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Entscheidung 7 Ob 309/02w×

Entscheidung 7 Ob 309/02w

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

7Ob309/02w

Entscheidungsdatum

29.01.2003

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache der Betroffenen Heidemarie P*****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Betroffenen gegen den Beschluss des Landesgerichtes Linz als Rekursgericht vom 24. Oktober 2002, GZ 15 R 228/02h-26, den

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen (Paragraph 16, Absatz 4, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Begründung:

Gemäß Paragraph 236, AußStrG wurde das Verfahren über die Bestellung eines Sachwalters für die Betroffene eingeleitet. Nachdem ein einstweiliger Sachwalter für das Verfahren (Paragraph 238, Absatz eins, AußStrG) und zur Besorgung dringender Angelegenheiten, nämlich der Vertretung im Verfahren 25 E 4942/01m BG Linz (Paragraph 238, Absatz 2, AußStrG) rechtskräftig bestellt wurde, hat nun das Erstgericht die für die Entscheidung, ob der Betroffenen ein Sachwalter gemäß Paragraph 273, ABGB zu bestellen oder das Verfahren gemäß Paragraph 243, AußStrG ohne Sachwalterbestellung einzustellen ist, erforderlichen Feststellungen nach Paragraph 239, AußStrG auf der Grundlage einer Verhandlung zu treffen. Gemäß Paragraph 241, Absatz 2, AußStrG darf ein Sachwalter nur nach Beiziehung eines oder erforderlichenfalls mehrerer Sachverständiger bestellt werden.

Die Betroffene wendet sich gegen die vom Erstgericht in Entsprechung dieser gesetzlichen Bestimmung vorgenommene Bestellung eines Sachverständigen.

Wie das von der Betroffenen angerufene Rekursgericht bereits zutreffend ausgeführt hat, entspricht diese Sachverständigenbestellung aber der gesetzlichen Notwendigkeit und liegt auch im Interesse der Revisionsrekurswerberin, da dadurch die Frage einer von dieser ja in Abrede gestellten psychischen Erkrankung und damit die Notwendigkeit der Sachwalterbestellung geklärt werden kann.

Die Betroffene führt in ihrem ao Revisionsrekurs lediglich aus, der Beschluss des Rekursgerichtes beruhe auf einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache. Es liege eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung vor, "die bisher noch nicht erkannt wurde". Es bestehe "die Notwendigkeit für die Untersuchung einer Mutwillenssache (psychiatrische Rechtssache)". Es handle sich um eine dringende Angelegenheit, "denn ein Präzidenzfall ist zu schaffen".

Text

Beschluss

gefasst:

Rechtliche Beurteilung

Da die bekämpfte Bestellung eines Sachverständigen auf der klaren, eindeutigen und unmissverständlichen Regelung des Paragraph 241, Absatz 2, AußStrG beruht, liegt eine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG nicht vor (RIS-Justiz RS0042656 mit zahlreichen Entscheidungsnachweisen).

Zutreffend hat schon das Rekursgericht ausgeführt, dass nach stRsp auch im außerstreitigen Verfahren gegen die Auswahl des Sachverständigen kein abgesondertes Rechtsmittel zulässig ist, wohl aber - das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage iSd Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG vorausgesetzt - dagegen, dass überhaupt ein Sachverständiger bestellt wurde (2 Ob 511/92; 2 Ob 544/92; 2 Ob 209/99w; 2 Ob 17/02t ua). Das vorliegende Rechtsmittel ist daher nicht jedenfalls, sondern mangels der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG unzulässig.

Anmerkung

E68420 7Ob309.02w

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:0070OB00309.02W.0129.000

Dokumentnummer

JJT_20030129_OGH0002_0070OB00309_02W0000_000