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Entscheidung 7 Ob 277/07x×

Entscheidung 7 Ob 277/07x

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

7Ob277/07x

Entscheidungsdatum

23.01.2008

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber als Vorsitzende und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Heimaufenthaltssache des Minderjährigen Gabriel G*****, geboren am 10. Juli 1990, *****, über den Revisionsrekurs des „E*****" und seines Einrichtungsleiters MMag. Franz T*****, beide *****, beide vertreten durch Dr. Heinz Mildner, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom 4. Dezember 2007, GZ 51 R 106/07y-11, womit infolge Rekurses des Einrichtungsleiters der Beschluss des Bezirksgerichts Innsbruck vom 27. November 2007, GZ 37 Ha 4/07z-4, teilweise abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Da sich der Revisionsrekurs ausdrücklich auch gegen die Kostenentscheidung des Rekursgerichts wendet (Punkt A 2. der Rechtsmittelausführungen) und deren Abänderung begehrt, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass Paragraph 62, Absatz 2, Ziffer eins, AußStrG die Überprüfung der Entscheidung des Gerichts zweiter Instanz über den Kostenpunkt ausschließt. Dieser Ausschluss der Anrufbarkeit des Obersten Gerichtshofs erfasst alle Entscheidungen, mit denen in irgendeiner Form - materiell oder formell - über Kosten abgesprochen wird, also nicht nur Entscheidungen über die Bemessung von Kosten, sondern auch darüber, ob überhaupt ein Anspruch auf Kostenersatz besteht, wem dieser zusteht, sowie die Ablehnung der Kostenentscheidung (RIS-Justiz RS0007695; RS0008673; RS0111498; 1 Ob 242/06d; 6 Ob 183/06i; 8 Ob 75/07y; Klicka in Rechberger, AußStrG [2006], Paragraph 62, Rz 3 mwN). Der außerordentliche Revisionsrekurs ist daher, soweit er sich gegen die im angefochtenen Beschluss enthaltene Kostenentscheidung wendet, jedenfalls unzulässig.

Das Rechtsmittel ist aber auch insoweit unzulässig, als es über die Bekämpfung der Kostenentscheidung hinausgeht:

Mit Beschluss vom 27. 11. 2007 hat das Erstgericht in der Tagsatzung über die Erstanhörung

1. festgestellt, die Einrichtung „E*****" falle unter den Geltungsbereich des Heimaufenthaltsgesetzes (HeimAufG),

2. die Freiheitsbeschränkungen am Betroffenen in der Form des Anlegens eines Gurtes im Rollstuhl sowie des Anbringens eines Seitenteils am Bett vorläufig für zulässig erklärt, und

3. die weitere Freiheitsbeschränkung durch Anziehen der Bremsen am Rollstuhl vorläufig für unzulässig erklärt.

Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss gab das Rekursgericht dem Rekurs des Einrichtungsleiters (als „Vertreter" der Einrichtung) gegen die Punkte 1 und 3 teilweise Folge. Es bestätigte den Beschluss des Erstgerichts in seinem Punkt 3, änderte ihn jedoch im Übrigen dahingehend ab, dass es den (Feststellungs-)Ausspruch zu Punkt 1 ersatzlos behob, und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Anhand der bisherigen Ergebnisse der Erstanhörung könne noch nicht abschließend beurteilt werden, ob das „E*****" als Einrichtung im Sinn des Paragraph 2, Absatz eins, HeimAufG anzusehen, oder ob es vom Anwendungsbereich nach Paragraph 2, Absatz 2, HeimAufG ausgenommen sei. Für das Provisorialverfahren nach Paragraph 13, Absatz 2, HeimAufG („erste Entscheidung") gehe das Rekursgericht - angesichts der „non liquet"-Situation - zugunsten des Betroffenen davon aus, dass das „E*****", in dem er den von der Bewohnervertretung inkriminierten Freiheitsbeschränkungen unterworfen werde, in den Anwendungsbereich des HeimAufG nach Paragraph 2, Absatz eins, HeimAufG falle. Im weiteren Verfahren werde das Erstgericht seine Aufmerksamkeit auch auf die Problematik der Anwendbarkeit des HeimAufG auf das „E*****" zu richten und dazu die Sachverhaltsgrundlage zu verbreitern haben.

Mit Beschluss vom 10. 12. 2007 wies das Erstgericht im fortgesetzten Verfahren nach mündlicher Verhandlung den Antrag der Bewohnervertretung, festzustellen, dass die Einrichtung unter den Geltungsbereich des HeimAufG falle, als unzulässig zurück und den Antrag, die Freiheitsbeschränkungen am Betroffenen in Form von Anlegen eines Gurts im Rollstuhl, Bremsen des Rollstuhls und Anbringen eines Seitenteils am Bett für unzulässig zu erklären, ab. Dieser (weitere) Beschluss des Erstgerichts blieb unangefochten.

Gegen den Beschluss des Rekursgerichts richtet sich der außerordentliche Revisionsrekurs des „E*****" und des Leiters dieser Einrichtung mit dem Abänderungsantrag, „bereits im Provisorialverfahren sämtliche Anträge zurück- bzw abzuweisen" und die „Antragstellerin" (gemeint: Bewohnervertreterin) bzw den Bund zum Kostenersatz zu verpflichten.

Gemäß Paragraph 13, Absatz eins, HeimAufG hat das Gericht, wenn es - wie hier - die Anhörung nicht mit einer mündlichen Verhandlung verbunden hat, am Schluss der Anhörung über die vorläufige Zulässigkeit der Freiheitsbeschränkung zu entscheiden. Gelangt es zum Ergebnis, dass die Voraussetzungen der Freiheitsbeschränkung vorliegen, so hat es diese vorläufig bis zur Entscheidung nach Paragraph 15, Absatz eins, HeimAufG für zulässig zu erklären und eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, die spätestens innerhalb von 14 Tagen nach Anhörung stattzufinden hat. Gegen diese Entscheidung ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig (Paragraph 13, Absatz eins, letzter Satz HeimAufG).

Gelangt das Gericht hingegen zum Ergebnis, dass die Voraussetzungen der Freiheitsbeschränkung nicht vorliegen, so hat es diese für unzulässig zu erklären. In diesem Fall ist die Freiheitsbeschränkung sofort aufzuheben, es sei denn, dass der Leiter der Einrichtung in der Anhörung gegen diesen Beschluss einen Rekurs anmeldet und dass das Gericht diesem Rekurs sogleich aufschiebende Wirkung zuerkennt (Paragraph 13, Absatz 2, HeimAufG).

Letzteres ist im vorliegenden Fall geschehen und der am 27. 11. 2007 angemeldete Rekurs des Leiters der Einrichtung wurde - dem Paragraph 13, Absatz 2, letzter Satz HeimAufG entsprechend - auch innerhalb von drei Tagen (am 29. 11. 2007) ausgeführt. Darüber hat das Rekursgericht mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss entschieden.

Der dagegen erhobene Revisionsrekurs wurde am siebenten Tag nach Zustellung des angefochtenen Beschlusses überreicht. Dabei sind die Rechtsmittelwerber offenbar von der siebentägigen Frist des Paragraph 16, Absatz 2, HeimAufG ausgegangen, die nach der Rechtsprechung auch im Revisionsrekursverfahren gilt (RIS-Justiz RS0121356).

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist wegen des fehlenden Rechtsschutzinteresses unzulässig:

Im vorliegenden Fall kam der aufgrund der Erstanhörung getroffenen Entscheidung (obwohl sie unter anderem auch Freiheitsbeschränkungen für unzulässig erklärte und insoweit grundsätzlich keine provisorische Entscheidung darstellte [Barth/Engel, Heimrecht, Paragraph 13, HeimAufG, FN 4]) im Ergebnis ein bloß vorläufiger Charakter zu; trotz ihrer teilweisen Bestätigung im Provisorialverfahren war nach der Anordnung der Rekursentscheidung nämlich noch eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, um die offene Frage zu prüfen, ob das „E*****" als Einrichtung im Sinn des Paragraph 2, Absatz eins, HeimAufG anzusehen oder ob es vom Anwendungsbereich nach Paragraph 2, Absatz 2, HeimAufG ausgenommen sei (obwohl mit dieser Begründung eigentlich aufzuheben gewesen wäre).

Durch den darüber inzwischen gefassten Beschluss des Erstgerichts, womit es den Antrag der Bewohnervertretung, festzustellen, dass die Einrichtung „E*****" unter den Geltungsbereich des HeimAufG falle, als unzulässig zurückgewiesen und den weiteren Antrag, die Freiheitsbeschränkungen am Betroffenen für unzulässig zu erklären, abgewiesen hat, ist die angefochtene - ausdrücklich nur „im Provisorialverfahren" getroffene - Entscheidung des Rekursgerichts somit überholt vergleiche 3 Ob 510/93).

Das Erstgericht hat den - im außerordentlichen Revisionsrekurs als „Zwischenergebnis im Hauptverfahren" (?) bezeichneten - Beschluss (der die Anträge nunmehr ohnehin zurück- oder abweist) aber bereits in der Verhandlung vom 10. 12. 2007, also noch vor der Einbringung des vorliegenden Rechtsmittels (am 14. 12. 2007) gefasst. Daher sind die Revisionsrekurswerber durch die Rekursentscheidung (welche die - „vorläufig" - antragsstattgebende Erstentscheidung teilweise bestätigte und daher inzwischen bereits obsolet geworden ist) jedenfalls nicht mehr beschwert; ist doch die „vorläufige" Unzulässigerklärung der Maßnahme mittlerweile rechtskräftig wieder beseitigt und dem Begehren des Einrichtungsleiters auf „Zurück- bzw Abweisung sämtlicher Anträge" daher ohnehin bereits entsprochen worden.

Auch im Außerstreitverfahren sind Rechtsmittel mangels eines Rechtsschutzinteresses (einer Beschwer), das im Zeitpunkt der Entscheidung über den (Revisions-)Rekurs noch fortbestehen muss, unzulässig (stRsp; RIS-Justiz RS0006598; RS0041770; 7 Ob 240/02y; 7 Ob 202/06s und jüngst: 7 Ob 177/07s); die Entscheidung bloß theoretischer-abstrakter Rechtsfragen, die somit nicht (mehr) präjudiziell sind, ist nämlich nicht Aufgabe der Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0002495; RS0088931; RS0111271; 3 Ob 2/07a und 7 Ob 177/07s jeweils mwN). Demgemäß können auch die im Rechtsmittel zuletzt aufgezählten (nach der Antragsabweisung bzw Zurückweisung aber nur noch theoretischen) Fragen - entgegen der dort vertretenen Ansicht - keine Beschwer, also kein Rechtsschutzinteresse der Rechtsmittelwerber begründen vergleiche auch 5 Ob 61/07t zur [trotz Kritik der Lehre ausdrücklich aufrecht erhaltenen] ständigen Rechtsprechung [RIS-Justiz RS0007806; RS0075954; RS0076104; SZ 67/230; jüngst: 6 Ob 40/07m mwN], wonach ein Rechtsschutzinteresse des Anstalts- oder Abteilungsleiters an einer Klärung der Zulässigkeit einer während des Rechtsmittelverfahrens bereits aufgehobenen Unterbringung verneint wird, weil die Entscheidung über sein Rechtsmittel eine solche „rein theoretischer Natur" wäre). Auf die Kritik an der zitierten Rechtsprechung ist nicht einzugehen, weil der Fall einer unzulässig erklärten freiheitsbeschränkenden Maßnahme, die bereits aufgehoben wurde, hier gar nicht vorliegt.

Der außerordentliche Revisionsrekurs ist daher als unzulässig zurückzuweisen.

Textnummer

E86491

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:0070OB00277.07X.0123.000

Im RIS seit

22.02.2008

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2011

Dokumentnummer

JJT_20080123_OGH0002_0070OB00277_07X0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0002495 Rechtssatz 28.08.1973Zivilrecht
Das für die Zulässigkeit des Rechtsmittels im Zeitpunkt der Rechtsmittelentscheidung erforderliche Rechtsschutzinteresse fehlt, wenn der Entscheidung nur mehr theoretisch-abstrakte Bedeutung zukäme, da es nicht Aufgabe der Rechtsmittelinstanzen ist, über bl …
RS0006598 Rechtssatz 30.11.1960Zivilrecht
Auch für Rechtsmittel im Außerstreitverfahren gilt die Voraussetzung des Rechtsschutzinteresses. Die Frage nach dem Rekursinteresse betrifft die Zulässigkeit des Rechtsmittels.
RS0041770 Rechtssatz 08.01.1963Zivilrecht
Die Beschwer muss zur Zeit der Einlegung des Rechtsmittels gegeben sein und zur Zeit der Entscheidung über das Rechtsmittel noch fortbestehen; andernfalls ist das Rechtsmittel als unzulässig zurückzuweisen (unter ausdrücklicher Ablehnung von 2 Ob 12/62, JBl …
RS0088931 Rechtssatz 20.03.1984Zivilrecht
Zur Begründung der Zulässigkeit des Rechtsmittels nach diesen Gesetzesstellen bedarf es aber noch der (weiteren) Voraussetzung, dass die Entscheidung von der Lösung der angeführten Rechtsfrage (hier: des Verfahrensrechtes) abhängt.
RS0111271 Rechtssatz 15.12.1998Zivilrecht
Eine erhebliche Rechtsfrage liegt nicht vor, wenn Fragen bloß rein theoretischer Natur gelöst werden sollen.
RS0116215 Rechtssatz 29.01.2002Zivilrecht
Hat ein Senat des Obersten Gerichtshofes gemäß § 5 OGHG in einer bestimmten Rechtssache entschieden, so ist dessen Entscheidung, die eine solche des Obersten Gerichtshofs als der höchsten Instanz ist, im innerstaatlichen Instanzenzug nicht mehr überprüfbar, …