Entgegen diesem geänderten Ausspruch des Rekursgerichtes, an den der Oberste Gerichtshof nicht gebunden ist, sind die Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO für die Zulässigkeit des vom Beklagten erhobenen Revisionsrekurses, mit dem unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht wird, nicht gegeben:Entgegen diesem geänderten Ausspruch des Rekursgerichtes, an den der Oberste Gerichtshof nicht gebunden ist, sind die Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO für die Zulässigkeit des vom Beklagten erhobenen Revisionsrekurses, mit dem unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht wird, nicht gegeben:
Nach stRsp gilt im Schuldrecht grundsätzlich das Prinzip der Vertragsfreiheit, die Ausdruck des allgemeineren Gedankens der Privatautonomie ist (3 Ob 603/90, SZ 63/190 = JBl 1992, 178; RIS-Justiz RS0013940). Unter die Vertragsfreiheit fällt vor allem auch die Abschluss- oder Eingehungsfreiheit, wonach es im Belieben der Parteien steht, ob und mit wem sie kontrahieren wollen (4 Ob 214/97t, SZ 70/173 ua). Diese Freiheit wird nur in den Fällen des "Kontrahierungszwanges" ausnahmsweise durchbrochen (RIS-Justiz RS0113652). In manchen Fällen besteht kraft Gesetzes (siehe die Aufzählung bei Rummel in Rummel, ABGB3 Rz 10 zu § 861) Abschlusszwang. Lehre und Rechtsprechung nehmen darüber hinaus unter gewissen Voraussetzungen einen "allgemeinen Kontrahierungszwang" an (Rummel aaO mwN; Apathy in Schwimann, ABGB2 Rz 16 zu § 861, je mwN), nämlich dann, wenn die faktische Übermacht eines Beteiligten bei bloß formaler Parität diesem die Möglichkeit der "Fremdbestimmung" über andere gibt (SZ 44/138; SZ 46/54; ÖBl 1989, 19; MR 1991, 121 ua). Die Pflicht zum Vertragsabschluss wird insbesondere auch dort bejaht, wo ein Unternehmen eine Monopolstellung innehat und diese Stellung durch Verweigerung des Vertragsabschlusses sittenwidrig ausnützt (RIS-Justiz RS0016744; RS0110808). Auch ein Monopolist kann allerdings nicht gezwungen werden, jeden von einem Dritten gewünschten Vertrag abzuschließen; er kann vielmehr aus sachlich gerechtfertigten Gründen einen Vertragsabschluss ablehnen (SZ 70/173; ÖBl 1998, 256 [Wollman]; ÖBl 1999, 143; 9 Ob 6/03b; RIS-Justiz RS0016745; RS0016762; RS0106571).Nach stRsp gilt im Schuldrecht grundsätzlich das Prinzip der Vertragsfreiheit, die Ausdruck des allgemeineren Gedankens der Privatautonomie ist (3 Ob 603/90, SZ 63/190 = JBl 1992, 178; RIS-Justiz RS0013940). Unter die Vertragsfreiheit fällt vor allem auch die Abschluss- oder Eingehungsfreiheit, wonach es im Belieben der Parteien steht, ob und mit wem sie kontrahieren wollen (4 Ob 214/97t, SZ 70/173 ua). Diese Freiheit wird nur in den Fällen des "Kontrahierungszwanges" ausnahmsweise durchbrochen (RIS-Justiz RS0113652). In manchen Fällen besteht kraft Gesetzes (siehe die Aufzählung bei Rummel in Rummel, ABGB3 Rz 10 zu Paragraph 861,) Abschlusszwang. Lehre und Rechtsprechung nehmen darüber hinaus unter gewissen Voraussetzungen einen "allgemeinen Kontrahierungszwang" an (Rummel aaO mwN; Apathy in Schwimann, ABGB2 Rz 16 zu Paragraph 861,, je mwN), nämlich dann, wenn die faktische Übermacht eines Beteiligten bei bloß formaler Parität diesem die Möglichkeit der "Fremdbestimmung" über andere gibt (SZ 44/138; SZ 46/54; ÖBl 1989, 19; MR 1991, 121 ua). Die Pflicht zum Vertragsabschluss wird insbesondere auch dort bejaht, wo ein Unternehmen eine Monopolstellung innehat und diese Stellung durch Verweigerung des Vertragsabschlusses sittenwidrig ausnützt (RIS-Justiz RS0016744; RS0110808). Auch ein Monopolist kann allerdings nicht gezwungen werden, jeden von einem Dritten gewünschten Vertrag abzuschließen; er kann vielmehr aus sachlich gerechtfertigten Gründen einen Vertragsabschluss ablehnen (SZ 70/173; ÖBl 1998, 256 [Wollman]; ÖBl 1999, 143; 9 Ob 6/03b; RIS-Justiz RS0016745; RS0016762; RS0106571).
Die gegenständliche Entscheidung des Rekursgerichtes steht mit diesen Grundsätzen im Einklang. Ob jemand auf Grund einer faktischen Übermachtstellung bei bloß formaler Parität die Möglichkeit der Fremdbestimmung über andere besitzt (und in diesem Sinne eine Monopolstellung inne hat) und daher im dargestellten Rahmen einem Abschlusszwang unterliegt, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Wegen dieser Einzelfallbezogenheit entzieht sich diese Frage im allgemeinen generellen Aussagen. Nur insofern kann die "Eishockeyentscheidung" 2 Ob 232/98a, an der sich die Vorinstanzen orientiert haben, als "Einzelentscheidung" bezeichnet werden. Diese Frage, die entgegen der Ansicht des Revisionswerbers auch hinsichtlich eines Sportverbandes bzw Sportveranstalters nicht allgemein gültig beantwortbar ist, stellt daher keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO bzw § 528 Abs 1 ZPO dar, es sei denn, dem Rekursgericht wäre eine gravierende Fehlbeurteilung unterlaufen (RIS-Justiz RS0021095; RS0042405, jeweils mit zahlreichen Entscheidungsnachweisen).Die gegenständliche Entscheidung des Rekursgerichtes steht mit diesen Grundsätzen im Einklang. Ob jemand auf Grund einer faktischen Übermachtstellung bei bloß formaler Parität die Möglichkeit der Fremdbestimmung über andere besitzt (und in diesem Sinne eine Monopolstellung inne hat) und daher im dargestellten Rahmen einem Abschlusszwang unterliegt, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Wegen dieser Einzelfallbezogenheit entzieht sich diese Frage im allgemeinen generellen Aussagen. Nur insofern kann die "Eishockeyentscheidung" 2 Ob 232/98a, an der sich die Vorinstanzen orientiert haben, als "Einzelentscheidung" bezeichnet werden. Diese Frage, die entgegen der Ansicht des Revisionswerbers auch hinsichtlich eines Sportverbandes bzw Sportveranstalters nicht allgemein gültig beantwortbar ist, stellt daher keine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO bzw Paragraph 528, Absatz eins, ZPO dar, es sei denn, dem Rekursgericht wäre eine gravierende Fehlbeurteilung unterlaufen (RIS-Justiz RS0021095; RS0042405, jeweils mit zahlreichen Entscheidungsnachweisen).
Eine gravierende Fehlbeurteilung, also eine Verkennung der Rechtslage, die aus Gründen der Rechtssicherheit bzw der Einzelfallgerechtigkeit einer Korrektur durch den Obersten Gerichtshof bedürfte, ist im vorliegenden Fall aber nicht gegeben: Nach den vom Berufungsgericht gebilligten erstgerichtlichen Feststellungen hat der Beklagte insofern eine beherrschende Stellung inne, als er die bedeutendsten Straßenrennen in Österreich veranstaltet, an denen teilzunehmen für das berufliche Fortkommen österreichischer Profi-Radrennsportler von eminenter Bedeutung ist. Soweit der Revisionsrekurswerber diese besondere Bedeutung der Teilnahme eines österreichischen Profi-Radsportlers an den wichtigsten inländischen Radrennen mit dem Hinweis herabzusetzen versucht, es gebe auch die Möglichkeit, an ähnlich bedeutenden Radveranstaltungen im Ausland teilzunehmen, setzt er sich über den schon vom Erstgericht betonten Umstand der besonderen medialen Aufmerksamkeit hinsichtlich dieser Veranstaltungen im Inland hinweg, die für einen österreichischen Radsportler sozusagen als Sprungbrett für eine internationale Karriere dienen können. Darüber hinaus hat der Beklagte - mögen auch noch andere Institutionen Radrennen in Österreich veranstalten - als Dachverband und oberstes Gremium der österreichischen Radsportvereine wesentlichen Einfluss auf das Radsportgeschehen in Österreich, sodass gegen die von den Vorinstanzen angenommene Monopolstellung des Beklagten im dargestellten Sinn keinerlei Bedenken bestehen.
Zieht man neben der eben erörterten großen Wichtigkeit einer Teilnahme am "UNIQA-Classic"-Rennen für die berufliche Entwicklung der inländischen Profi-Radsportler auch noch den Umstand ins Kalkül, dass der Beklagte das "Trikot-Verhalten" des Zweitklägers bei der Österreich-Radrundfahrt ohnehin mit einer Geldstrafe geahndet hat, so kann in der Einschätzung der Vorinstanzen, das Vorgehen des Beklagten, alle Kläger auch noch vom betreffenden, für sie so wichtigen Rennen auszuschließen, obwohl eine solche Strafsanktion in seiner Satzung gar nicht vorgesehen ist, als willkürlich bzw sittenwidrig anzusehen, eine Fehlbeurteilung nicht erblickt werden.
Der Einwand des Revisionsrekurswerbers, es wäre unerträglich, wenn nun jeder Sportler seine Teilnahme an Sportveranstaltungen erzwingen könnte, nur weil der Oberste Gerichtshof dies in der einen Eishockeyspieler betreffenden Einzelentscheidung 2 Ob 232/98a bejaht habe, übersieht, dass es auch einem übermächtigen, als Monopolist anzusehenden Sportverband selbstverständlich gestattet ist, Sportler von Veranstaltungen auszuschließen, wenn dies sachlich gerechtfertigt erscheint. Eben weil im vorliegenden Fall eine solche sachliche Rechtfertigung des Ausschlusses der Kläger (etwa weil es diesen an der sportlichen Qualifizierung mangelte etc) nach den erstgerichtlichen Feststellungen entgegen der Ansicht des Beklagten nicht erkannt werden kann, ist eine die Zulässigkeit des vorliegenden Rechtsmittels rechtfertigende, weil zu korrigierende Fehlbeurteilung durch das Rekursgericht nicht gegeben. Der in diesem Zusammenhang erhobene Hinweis des Revisionsrekurswerbers auf die erforderliche Beschränkung der Teilnehmerzahl, muss schon deshalb ins Leere gehen, weil die Kläger ja schon angemeldet bzw eingeladen waren.
Unrichtig ist der weitere Einwand des Revisionsrekurses, die Kläger hätten gar nicht Sittenwidrigkeit des gegenständlichen Vorgehens des Beklagten geltend gemacht, weshalb es den Gerichten verwehrt sei, darauf einzugehen. Die Kläger haben bereits in der Klage ausdrücklich vorgebracht, dass dem Beklagten auf Grund der faktischen Gegebenheiten eine Monopolstellung zukomme und er diese durch die Erteilung der Einladung und deren nachfolgenden sachlich unbegründeten und kurzfristig erfolgten Widerruf "rechtswidrig und sittenwidrig" ausnütze. Im Übrigen würde es nach Lehre und Rechtsprechung ohnehin genügen, dass die Partei Umstände geltend macht, welche die Sittenwidrigkeit des betreffenden Vorgehens begründen können. Eine ausdrückliche Berufung auf die Sittenwidrigkeit wäre daher gar nicht erforderlich gewesen (vgl RZ 1965, 46; GesRZ 1978, 131 ua).Unrichtig ist der weitere Einwand des Revisionsrekurses, die Kläger hätten gar nicht Sittenwidrigkeit des gegenständlichen Vorgehens des Beklagten geltend gemacht, weshalb es den Gerichten verwehrt sei, darauf einzugehen. Die Kläger haben bereits in der Klage ausdrücklich vorgebracht, dass dem Beklagten auf Grund der faktischen Gegebenheiten eine Monopolstellung zukomme und er diese durch die Erteilung der Einladung und deren nachfolgenden sachlich unbegründeten und kurzfristig erfolgten Widerruf "rechtswidrig und sittenwidrig" ausnütze. Im Übrigen würde es nach Lehre und Rechtsprechung ohnehin genügen, dass die Partei Umstände geltend macht, welche die Sittenwidrigkeit des betreffenden Vorgehens begründen können. Eine ausdrückliche Berufung auf die Sittenwidrigkeit wäre daher gar nicht erforderlich gewesen vergleiche RZ 1965, 46; GesRZ 1978, 131 ua).
Die vom Revisionsrekurswerber schließlich auch noch iSd § 528 Abs 1 ZPO für erheblich erachtete Frage, ob sich das Erstgericht nicht nur für das Provisorialverfahren, sondern auch für die Hauptsache zuständig erachtet hat, ist für die gegenständliche Provisorialentscheidung nicht von Belang. Auch damit wird daher kein tauglicher Grund für die Zulassung des Revisionsrekurses aufgezeigt.Die vom Revisionsrekurswerber schließlich auch noch iSd Paragraph 528, Absatz eins, ZPO für erheblich erachtete Frage, ob sich das Erstgericht nicht nur für das Provisorialverfahren, sondern auch für die Hauptsache zuständig erachtet hat, ist für die gegenständliche Provisorialentscheidung nicht von Belang. Auch damit wird daher kein tauglicher Grund für die Zulassung des Revisionsrekurses aufgezeigt.
Das Rechtsmittel des Beklagten war daher mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückzuweisen. Dabei konnten sich die Rechtsausführungen des Obersten Gerichtshofes gemäß §§ 528a, 510 Abs 3 letzter Satz ZPO auf die Darlegung der Zurückweisungsgründe beschränken.Das Rechtsmittel des Beklagten war daher mangels Vorliegens der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückzuweisen. Dabei konnten sich die Rechtsausführungen des Obersten Gerichtshofes gemäß Paragraphen 528 a, 510, Absatz 3, letzter Satz ZPO auf die Darlegung der Zurückweisungsgründe beschränken.
Die Kläger haben in ihrer Revisionsrekursbeantwortung lediglich ausgeführt, dass das Rechtsmittel unberechtigt sei; auf seine Unzulässigkeit haben sie nicht hingewiesen, sodass ihr Rechtsmittelschriftsatz nicht der zweckentsprechenden Rechtsverteidigung dienlich war. Sie haben daher gemäß den §§ 41, 50 ZPO keinen Anspruch auf Kostenersatz (vgl RIS-Justiz RS0035962; RS0035979).Die Kläger haben in ihrer Revisionsrekursbeantwortung lediglich ausgeführt, dass das Rechtsmittel unberechtigt sei; auf seine Unzulässigkeit haben sie nicht hingewiesen, sodass ihr Rechtsmittelschriftsatz nicht der zweckentsprechenden Rechtsverteidigung dienlich war. Sie haben daher gemäß den Paragraphen 41, 50, ZPO keinen Anspruch auf Kostenersatz vergleiche RIS-Justiz RS0035962; RS0035979).