Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 4 AußStrG iVm § 510 Abs 3 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen (Paragraph 16, Absatz 4, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Begründung:
Gemäß § 236 AußStrG wurde das Verfahren über die Bestellung eines Sachwalters für die Betroffene eingeleitet. Nachdem ein einstweiliger Sachwalter für das Verfahren (§ 238 Abs 1 AußStrG) und zur Besorgung dringender Angelegenheiten, nämlich der Vertretung im Verfahren 25 E 4942/01m BG Linz (§ 238 Abs 2 AußStrG) rechtskräftig bestellt wurde, hat nun das Erstgericht die für die Entscheidung, ob der Betroffenen ein Sachwalter gemäß § 273 ABGB zu bestellen oder das Verfahren gemäß § 243 AußStrG ohne Sachwalterbestellung einzustellen ist, erforderlichen Feststellungen nach § 239 AußStrG auf der Grundlage einer Verhandlung zu treffen. Gemäß § 241 Abs 2 AußStrG darf ein Sachwalter nur nach Beiziehung eines oder erforderlichenfalls mehrerer Sachverständiger bestellt werden.Gemäß Paragraph 236, AußStrG wurde das Verfahren über die Bestellung eines Sachwalters für die Betroffene eingeleitet. Nachdem ein einstweiliger Sachwalter für das Verfahren (Paragraph 238, Absatz eins, AußStrG) und zur Besorgung dringender Angelegenheiten, nämlich der Vertretung im Verfahren 25 E 4942/01m BG Linz (Paragraph 238, Absatz 2, AußStrG) rechtskräftig bestellt wurde, hat nun das Erstgericht die für die Entscheidung, ob der Betroffenen ein Sachwalter gemäß Paragraph 273, ABGB zu bestellen oder das Verfahren gemäß Paragraph 243, AußStrG ohne Sachwalterbestellung einzustellen ist, erforderlichen Feststellungen nach Paragraph 239, AußStrG auf der Grundlage einer Verhandlung zu treffen. Gemäß Paragraph 241, Absatz 2, AußStrG darf ein Sachwalter nur nach Beiziehung eines oder erforderlichenfalls mehrerer Sachverständiger bestellt werden.
Die Betroffene wendet sich gegen die vom Erstgericht in Entsprechung dieser gesetzlichen Bestimmung vorgenommene Bestellung eines Sachverständigen.
Wie das von der Betroffenen angerufene Rekursgericht bereits zutreffend ausgeführt hat, entspricht diese Sachverständigenbestellung aber der gesetzlichen Notwendigkeit und liegt auch im Interesse der Revisionsrekurswerberin, da dadurch die Frage einer von dieser ja in Abrede gestellten psychischen Erkrankung und damit die Notwendigkeit der Sachwalterbestellung geklärt werden kann.
Die Betroffene führt in ihrem ao Revisionsrekurs lediglich aus, der Beschluss des Rekursgerichtes beruhe auf einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache. Es liege eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung vor, "die bisher noch nicht erkannt wurde". Es bestehe "die Notwendigkeit für die Untersuchung einer Mutwillenssache (psychiatrische Rechtssache)". Es handle sich um eine dringende Angelegenheit, "denn ein Präzidenzfall ist zu schaffen".