Der Rekurs ist zulässig (§ 510 Abs 1 Z 1 ZPO), jedoch nicht berechtigt.Der Rekurs ist zulässig (Paragraph 510, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO), jedoch nicht berechtigt.
Als Nichtigkeitsgrund wird geltend gemacht, dass die beklagten Parteien in ihrer Berufung das Ersturteil wegen § 477 Abs 1 Z 3 ZPO angefochten hätten, sodass das Berufungsgericht nicht den „nicht platzgreifenden Nichtigkeitsgrund" nach § 477 Abs 1 Z 6 ZPO (Unzulässigkeit des Rechtsweges) aufgreifen hätte dürfen. Dabei wird jedoch einerseits übersehen, dass es sich bei den diesbezüglichen Ausführungen im Rechtsmittelschriftsatz an das Gericht zweiter Instanz bezüglich der zitierten Gesetzesstelle um einen bloßen (offenkundigen) Schreib- oder Diktatfehler handelt, inhaltlich jedoch durch die Relevierung der „Zuständigkeit der Agrarbehörde" in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise das Prozesshindernis der Rechtswegunzulässigkeit geltend gemacht wurde (wobei die Berufungswerber auch gar nicht gehalten waren, hiezu eine bezughabende Gesetzesstelle gesondert zu nennen: vgl RIS-Justiz RS0111425; wenn sie dies trotzdem taten, kann die bloße paragrafenmäßige Falschbezeichnung schon gemäß § 84 Abs 2 letzter Satz ZPO nicht zu ihrem Nachteil ausschlagen: RIS-Justiz RS0036258). Andererseits handelt es sich jedoch bei der Unzulässigkeit des Rechtsweges um eine absolute, in jeder Lage des Verfahrens bis zur Rechtskraft der Entscheidung (auch) von Amts wegen wahrzunehmende Prozessvoraussetzung (Mayr in Rechberger, ZPO² Rz 1 zu § 42 JN; Ballon in Fasching/Konecny, ZPO² Rz 8 zu § 42 JN; RIS-Justiz RS0046249). Damit ist aber der Rekurs, soweit er - einzig mit der Begründung des Fehlzitats - Nichtigkeit geltend macht, zu verwerfen.Als Nichtigkeitsgrund wird geltend gemacht, dass die beklagten Parteien in ihrer Berufung das Ersturteil wegen Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 3, ZPO angefochten hätten, sodass das Berufungsgericht nicht den „nicht platzgreifenden Nichtigkeitsgrund" nach Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 6, ZPO (Unzulässigkeit des Rechtsweges) aufgreifen hätte dürfen. Dabei wird jedoch einerseits übersehen, dass es sich bei den diesbezüglichen Ausführungen im Rechtsmittelschriftsatz an das Gericht zweiter Instanz bezüglich der zitierten Gesetzesstelle um einen bloßen (offenkundigen) Schreib- oder Diktatfehler handelt, inhaltlich jedoch durch die Relevierung der „Zuständigkeit der Agrarbehörde" in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise das Prozesshindernis der Rechtswegunzulässigkeit geltend gemacht wurde (wobei die Berufungswerber auch gar nicht gehalten waren, hiezu eine bezughabende Gesetzesstelle gesondert zu nennen: vergleiche RIS-Justiz RS0111425; wenn sie dies trotzdem taten, kann die bloße paragrafenmäßige Falschbezeichnung schon gemäß Paragraph 84, Absatz 2, letzter Satz ZPO nicht zu ihrem Nachteil ausschlagen: RIS-Justiz RS0036258). Andererseits handelt es sich jedoch bei der Unzulässigkeit des Rechtsweges um eine absolute, in jeder Lage des Verfahrens bis zur Rechtskraft der Entscheidung (auch) von Amts wegen wahrzunehmende Prozessvoraussetzung (Mayr in Rechberger, ZPO² Rz 1 zu Paragraph 42, JN; Ballon in Fasching/Konecny, ZPO² Rz 8 zu Paragraph 42, JN; RIS-Justiz RS0046249). Damit ist aber der Rekurs, soweit er - einzig mit der Begründung des Fehlzitats - Nichtigkeit geltend macht, zu verwerfen.
Darüber hinaus hat der Oberste Gerichtshof Folgendes erwogen:
Bei der Entscheidung über die Zulässigkeit des Rechtsweges ist maßgeblich, ob nach dem Inhalt der Klage (Klagebegehren und Klagebehauptungen) - unabhängig von der rechtlichen Beurteilung durch die klagenden Partei (1 Ob 33/99f = SZ 72/130; 10 Ob 86/05b) - seiner Natur nach ein zivilrechtlicher Anspruch erhoben wird, über den die ordentlichen Gerichte zu entscheiden haben (RIS-Justiz RS0045584; 10 Ob 86/05b mwN). Dies gilt auch dann, wenn dem erhobenen Anspruch eine Einwendung, die sich auf einen öffentlich-rechtlichen Titel stützt, entgegengehalten wird (SZ 47/40; 10 Ob 86/05b) - was hier (jedenfalls im erstinstanzlichen Verfahren) seitens der beklagten Parteien ohnedies nicht geschehen ist.
In diesem Sinn ist für die Beurteilung der Zulässigkeit des Rechtsweges im vorliegenden Fall zu untersuchen, ob die klagende Partei die beklagten Parteien inhaltlich aus einem privatrechtlichen Titel oder aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschrift in Anspruch nimmt.
Nach § 18 Sbg GSLG, LGBl 1970/41 idgF hat die Agrarbehörde „unter Ausschluss des Rechtsweges über Streitigkeiten zu entscheiden, dieNach Paragraph 18, Sbg GSLG, LGBl 1970/41 idgF hat die Agrarbehörde „unter Ausschluss des Rechtsweges über Streitigkeiten zu entscheiden, die
1. Bestand, Inhalt, Umfang und Ausübung eines Bringungsrechtes einschließlich der Erhaltung von Bringungsanlagen betreffen,
2. Entschädigungs- oder Beitragsleistungen nach diesem Gesetz betreffen,
3. zwischen einer Bringungsgemeinschaft und ihren Mitgliedern oder den Mitgliedern untereinander aus dem Gemeinschaftsverhältnis entstehen und nicht bereits nach den Schlichtungsbestimmungen iSd § 14 Abs 1 Z 5 beigelegt werden konnten."3. zwischen einer Bringungsgemeinschaft und ihren Mitgliedern oder den Mitgliedern untereinander aus dem Gemeinschaftsverhältnis entstehen und nicht bereits nach den Schlichtungsbestimmungen iSd Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 5, beigelegt werden konnten."
Aus der von der klagenden Partei vorgelegten und von den beklagten Parteien in der Streitverhandlung vom 31. 1. 2005 sowohl als echt als auch als richtig ausdrücklich anerkannten Urkunde Beilage D (Verhandlungsschrift der Agrarbehörde Land Salzburg vom 15. 7. 1998 betreffend Güterwegprojekt Sch***** in M*****) geht hervor, dass nach dem zwischen den Beteiligten, darunter auch den nunmehrigen Streitteilen, protokollierten „Übereinkommen" das wechselseitig zugestandene land- und forstwirtschaftliche Bringungsrecht nicht bloß in einem Geh-, Fahrt- und Viehtriebsrecht besteht, sondern „auch die Erschließung der Höfe in sozialer Sicht (d.i. Fahrten für private Zwecke und den persönlichen Bedarf ...) umfasst und auch sämtliche Nutzungen im Rahmen des bäuerlichen Nebenerwerbes (d.i. Privatzimmervermietung ...) sowie die Benützung der Weganlage durch sonstige Gäste und Bestandnehmer, insbesondere auch die Zufahrt durch die Gäste des Jugendheimes S***** beinhaltet." Darüber hinaus ist hierin ausdrücklich festgehalten, dass die Mitglieder der Bringungsgemeinschaft und die Grundeigentümer vereinbaren, „dass der Güterweg weder abgeschrankt noch der Verkehr durch Hinweiszeichen auf den Anrainerverkehr eingeschränkt wird. Des weiteren sichern sich die Beteiligten die Nutzung des Güterweges für gastgewerbliche Zwecke, auch für zukünftige Gewerbe - bzw die Erweiterung bestehender Gewerbe zu."
Da sich der Kläger ausdrücklich (und ausschließlich) auf dieses Übereinkommen beruft (siehe Beweisanbot in seiner Klage), kann es auch keinem Zweifel unterliegen, dass er seinen Anspruch aus dem ihm hierin zugestandenen und wie vor inhaltlich umschriebenen Bringungsrecht ableitet und dieses Bringungsrecht auch zum Gegenstand der beantragten (gerichtlichen) Entscheidung machte (vgl 1 Ob 63/02z = EvBl 2002/161, der allerdings ein anders gelagerter Sachverhalt zugrunde lag). Streitigkeiten darüber sind aber nach der wiedergegebenen Anordnung des § 18 Sbg GSLG der Agrarbehörde und nicht den Gerichten überantwortet. Einen darüber hinaus gehenden Privatrechtstitel macht er für seine Eigentumsfreiheitsklage nicht geltend, somit auch keinen privatrechtlichen Anspruch, dessen Beurteilung im ordentlichen Rechtsweg zu erfolgen hätte (RIS-Justiz RS0012079). Es trifft - nach dem Inhalt der Urkunde der Agrarbehörde Salzburg - demnach auch nicht (wie im Rechtsmittel ausgeführt) zu, dass er seinen Unterlassungsanspruch auf eine (bloße) „zivilrechtliche Vereinbarung" bzw das Nachbarrecht (§ 364 ABGB) gestützt habe, sondern vielmehr das gemäß § 2 Abs 1 lit b Sbg GSLG auch durch „Parteienübereinkommen" begründete und in § 18 leg cit näher umschriebene Bringungsrecht. Die nunmehr zum Gegenstand der Unterlassungsklage gemachten Verhaltensweisen treffen dabei auch gleichermaßen „Mitglieder der Bringungsgemeinschaft" wie auch (bloße) „Grundeigentümer" (S 12 vorletzter Absatz der Verhandlungsschrift). Da somit die Entscheidung des Berufungsgericht nicht auf einer „Verkennung der Rechtslage", sondern vielmehr zutreffender Rechtsauffassung beruht, war dem Rekurs auch insoweit keine Folge zu geben.Da sich der Kläger ausdrücklich (und ausschließlich) auf dieses Übereinkommen beruft (siehe Beweisanbot in seiner Klage), kann es auch keinem Zweifel unterliegen, dass er seinen Anspruch aus dem ihm hierin zugestandenen und wie vor inhaltlich umschriebenen Bringungsrecht ableitet und dieses Bringungsrecht auch zum Gegenstand der beantragten (gerichtlichen) Entscheidung machte vergleiche 1 Ob 63/02z = EvBl 2002/161, der allerdings ein anders gelagerter Sachverhalt zugrunde lag). Streitigkeiten darüber sind aber nach der wiedergegebenen Anordnung des Paragraph 18, Sbg GSLG der Agrarbehörde und nicht den Gerichten überantwortet. Einen darüber hinaus gehenden Privatrechtstitel macht er für seine Eigentumsfreiheitsklage nicht geltend, somit auch keinen privatrechtlichen Anspruch, dessen Beurteilung im ordentlichen Rechtsweg zu erfolgen hätte (RIS-Justiz RS0012079). Es trifft - nach dem Inhalt der Urkunde der Agrarbehörde Salzburg - demnach auch nicht (wie im Rechtsmittel ausgeführt) zu, dass er seinen Unterlassungsanspruch auf eine (bloße) „zivilrechtliche Vereinbarung" bzw das Nachbarrecht (Paragraph 364, ABGB) gestützt habe, sondern vielmehr das gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Litera b, Sbg GSLG auch durch „Parteienübereinkommen" begründete und in Paragraph 18, leg cit näher umschriebene Bringungsrecht. Die nunmehr zum Gegenstand der Unterlassungsklage gemachten Verhaltensweisen treffen dabei auch gleichermaßen „Mitglieder der Bringungsgemeinschaft" wie auch (bloße) „Grundeigentümer" (S 12 vorletzter Absatz der Verhandlungsschrift). Da somit die Entscheidung des Berufungsgericht nicht auf einer „Verkennung der Rechtslage", sondern vielmehr zutreffender Rechtsauffassung beruht, war dem Rekurs auch insoweit keine Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 41, 50, ZPO.