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Entscheidung 7 Ob 31/22t×

Entscheidung 7 Ob 31/22t

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0016469 Rechtssatz 02.09.1987Zivilrecht
Nicht jedes Umgehungsgeschäft ist schon wegen der rechtswidrigen Umgehungsabsicht nichtig; es unterliegt nur der Rechtsnorm, die auf das in Wahrheit beabsichtigte Rechtsgeschäft anzuwenden ist. Ist dieses nur genehmigungsbedürftig, ist es in seiner rechtlic …
RS0016534 Rechtssatz 27.04.1983Zivilrecht
Die Regelung des § 879 Abs 1 ABGB gilt nicht nur für Verträge, sondern auch für einseitige Rechtsgeschäfte wie eine Kündigung.
RS0016642 Rechtssatz 27.04.1983Zivilrecht
Die im Wissen aller Umstände auf § 1120 ABGB gestützte Aufkündigung eines auf 99 Jahre unter Vorauszahlung des Bestandzinses abgeschlossenen Mietvertrages über ein unverbautes Grundstück, auf dem der Bestandnehmer auf eigene Kosten ein Wohnhaus errichtet ha …
RS0018177 Rechtssatz 09.03.1993Zivilrecht
Wer das Vorliegen eines Umgehungsgeschäftes behauptet, hat die Voraussetzungen hiefür zu beweisen.
RS0038627 Rechtssatz 09.12.1953Zivilrecht
Die Genehmigung eines Vertrages durch die Grundverkehrskommission ist eine Suspensivbedingung für die Wirksamkeit des Vertrages (mit Zusammenstellung der Lehre und bisherigen Rechtsprechung unter ausdrücklicher Ablehnung der in den Entscheidung 2 Ob 769/52 …
RS0041961 Rechtssatz 13.07.1949Zivilrecht
Ein neues Tatsachenvorbringen oder Beweisvorbringen ist auch dann unzulässig, wenn das Berufungsgericht die vom Erstrichter aufgenommenen Beweise wiederholt.
RS0041969 Rechtssatz 15.03.1983Zivilrecht
Auch wenn das Berufungsgericht eine Beweiswiederholung angeordnet hat, gilt das Neuerungsverbot.
RS0105484 Rechtssatz 29.05.1996Zivilrecht
Werden erst im Berufungsverfahren neue Beweismittel vorgelegt, die die Unrichtigkeit einer entscheidungswesentlichen Tatsachenfeststellung belegen sollen, ist darin ein Verletzung des in § 482 Abs 2 ZPO geregelten Neuerungsverbots und nicht bloß eine erlaub …
RS0116273 Rechtssatz 16.04.2002Zivilrecht
Ein Verfahrensmangel nach § 503 Z 2 ZPO kann nur dann zur Aufhebung des Urteils des Berufungsgerichtes führen, wenn er wesentlich für die Entscheidung war und sich auf diese auswirken konnte.