Entscheidungsgründe:
Die Nebenintervenientin forderte (in Vertretung der Klägerin) mehrere Versicherungen, unter anderem die Direktion Steiermark der Beklagten auf, eine Offerte für eine Betriebshaftpflichtversicherung für die Klägerin zu legen. Dabei gab sie in Punkt 7. der Ausschreibung "Bedingungen und Grundlagen" zu Punkt 7a "derzeit gültige AHVB/EHVB 1993" und unter 7bi "Umweltschäden" an. Aufgrund dieser Offerteinladung bot die Direktion Steiermark der Beklagten am 13. 3. 1998 für die Klägerin eine Betriebshaftpflichtversicherung an. Als Vertragsgrundlage wurden die AHVB/EHVB 1997 sowie als besondere Vereinbarung unter anderem "Umweltschäden gem. Bes. Bed 7120" genannt.
Art 6 der Allgemeinen und Ergänzenden Allgemeinen Bedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHVB/EHVB 1997) lautet auszugsweise:Artikel 6, der Allgemeinen und Ergänzenden Allgemeinen Bedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHVB/EHVB 1997) lautet auszugsweise:
"Wie ist der Versicherungsschutz bei Sachschäden durch Umweltstörung geregelt?
Bei Schadenersatzverpflichtungen aus Sachschäden durch Umweltstörung - einschließlich des Schadens an Erdreich oder Gewässern - besteht Versicherungsschutz nur aufgrund besonderer Vereinbarung nach Maßgabe der nachstehend angeführten Bedingungen:
..."
Die Besondere Bedingung Nr 7120 lautet auszugsweise:
"Umweltstörung
1. Die Besondere Vereinbarung gemäß Art 6 AHVB ist getroffen.1. Die Besondere Vereinbarung gemäß Artikel 6, AHVB ist getroffen.
Die Versicherungssumme beträgt im Rahmen der Pauschalversicherungssumme S 20 Mio. ..."
Das Offert der Beklagten, Direktion Steiermark, wurde von der Klägerin nicht angenommen.
Erst mehr als ein Jahr später, nämlich Mitte Mai 1999, kontaktierte der Nebenintervenient im Namen der Klägerin die Beklagte (neuerlich) und teilte ihr mit, dass sie den Abschluss der Betriebshaftpflichtversicherung jetzt weiter betreibe. Derselbe Mitarbeiter der Nebenintervenientin, der bereits mit der Ausschreibung vor einem Jahr befasst war, kontaktierte nun, weil der Mitarbeiter der Direktion Steiermark der Beklagten, mit dem er bisher Kontakt hatte, nicht erreichbar war, einen anderen Mitarbeiter der Beklagten, allerdings in der Direktion der Beklagten für Wien und Niederösterreich. Dabei verwies er den Mitarbeiter der Beklagten nicht auf das Offert der Direktion Steiermark hin. Er ging, ohne dies aber ausdrücklich zu sagen, davon aus, dass die Maklerdirektion für Wien und Niederösterreich von dem Anbot der Direktion Steiermark der Beklagten wusste, was aber nicht der Fall war. Darüber, dass auch eine Deckung für Umweltschäden benötigt werde, wurde nicht gesprochen. Der Maklermitarbeiter erwähnte nur, dass er ein Anbot einer konkreten anderen Versicherungsgesellschaft habe und die Beklagte versuchen solle, ein besseres Anbot zu legen. Er zeigte das Konkurrenzanbot zwar vor, gab es aber dem Mitarbeiter der Beklagten nicht in die Hand, so dass letzterer den genauen Inhalt des Offertes, in dem eine Besondere Vereinbarung gemäß Art 6 AHVB/EHVB 1997 für Versicherungsschutz auch für Schadenersatzverpflichtungen aus Sachschäden durch Umweltstörungen enthalten war, nicht kannte.Erst mehr als ein Jahr später, nämlich Mitte Mai 1999, kontaktierte der Nebenintervenient im Namen der Klägerin die Beklagte (neuerlich) und teilte ihr mit, dass sie den Abschluss der Betriebshaftpflichtversicherung jetzt weiter betreibe. Derselbe Mitarbeiter der Nebenintervenientin, der bereits mit der Ausschreibung vor einem Jahr befasst war, kontaktierte nun, weil der Mitarbeiter der Direktion Steiermark der Beklagten, mit dem er bisher Kontakt hatte, nicht erreichbar war, einen anderen Mitarbeiter der Beklagten, allerdings in der Direktion der Beklagten für Wien und Niederösterreich. Dabei verwies er den Mitarbeiter der Beklagten nicht auf das Offert der Direktion Steiermark hin. Er ging, ohne dies aber ausdrücklich zu sagen, davon aus, dass die Maklerdirektion für Wien und Niederösterreich von dem Anbot der Direktion Steiermark der Beklagten wusste, was aber nicht der Fall war. Darüber, dass auch eine Deckung für Umweltschäden benötigt werde, wurde nicht gesprochen. Der Maklermitarbeiter erwähnte nur, dass er ein Anbot einer konkreten anderen Versicherungsgesellschaft habe und die Beklagte versuchen solle, ein besseres Anbot zu legen. Er zeigte das Konkurrenzanbot zwar vor, gab es aber dem Mitarbeiter der Beklagten nicht in die Hand, so dass letzterer den genauen Inhalt des Offertes, in dem eine Besondere Vereinbarung gemäß Artikel 6, AHVB/EHVB 1997 für Versicherungsschutz auch für Schadenersatzverpflichtungen aus Sachschäden durch Umweltstörungen enthalten war, nicht kannte.
Der Mitarbeiter der Beklagten bot dem Makler das von der Beklagten unter der Bezeichnung "Optimal" vertriebene Betriebshaftpflichtversicherungsprodukt mit einer Versicherungssumme von S 50 Mio an. Das Versicherungsprodukt "Optimal" sieht im Bereich der Betriebshaftpflichtversicherung keine Besondere Vereinbarung im Sinne des Art 6 AHVB/EHVB 1997 betreffend Versicherungsschutz für Schadenersatzverpflichtungen aus Sachschäden durch Umweltstörungen vor.Der Mitarbeiter der Beklagten bot dem Makler das von der Beklagten unter der Bezeichnung "Optimal" vertriebene Betriebshaftpflichtversicherungsprodukt mit einer Versicherungssumme von S 50 Mio an. Das Versicherungsprodukt "Optimal" sieht im Bereich der Betriebshaftpflichtversicherung keine Besondere Vereinbarung im Sinne des Artikel 6, AHVB/EHVB 1997 betreffend Versicherungsschutz für Schadenersatzverpflichtungen aus Sachschäden durch Umweltstörungen vor.
Die Beklagte hatte bei der Einführung des Versicherungsproduktes "Optimal" im Jahr 1997/1998 ein entsprechendes Prospektmaterial, Tarifunterlagen sowie Einführungsunterlagen an alle Versicherungsmakler, darunter auch an die Nebenintervenientin, versandt, aus denen sich ergab, dass zur Erlangung von Versicherungsschutz für Schadenersatzverpflichtungen aus Sachschäden durch Umweltstörungen eine Besondere Vereinbarung erforderlich ist.Die Beklagte hatte bei der Einführung des Versicherungsproduktes "Optimal" im Jahr 1997 aus 1998, ein entsprechendes Prospektmaterial, Tarifunterlagen sowie Einführungsunterlagen an alle Versicherungsmakler, darunter auch an die Nebenintervenientin, versandt, aus denen sich ergab, dass zur Erlangung von Versicherungsschutz für Schadenersatzverpflichtungen aus Sachschäden durch Umweltstörungen eine Besondere Vereinbarung erforderlich ist.
Mit Telefax vom 7. 7. 1999 ersuchte die Nebenintervenientin im Namen der Klägerin und anderer Versicherungsnehmer die Beklagte, Direktion Wien und Niederösterreich, eine Betriebshaftpflichtversicherung auf Basis "Optimal" per sofort bis vorläufig 31. 12. 1999 in Deckung zu nehmen. Auch im Telefax wird auf eine Deckung von Schadenersatzansprüchen aus Sachschäden durch Umweltstörungen nicht Bezug genommen, die Nebenintervenientin verlangte auch keine Besondere Vereinbarung im Sinne des Art 6 AHVB/EHVB 1997. Die Maklerdirektion der Beklagten für Wien und Niederösterreich nahm dieses Anbot durch Unterfertigung des Telefaxes und Rückübersendung an die Nebenintervenientin an.Mit Telefax vom 7. 7. 1999 ersuchte die Nebenintervenientin im Namen der Klägerin und anderer Versicherungsnehmer die Beklagte, Direktion Wien und Niederösterreich, eine Betriebshaftpflichtversicherung auf Basis "Optimal" per sofort bis vorläufig 31. 12. 1999 in Deckung zu nehmen. Auch im Telefax wird auf eine Deckung von Schadenersatzansprüchen aus Sachschäden durch Umweltstörungen nicht Bezug genommen, die Nebenintervenientin verlangte auch keine Besondere Vereinbarung im Sinne des Artikel 6, AHVB/EHVB 1997. Die Maklerdirektion der Beklagten für Wien und Niederösterreich nahm dieses Anbot durch Unterfertigung des Telefaxes und Rückübersendung an die Nebenintervenientin an.
Die Klägerin begehrt nun, die Beklagte schuldig zu erkennen, die Klägerin durch Befriedigung von Ansprüchen eines Dritten aus einem Heizölaustritt, die infolge Werkleistungen der Klägerin bei diesem entstanden sind oder noch entstehen werden, nach Maßgabe der Versicherungsurkunde frei, "sohin schadlos, schad- und klaglos" zu halten, in eventu festzustellen, dass die Beklagte aus dem Haftpflichtversicherungsvertrag für die Schäden aus dem Heizölaustritt deckungspflichtig sei, in eventu festzustellen, dass die Beklagte für sämtliche Schäden aus dem Heizölaustritt nach Maßgabe der Versicherungsurkunde - jedoch unter Einschluss von Umweltschäden - deckungspflichtig sei. Sie brachte vor, der Haftpflichtversicherungsvertrag umfasse auch Umweltschäden. Ein Ausschluss von Umweltschäden sei weder der Klägerin noch der Nebenintervenientin bekannt gegeben worden. Die Nebenintervenientin habe das Konkurrenzanbot, das Umweltrisken eingeschlossen habe, mit dem zuständigen Sachbearbeiter der Beklagten erörtert. Die Beklagte sei jedenfalls deckungspflichtig, da sie ihre Aufklärungspflichten missachtet habe. Es stehe noch nicht fest, ob die Klägerin gegenüber ihrem seinerzeitigen Auftraggeber überhaupt ersatzpflichtig sei, die Klägerin habe aber ein rechtliches Interesse an der Feststellung der Deckungspflicht der Beklagten.
Die Nebenintervenientin brachte vor, sie habe hinsichtlich des Abschlusses einer Betriebshaftpflichtversicherung für die Klägerin eine Ausschreibung vorgenommen. Es habe kein Zweifel bestanden, dass Gegenstand der mit der Beklagten vereinbarten vorläufigen Deckung auch das Risiko Umweltschäden habe sein sollen, wie dies im Anbot der Direktion Steiermark der Beklagten zum Ausdruck gekommen sei.
Die Beklagte beantragte die Klagsabweisung mit der Begründung, dass die gegenständliche Betriebshaftpflichtversicherung ein Standardprodukt sei, das die Nebenintervenientin seit vielen Jahren kenne. Es sei der Nebenintervenientin auch bekannt gewesen, dass Umweltschäden nur mit separater Prämie versicherbar seien. Das Anbot, das der Nebenintervenientin unterbreitet worden sei, habe eine Deckung von Umweltschäden nicht umfasst.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren vollinhaltlich ab. In rechtlicher Hinsicht gelangte es zu dem Ergebnis, dass die der Beklagten als Machthaberin zurechenbare Nebenintervenientin das von der Beklagten im Jahr 1997 eingeführte Versicherungsprodukt aufgrund von Zusendungen entsprechend den Unterlagen gekannt habe. Der Mitarbeiter der Nebenintervenientin habe nicht selbstverständlich davon ausgehen dürfen, dass die Maklerdirektion der beklagten Versicherung für Wien und Niederösterreich Kenntnis von einem Anbot der Direktion Steiermark habe, das über ein Jahr zurückliege. Da dem Mitarbeiter der Beklagten das Konkurrenzanbot nicht bekannt gewesen sei, habe die Nebenintervenientin nicht davon ausgehen dürfen, dass die Beklagte mit der Bezeichnung "Optimal" auch eine Versicherung mit Deckung von Schadenersatzverpflichtungen aus Sachschäden durch Umweltstörungen gemeint habe. Da die Beklagte die für die Klägerin als tatsächliche Vertreterin auftretende Nebenintervenientin bereits im Jahr 1997 über das Versicherungsprodukt "Optimal" aufgeklärt habe und auch im Anbot vom 13. 3. 1998 von einer Besonderen Vereinbarung gemäß Art 6 AHVB die Rede sei, könne von einer Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten durch die Beklagte nicht gesprochen werden.Das Erstgericht wies das Klagebegehren vollinhaltlich ab. In rechtlicher Hinsicht gelangte es zu dem Ergebnis, dass die der Beklagten als Machthaberin zurechenbare Nebenintervenientin das von der Beklagten im Jahr 1997 eingeführte Versicherungsprodukt aufgrund von Zusendungen entsprechend den Unterlagen gekannt habe. Der Mitarbeiter der Nebenintervenientin habe nicht selbstverständlich davon ausgehen dürfen, dass die Maklerdirektion der beklagten Versicherung für Wien und Niederösterreich Kenntnis von einem Anbot der Direktion Steiermark habe, das über ein Jahr zurückliege. Da dem Mitarbeiter der Beklagten das Konkurrenzanbot nicht bekannt gewesen sei, habe die Nebenintervenientin nicht davon ausgehen dürfen, dass die Beklagte mit der Bezeichnung "Optimal" auch eine Versicherung mit Deckung von Schadenersatzverpflichtungen aus Sachschäden durch Umweltstörungen gemeint habe. Da die Beklagte die für die Klägerin als tatsächliche Vertreterin auftretende Nebenintervenientin bereits im Jahr 1997 über das Versicherungsprodukt "Optimal" aufgeklärt habe und auch im Anbot vom 13. 3. 1998 von einer Besonderen Vereinbarung gemäß Artikel 6, AHVB die Rede sei, könne von einer Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten durch die Beklagte nicht gesprochen werden.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der Nebenintervenientin nicht Folge. In rechtlicher Hinsicht führte es aus, dass der Nebenintervenientin zumindest bekannt sein habe müssen, dass dem Versicherungsprodukt der Beklagten "Optimal" die AHVB/EHVB 1997 zugrunde gelegen seien. Art 6 AHVB/EHVB 1997 lasse keinen Zweifel daran aufkommen, dass für Schadenersatzverpflichtungen aus Sachschäden durch Umweltstörung einschließlich des Schadens an Erdreich oder Gewässern Versicherungsschutz nur aufgrund besonderer Vereinbarung bestehe. Da weder das Anbot der Direktion Steiermark der Beklagten vom 13. 3. 1998, worin eine solche Besondere Vereinbarung angeboten worden sei, noch das Konkurrenzangebot dem Mitarbeiter der Beklagten bekannt gewesen seien, sei ein Betriebshaftpflichtversicherungsvertrag ohne Deckung von Sachschäden durch Umweltstörung zwischen den Parteien zustande gekommen. Die mangelnde Kenntnis der Beklagten vom Anbot ihrer Direktion Steiermark aus dem Jahr 1998 sei der Beklagten nicht als Sorgfaltswidrigkeit anzulasten.Das Berufungsgericht gab der Berufung der Nebenintervenientin nicht Folge. In rechtlicher Hinsicht führte es aus, dass der Nebenintervenientin zumindest bekannt sein habe müssen, dass dem Versicherungsprodukt der Beklagten "Optimal" die AHVB/EHVB 1997 zugrunde gelegen seien. Artikel 6, AHVB/EHVB 1997 lasse keinen Zweifel daran aufkommen, dass für Schadenersatzverpflichtungen aus Sachschäden durch Umweltstörung einschließlich des Schadens an Erdreich oder Gewässern Versicherungsschutz nur aufgrund besonderer Vereinbarung bestehe. Da weder das Anbot der Direktion Steiermark der Beklagten vom 13. 3. 1998, worin eine solche Besondere Vereinbarung angeboten worden sei, noch das Konkurrenzangebot dem Mitarbeiter der Beklagten bekannt gewesen seien, sei ein Betriebshaftpflichtversicherungsvertrag ohne Deckung von Sachschäden durch Umweltstörung zwischen den Parteien zustande gekommen. Die mangelnde Kenntnis der Beklagten vom Anbot ihrer Direktion Steiermark aus dem Jahr 1998 sei der Beklagten nicht als Sorgfaltswidrigkeit anzulasten.
Das Berufungsgericht sprach aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei, da es von der oberstgerichtlichen Rechtsprechung nicht abgewichen sei und hier keine Rechtsfragen zu lösen seien, deren Bedeutung über den Einzelfall hinausgingen.
Dagegen richtet sich die außerordentliche Revision der Nebenintervenientin mit einem Abänderungsantrag, in eventu wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Beklagte beantragt in der ihr vom Obersten Gerichtshof freigestellten Revisionsbeantwortung (§ 508a ZPO), die Revision zurückzuweisen, in eventu, ihr nicht Folge zu geben.Die Beklagte beantragt in der ihr vom Obersten Gerichtshof freigestellten Revisionsbeantwortung (Paragraph 508 a, ZPO), die Revision zurückzuweisen, in eventu, ihr nicht Folge zu geben.