Begründung:
Da sich der Revisionsrekurs ausdrücklich auch gegen die Kostenentscheidung des Rekursgerichts wendet (Punkt A 2. der Rechtsmittelausführungen) und deren Abänderung begehrt, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass § 62 Abs 2 Z 1 AußStrG die Überprüfung der Entscheidung des Gerichts zweiter Instanz über den Kostenpunkt ausschließt. Dieser Ausschluss der Anrufbarkeit des Obersten Gerichtshofs erfasst alle Entscheidungen, mit denen in irgendeiner Form - materiell oder formell - über Kosten abgesprochen wird, also nicht nur Entscheidungen über die Bemessung von Kosten, sondern auch darüber, ob überhaupt ein Anspruch auf Kostenersatz besteht, wem dieser zusteht, sowie die Ablehnung der Kostenentscheidung (RIS-Justiz RS0007695; RS0008673; RS0111498; 1 Ob 242/06d; 6 Ob 183/06i; 8 Ob 75/07y; Klicka in Rechberger, AußStrG [2006], § 62 Rz 3 mwN). Der außerordentliche Revisionsrekurs ist daher, soweit er sich gegen die im angefochtenen Beschluss enthaltene Kostenentscheidung wendet, jedenfalls unzulässig.Da sich der Revisionsrekurs ausdrücklich auch gegen die Kostenentscheidung des Rekursgerichts wendet (Punkt A 2. der Rechtsmittelausführungen) und deren Abänderung begehrt, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass Paragraph 62, Absatz 2, Ziffer eins, AußStrG die Überprüfung der Entscheidung des Gerichts zweiter Instanz über den Kostenpunkt ausschließt. Dieser Ausschluss der Anrufbarkeit des Obersten Gerichtshofs erfasst alle Entscheidungen, mit denen in irgendeiner Form - materiell oder formell - über Kosten abgesprochen wird, also nicht nur Entscheidungen über die Bemessung von Kosten, sondern auch darüber, ob überhaupt ein Anspruch auf Kostenersatz besteht, wem dieser zusteht, sowie die Ablehnung der Kostenentscheidung (RIS-Justiz RS0007695; RS0008673; RS0111498; 1 Ob 242/06d; 6 Ob 183/06i; 8 Ob 75/07y; Klicka in Rechberger, AußStrG [2006], Paragraph 62, Rz 3 mwN). Der außerordentliche Revisionsrekurs ist daher, soweit er sich gegen die im angefochtenen Beschluss enthaltene Kostenentscheidung wendet, jedenfalls unzulässig.
Das Rechtsmittel ist aber auch insoweit unzulässig, als es über die Bekämpfung der Kostenentscheidung hinausgeht:
Mit Beschluss vom 27. 11. 2007 hat das Erstgericht in der Tagsatzung über die Erstanhörung
1. festgestellt, die Einrichtung „E*****" falle unter den Geltungsbereich des Heimaufenthaltsgesetzes (HeimAufG),
2. die Freiheitsbeschränkungen am Betroffenen in der Form des Anlegens eines Gurtes im Rollstuhl sowie des Anbringens eines Seitenteils am Bett vorläufig für zulässig erklärt, und
3. die weitere Freiheitsbeschränkung durch Anziehen der Bremsen am Rollstuhl vorläufig für unzulässig erklärt.
Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss gab das Rekursgericht dem Rekurs des Einrichtungsleiters (als „Vertreter" der Einrichtung) gegen die Punkte 1 und 3 teilweise Folge. Es bestätigte den Beschluss des Erstgerichts in seinem Punkt 3, änderte ihn jedoch im Übrigen dahingehend ab, dass es den (Feststellungs-)Ausspruch zu Punkt 1 ersatzlos behob, und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Anhand der bisherigen Ergebnisse der Erstanhörung könne noch nicht abschließend beurteilt werden, ob das „E*****" als Einrichtung im Sinn des § 2 Abs 1 HeimAufG anzusehen, oder ob es vom Anwendungsbereich nach § 2 Abs 2 HeimAufG ausgenommen sei. Für das Provisorialverfahren nach § 13 Abs 2 HeimAufG („erste Entscheidung") gehe das Rekursgericht - angesichts der „non liquet"-Situation - zugunsten des Betroffenen davon aus, dass das „E*****", in dem er den von der Bewohnervertretung inkriminierten Freiheitsbeschränkungen unterworfen werde, in den Anwendungsbereich des HeimAufG nach § 2 Abs 1 HeimAufG falle. Im weiteren Verfahren werde das Erstgericht seine Aufmerksamkeit auch auf die Problematik der Anwendbarkeit des HeimAufG auf das „E*****" zu richten und dazu die Sachverhaltsgrundlage zu verbreitern haben.Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss gab das Rekursgericht dem Rekurs des Einrichtungsleiters (als „Vertreter" der Einrichtung) gegen die Punkte 1 und 3 teilweise Folge. Es bestätigte den Beschluss des Erstgerichts in seinem Punkt 3, änderte ihn jedoch im Übrigen dahingehend ab, dass es den (Feststellungs-)Ausspruch zu Punkt 1 ersatzlos behob, und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Anhand der bisherigen Ergebnisse der Erstanhörung könne noch nicht abschließend beurteilt werden, ob das „E*****" als Einrichtung im Sinn des Paragraph 2, Absatz eins, HeimAufG anzusehen, oder ob es vom Anwendungsbereich nach Paragraph 2, Absatz 2, HeimAufG ausgenommen sei. Für das Provisorialverfahren nach Paragraph 13, Absatz 2, HeimAufG („erste Entscheidung") gehe das Rekursgericht - angesichts der „non liquet"-Situation - zugunsten des Betroffenen davon aus, dass das „E*****", in dem er den von der Bewohnervertretung inkriminierten Freiheitsbeschränkungen unterworfen werde, in den Anwendungsbereich des HeimAufG nach Paragraph 2, Absatz eins, HeimAufG falle. Im weiteren Verfahren werde das Erstgericht seine Aufmerksamkeit auch auf die Problematik der Anwendbarkeit des HeimAufG auf das „E*****" zu richten und dazu die Sachverhaltsgrundlage zu verbreitern haben.
Mit Beschluss vom 10. 12. 2007 wies das Erstgericht im fortgesetzten Verfahren nach mündlicher Verhandlung den Antrag der Bewohnervertretung, festzustellen, dass die Einrichtung unter den Geltungsbereich des HeimAufG falle, als unzulässig zurück und den Antrag, die Freiheitsbeschränkungen am Betroffenen in Form von Anlegen eines Gurts im Rollstuhl, Bremsen des Rollstuhls und Anbringen eines Seitenteils am Bett für unzulässig zu erklären, ab. Dieser (weitere) Beschluss des Erstgerichts blieb unangefochten.
Gegen den Beschluss des Rekursgerichts richtet sich der außerordentliche Revisionsrekurs des „E*****" und des Leiters dieser Einrichtung mit dem Abänderungsantrag, „bereits im Provisorialverfahren sämtliche Anträge zurück- bzw abzuweisen" und die „Antragstellerin" (gemeint: Bewohnervertreterin) bzw den Bund zum Kostenersatz zu verpflichten.
Gemäß § 13 Abs 1 HeimAufG hat das Gericht, wenn es - wie hier - die Anhörung nicht mit einer mündlichen Verhandlung verbunden hat, am Schluss der Anhörung über die vorläufige Zulässigkeit der Freiheitsbeschränkung zu entscheiden. Gelangt es zum Ergebnis, dass die Voraussetzungen der Freiheitsbeschränkung vorliegen, so hat es diese vorläufig bis zur Entscheidung nach § 15 Abs 1 HeimAufG für zulässig zu erklären und eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, die spätestens innerhalb von 14 Tagen nach Anhörung stattzufinden hat. Gegen diese Entscheidung ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig (§ 13 Abs 1 letzter Satz HeimAufG).Gemäß Paragraph 13, Absatz eins, HeimAufG hat das Gericht, wenn es - wie hier - die Anhörung nicht mit einer mündlichen Verhandlung verbunden hat, am Schluss der Anhörung über die vorläufige Zulässigkeit der Freiheitsbeschränkung zu entscheiden. Gelangt es zum Ergebnis, dass die Voraussetzungen der Freiheitsbeschränkung vorliegen, so hat es diese vorläufig bis zur Entscheidung nach Paragraph 15, Absatz eins, HeimAufG für zulässig zu erklären und eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, die spätestens innerhalb von 14 Tagen nach Anhörung stattzufinden hat. Gegen diese Entscheidung ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig (Paragraph 13, Absatz eins, letzter Satz HeimAufG).
Gelangt das Gericht hingegen zum Ergebnis, dass die Voraussetzungen der Freiheitsbeschränkung nicht vorliegen, so hat es diese für unzulässig zu erklären. In diesem Fall ist die Freiheitsbeschränkung sofort aufzuheben, es sei denn, dass der Leiter der Einrichtung in der Anhörung gegen diesen Beschluss einen Rekurs anmeldet und dass das Gericht diesem Rekurs sogleich aufschiebende Wirkung zuerkennt (§ 13 Abs 2 HeimAufG).Gelangt das Gericht hingegen zum Ergebnis, dass die Voraussetzungen der Freiheitsbeschränkung nicht vorliegen, so hat es diese für unzulässig zu erklären. In diesem Fall ist die Freiheitsbeschränkung sofort aufzuheben, es sei denn, dass der Leiter der Einrichtung in der Anhörung gegen diesen Beschluss einen Rekurs anmeldet und dass das Gericht diesem Rekurs sogleich aufschiebende Wirkung zuerkennt (Paragraph 13, Absatz 2, HeimAufG).
Letzteres ist im vorliegenden Fall geschehen und der am 27. 11. 2007 angemeldete Rekurs des Leiters der Einrichtung wurde - dem § 13 Abs 2 letzter Satz HeimAufG entsprechend - auch innerhalb von drei Tagen (am 29. 11. 2007) ausgeführt. Darüber hat das Rekursgericht mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss entschieden.Letzteres ist im vorliegenden Fall geschehen und der am 27. 11. 2007 angemeldete Rekurs des Leiters der Einrichtung wurde - dem Paragraph 13, Absatz 2, letzter Satz HeimAufG entsprechend - auch innerhalb von drei Tagen (am 29. 11. 2007) ausgeführt. Darüber hat das Rekursgericht mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss entschieden.
Der dagegen erhobene Revisionsrekurs wurde am siebenten Tag nach Zustellung des angefochtenen Beschlusses überreicht. Dabei sind die Rechtsmittelwerber offenbar von der siebentägigen Frist des § 16 Abs 2 HeimAufG ausgegangen, die nach der Rechtsprechung auch im Revisionsrekursverfahren gilt (RIS-Justiz RS0121356).Der dagegen erhobene Revisionsrekurs wurde am siebenten Tag nach Zustellung des angefochtenen Beschlusses überreicht. Dabei sind die Rechtsmittelwerber offenbar von der siebentägigen Frist des Paragraph 16, Absatz 2, HeimAufG ausgegangen, die nach der Rechtsprechung auch im Revisionsrekursverfahren gilt (RIS-Justiz RS0121356).