen bestehen. Daß ein Verfahren vor einem ausländischen Gericht, dessen Entscheidung in Österreich nicht im Sinn des Paragraph 79, EO vollstreckt werden könnte, das Prozeßhindernis der Streitanhängigkeit nicht begründe, werde auch von der Rekurswerberin nicht in Zweifel gezogen.
Das Rekursgericht verneinte jedoch das Vorliegen der inländischen Gerichtsbarkeit. § 99 Abs 1 JN sehe zwar ausdrücklich vor, daß bei der Beurteilung der Verhältnismäßigkeit des im Inland befindlichen Vermögens zum Wert des Streitgegenstandes für dessen Berechnung § 55 Abs 3 JN nicht gelte, sodaß es entgegen der Ansicht der beklagten Partei auf den tatsächlich eingeklagten Betrag ankomme. Die inländische Gerichtsbarkeit setze aber trotz des Vorliegens eines Gerichtsstandes nach den Bestimmungen der JN eine weitere hinreichende Nahebeziehung zum Inland voraus. Daß die das inländische Vermögen bildende Forderung der beklagten Partei gegenüber ihrem Kreditinstitut durch eine einstweilige Verfügung "gesperrt" sei, stelle noch keine hinreichende Nahebeziehung zum Inland dar, zumal es ja ansonsten jeder Kläger in der Hand hätte, bei Vorliegen des Vermögensgerichtsstandes die österreichische inländische Gerichtsbarkeit durch einen Antrag auf Erlassung einer die inländischen Vermögenswerte des Prozeßgegners erfassende einstweiligen Verfügung zu begründen. Der Umstand, daß die Zahlung an die beklagte Partei auf ein inländisches Konto erfolgt sei, stelle bloß einen Zufall dar. Es befinde sich auch nicht der "in Anspruch genommene Gegenstand" im Inland, weil der Bereicherungsanspruch der klagenden Partei vom Auszahlungsanspruch der beklagten Partei gegen ihre Bank zu trennen und nicht zu beurteilen sei, inwieweit im bestehenden Bankguthaben noch die durch die Überweisung erfolgte Gutschrift fortwirke. Die kontoführende Bank habe nicht die Qualifikation als "ständige Vertretung" der beklagten Partei im Sinn des § 99 Abs 3 JN. Der Revisionsrekurs sei zulässig, weil zur Frage der hinreichenden Inlandsbeziehung in einem Fall wie dem vorliegenden keine Judikatur des Obersten Gerichtshofes vorhanden sei.Das Rekursgericht verneinte jedoch das Vorliegen der inländischen Gerichtsbarkeit. Paragraph 99, Absatz eins, JN sehe zwar ausdrücklich vor, daß bei der Beurteilung der Verhältnismäßigkeit des im Inland befindlichen Vermögens zum Wert des Streitgegenstandes für dessen Berechnung Paragraph 55, Absatz 3, JN nicht gelte, sodaß es entgegen der Ansicht der beklagten Partei auf den tatsächlich eingeklagten Betrag ankomme. Die inländische Gerichtsbarkeit setze aber trotz des Vorliegens eines Gerichtsstandes nach den Bestimmungen der JN eine weitere hinreichende Nahebeziehung zum Inland voraus. Daß die das inländische Vermögen bildende Forderung der beklagten Partei gegenüber ihrem Kreditinstitut durch eine einstweilige Verfügung "gesperrt" sei, stelle noch keine hinreichende Nahebeziehung zum Inland dar, zumal es ja ansonsten jeder Kläger in der Hand hätte, bei Vorliegen des Vermögensgerichtsstandes die österreichische inländische Gerichtsbarkeit durch einen Antrag auf Erlassung einer die inländischen Vermögenswerte des Prozeßgegners erfassende einstweiligen Verfügung zu begründen. Der Umstand, daß die Zahlung an die beklagte Partei auf ein inländisches Konto erfolgt sei, stelle bloß einen Zufall dar. Es befinde sich auch nicht der "in Anspruch genommene Gegenstand" im Inland, weil der Bereicherungsanspruch der klagenden Partei vom Auszahlungsanspruch der beklagten Partei gegen ihre Bank zu trennen und nicht zu beurteilen sei, inwieweit im bestehenden Bankguthaben noch die durch die Überweisung erfolgte Gutschrift fortwirke. Die kontoführende Bank habe nicht die Qualifikation als "ständige Vertretung" der beklagten Partei im Sinn des Paragraph 99, Absatz 3, JN. Der Revisionsrekurs sei zulässig, weil zur Frage der hinreichenden Inlandsbeziehung in einem Fall wie dem vorliegenden keine Judikatur des Obersten Gerichtshofes vorhanden sei.