Die Revision der klagenden Partei ist zulässig und teilweise berechtigt.
Nach ständiger Rechtsprechung steht das Regreßrecht nach § 24 Abs 4 KHVG (§ 158 f VersVG) dem Versicherer bei der Versicherung für fremde Rechnung auch gegen den Versicherten, also auch gegen den mitversicherten Lenker (und nicht nur gegen den in dieser Bestimmung ausdrücklich angeführten Versicherungsnehmer) zu (SZ 52/195 ua). Durch die im § 24 Abs 4 KHVG festgesetzte Legalzession erfährt der übergangene Schadenersatzanspruch des Geschädigten gegen den Versicherungsnehmer (oder Mitversicherten) keine inhaltliche Änderung (VR 1989/145). Dem Versicherungsnehmer stehen zumindest alle Einwendungen dem Grunde nach gegen den regreßberechtigten Versicherer aus dem Haftpflichtverhältnis zur Verfügung, insbesondere der Einwand des Mitverschuldens des Unfallsgegners (ZVR 1987/46 ua).Nach ständiger Rechtsprechung steht das Regreßrecht nach Paragraph 24, Absatz 4, KHVG (Paragraph 158, f VersVG) dem Versicherer bei der Versicherung für fremde Rechnung auch gegen den Versicherten, also auch gegen den mitversicherten Lenker (und nicht nur gegen den in dieser Bestimmung ausdrücklich angeführten Versicherungsnehmer) zu (SZ 52/195 ua). Durch die im Paragraph 24, Absatz 4, KHVG festgesetzte Legalzession erfährt der übergangene Schadenersatzanspruch des Geschädigten gegen den Versicherungsnehmer (oder Mitversicherten) keine inhaltliche Änderung (VR 1989/145). Dem Versicherungsnehmer stehen zumindest alle Einwendungen dem Grunde nach gegen den regreßberechtigten Versicherer aus dem Haftpflichtverhältnis zur Verfügung, insbesondere der Einwand des Mitverschuldens des Unfallsgegners (ZVR 1987/46 ua).
Trifft demnach den geschädigten Christian A***** ein Mitverschulden am Unfall, so ist der Regreßanspruch der klagenden Partei entsprechend zu kürzen.
Die klagende Partei macht insoweit in ihrer Revision zutreffend geltend, daß die Vorinstanzen die Mitverschuldensquote des Beklagten zu niedrig angesetzt haben.
Der Umstand, daß das Fahrrad des Christian A***** unbeleuchtet war, stellt im Gegensatz zur Ansicht der Vorinstanzen keinen Verstoß gegen Verkehrsvorschriften dar, weil § 60 Abs 3 StVG Fahrräder, die geschoben werden, von der Beleuchtungspflicht für auf der Fahrbahn befindliche Fahrzeuge ausnimmt.Der Umstand, daß das Fahrrad des Christian A***** unbeleuchtet war, stellt im Gegensatz zur Ansicht der Vorinstanzen keinen Verstoß gegen Verkehrsvorschriften dar, weil Paragraph 60, Absatz 3, StVG Fahrräder, die geschoben werden, von der Beleuchtungspflicht für auf der Fahrbahn befindliche Fahrzeuge ausnimmt.
Dem Christian A***** ist auch keine Verletzung des Vorranges des Beklagten im Sinn des § 19 Abs 4 StVO anzulasten. § 65 Abs 1 idF der 20. StVO-Novelle bestimmt nunmehr ausdrücklich, daß derjenige, der ein Fahrrad schiebt, nicht als Radfahrer gilt. Diese Klarstellung erfolgte nach den Gesetzesmaterialien (713 BlgNR 20. GP) deshalb, weil bislang strittig gewesen sei, ob jemand, der ein Fahrrad schiebe, ein Radfahrer sei. Es erscheine nicht angebracht, zwischen einem "Fußgänger" und einem "Fußgänger, der zusätzlich ein Fahrrad neben sich herschiebt", einen Unterschied zu machen.Dem Christian A***** ist auch keine Verletzung des Vorranges des Beklagten im Sinn des Paragraph 19, Absatz 4, StVO anzulasten. Paragraph 65, Absatz eins, in der Fassung der 20. StVO-Novelle bestimmt nunmehr ausdrücklich, daß derjenige, der ein Fahrrad schiebt, nicht als Radfahrer gilt. Diese Klarstellung erfolgte nach den Gesetzesmaterialien (713 BlgNR 20. Gesetzgebungsperiode deshalb, weil bislang strittig gewesen sei, ob jemand, der ein Fahrrad schiebe, ein Radfahrer sei. Es erscheine nicht angebracht, zwischen einem "Fußgänger" und einem "Fußgänger, der zusätzlich ein Fahrrad neben sich herschiebt", einen Unterschied zu machen.
Die Bestimmung trat zwar erst am 22. 7. 1998 und somit nach dem Zeitpunkt des Unfalles in Kraft (§ 103 Abs 2c StVO). Dessenungeachtet stellt die nunmehr geäußerte Auffassung des Gesetzgebers zu dieser bestimmten Frage ein Auslegungskriterium gegen die in der älteren Judikatur vertretene Rechtsauffassung, daß derjenige, der ein Fahrrad schiebt, ein Radfahrer im Sinn der StVO sei (ZVR 1969/78 ua), dar (vgl 1 Ob 591/93). Unter dem Gesichtspunkt der legistischen Klarstellung durch § 65 Abs 1 StVO idF der 20. StVO-Novelle war daher Christian A***** beim Überqueren der Fahrbahn nicht als Radfahrer anzusehen. Die für Fahrzeuge (nicht auch für Fußgänger) geltenden Vorrangregeln des § 19 StVO sind daher hier nicht anzuwenden. Die ein Fahrrad schiebende Person hat vielmehr die Verhaltensvorschriften für Fußgänger zu beachten. Christian A***** hat demnach nicht einen Verstoß gegen § 19 Abs 4 StVO, sondern einen Verstoß gegen § 76 Abs 4 lit a StVO zu verantworten, weil er die Fahrbahn trotz des herannahenden, vom Beklagten gelenkten PKW betreten hat.Die Bestimmung trat zwar erst am 22. 7. 1998 und somit nach dem Zeitpunkt des Unfalles in Kraft (Paragraph 103, Absatz 2 c, StVO). Dessenungeachtet stellt die nunmehr geäußerte Auffassung des Gesetzgebers zu dieser bestimmten Frage ein Auslegungskriterium gegen die in der älteren Judikatur vertretene Rechtsauffassung, daß derjenige, der ein Fahrrad schiebt, ein Radfahrer im Sinn der StVO sei (ZVR 1969/78 ua), dar vergleiche 1 Ob 591/93). Unter dem Gesichtspunkt der legistischen Klarstellung durch Paragraph 65, Absatz eins, StVO in der Fassung der 20. StVO-Novelle war daher Christian A***** beim Überqueren der Fahrbahn nicht als Radfahrer anzusehen. Die für Fahrzeuge (nicht auch für Fußgänger) geltenden Vorrangregeln des Paragraph 19, StVO sind daher hier nicht anzuwenden. Die ein Fahrrad schiebende Person hat vielmehr die Verhaltensvorschriften für Fußgänger zu beachten. Christian A***** hat demnach nicht einen Verstoß gegen Paragraph 19, Absatz 4, StVO, sondern einen Verstoß gegen Paragraph 76, Absatz 4, Litera a, StVO zu verantworten, weil er die Fahrbahn trotz des herannahenden, vom Beklagten gelenkten PKW betreten hat.
Dieser Verstoß fällt im vorliegenden Fall entsprechend ins Gewicht, weil sich der PKW schon so weit der Kreuzung genähert hatte, daß ein gefahrloses Überqueren der Fahrbahn selbst bei Unterstellung, der PKW-Lenker werde prompt mit einer Bremsung reagieren, kaum mehr möglich war und weil zudem äußerst ungünstige Witterungs- und Sichtverhältnisse herrschten. Ein Fußgänger muß, insbesondere bei Dunkelheit und bei Regen, vor dem Überqueren der Fahrbahn die Verkehrslage besonders sorgfältig prüfen und eher ungünstig beurteilen (ZVR 1985/107).
Diesem Fehlverhalten steht die Geschwindigkeitsüberschreitung des Beklagten, die infolge seines nicht unbeträchtlichen Alkoholkonsums vor Fahrtantritt und im Hinblick auf die besonders schlechten Fahrbedingungen besonders schwer wiegt, seine Alkoholisierung sowie sein Aufmerksamkeitsfehler gegenüber. Unter Berücksichtigung all dieser Umstände erscheint selbst bei Berücksichtigung der auch bei Christian A***** vorliegenden Alkoholisierung eine Verschuldensteilung von 2 : 1 zu Lasten des Beklagten angemessen.
Wie der erkennende Senat bereits zu 7 Ob 34/90 (= VR 1991/245) ausgeführt hat, ist zwar im Regreßprozeß beim "kranken" Versicherungsverhältnis dem beklagten Versicherungsnehmer (Versicherten) zwar auch eine Bestreitung der Höhe des vom Versicherer ohne Zustimmung des Versicherungsnehmers mit dem Dritten verglichenen Betrages nicht grundsätzlich verwehrt. Es muß jedoch nur geprüft werden, ob der Vergleichsabschluß mit dem Geschädigten vertretbar war oder nicht (insoweit zustimmend auch Migsch in RdW 1992, 300/304, der die Auffassung teilt, daß Erwägungen über die Angemessenheit der Vergleichssumme anzustellen sind und hiezu auf die analoge Anwendung des § 273 ZPO verweist). Im Hinblick auf die von Christian A***** erlittenen Verletzungen und dessen Schmerzperioden, die der klagenden Partei aufgrund des von ihr eingeholten Sachverständigengutachtens bekannt waren, war das an ihn geleistete Schmerzengeld von S 65.000 noch im angemessenen Bereich, weicht es doch nicht wesentlich von dem vom Erstgericht im vorliegenden Prozeß als zutreffend befundenen Betrag ab. Dies gilt ebenso für die vom Christian A***** erlittenen Sachschäden, die das Erstgericht im Sinn des § 273 ZPO mit insgesamt S 9.000 (einschließlich Fahrrad) als angemessen ansah, während die klagende Partei hiefür insgesamt S 11.000 zahlte. Auch hier zeigt ein Vergleich der Beträge, daß die Schadenersatzzahlungen der klagenden Partei an Christian A***** der Höhe nach durchaus vertretbar waren. Deshalb ist die Regreßforderung der klagenden Partei im Gegensatz zur Ansicht der Vorinstanzen auf der Basis der tatsächlich ausbezahlten und nicht auf jener der vom Erstgericht nach richterlichem Ermessen ausgemittelten Beträge zu bemessen.Wie der erkennende Senat bereits zu 7 Ob 34/90 (= VR 1991/245) ausgeführt hat, ist zwar im Regreßprozeß beim "kranken" Versicherungsverhältnis dem beklagten Versicherungsnehmer (Versicherten) zwar auch eine Bestreitung der Höhe des vom Versicherer ohne Zustimmung des Versicherungsnehmers mit dem Dritten verglichenen Betrages nicht grundsätzlich verwehrt. Es muß jedoch nur geprüft werden, ob der Vergleichsabschluß mit dem Geschädigten vertretbar war oder nicht (insoweit zustimmend auch Migsch in RdW 1992, 300/304, der die Auffassung teilt, daß Erwägungen über die Angemessenheit der Vergleichssumme anzustellen sind und hiezu auf die analoge Anwendung des Paragraph 273, ZPO verweist). Im Hinblick auf die von Christian A***** erlittenen Verletzungen und dessen Schmerzperioden, die der klagenden Partei aufgrund des von ihr eingeholten Sachverständigengutachtens bekannt waren, war das an ihn geleistete Schmerzengeld von S 65.000 noch im angemessenen Bereich, weicht es doch nicht wesentlich von dem vom Erstgericht im vorliegenden Prozeß als zutreffend befundenen Betrag ab. Dies gilt ebenso für die vom Christian A***** erlittenen Sachschäden, die das Erstgericht im Sinn des Paragraph 273, ZPO mit insgesamt S 9.000 (einschließlich Fahrrad) als angemessen ansah, während die klagende Partei hiefür insgesamt S 11.000 zahlte. Auch hier zeigt ein Vergleich der Beträge, daß die Schadenersatzzahlungen der klagenden Partei an Christian A***** der Höhe nach durchaus vertretbar waren. Deshalb ist die Regreßforderung der klagenden Partei im Gegensatz zur Ansicht der Vorinstanzen auf der Basis der tatsächlich ausbezahlten und nicht auf jener der vom Erstgericht nach richterlichem Ermessen ausgemittelten Beträge zu bemessen.
Neben dem Regreß nach § 24 Abs 4 KHVG stehen dem Versicherer auch sogenannte Regulierungskosten aus dem Rechtsgrund des § 1037 ABGB zu (VersE 1325 ua). Hiezu zählen im vorliegenden Fall, wie die Vorinstanzen insoweit richtig erkannt haben, die von der klagenden Partei aufgewendeten Sachverständigengebühren und die von ihr beglichenen Anwaltskosten des Christian A*****. Diese Beträge sind im Umfang der Mitverschuldensquote des Beklagten als in seinem Interesse aufgewendet anzusehen.Neben dem Regreß nach Paragraph 24, Absatz 4, KHVG stehen dem Versicherer auch sogenannte Regulierungskosten aus dem Rechtsgrund des Paragraph 1037, ABGB zu (VersE 1325 ua). Hiezu zählen im vorliegenden Fall, wie die Vorinstanzen insoweit richtig erkannt haben, die von der klagenden Partei aufgewendeten Sachverständigengebühren und die von ihr beglichenen Anwaltskosten des Christian A*****. Diese Beträge sind im Umfang der Mitverschuldensquote des Beklagten als in seinem Interesse aufgewendet anzusehen.
Die vom Beklagten eingewendete Gegenforderung ist im Gegensatz zur Ansicht der Vorinstanzen mangels des Erfordernisses der Gegenseitigkeit unberechtigt.
Den Vorinstanzen ist zwar dahin beizupflichten, daß der klagenden Partei der Regreßanspruch nach § 74 KHVG nicht nur gegen den hier beklagten Lenker, sondern auch gegen die Versicherungsnehmerin Sonja H***** zusteht, weil auch diese ihre Aufklärungsobliegenheit durch ihre unrichtigen Angaben über den Fahrzeuglenker im Unfallszeitpunkt verletzt hat.Den Vorinstanzen ist zwar dahin beizupflichten, daß der klagenden Partei der Regreßanspruch nach Paragraph 74, KHVG nicht nur gegen den hier beklagten Lenker, sondern auch gegen die Versicherungsnehmerin Sonja H***** zusteht, weil auch diese ihre Aufklärungsobliegenheit durch ihre unrichtigen Angaben über den Fahrzeuglenker im Unfallszeitpunkt verletzt hat.
Bei passiver Korrealität kann aber ein Gesamtschuldner nicht mit den übrigen Mitschuldnern zustehenden Forderungen aufrechnen (SZ 56/151). Die bloße Solidarhaftung des Beklagten gibt ihm demnach noch nicht das Recht zur Aufrechnung mit einer Forderung der Fahrzeughalterin gegen den sie seinerseits schädigenden Unfallsbeteiligten Christian A*****. Es ist zwar zulässig, daß einer von mehreren Ersatzpflichtigen, der selbst nicht geklagt ist, dem beklagten Mitschuldner seine eigene Schadenersatzforderung gegen den seinerseits geschädigten Kläger zur Kompensation im Prozeß abtritt. Die Zession von Forderungen des Halters gegen den Geschädigten an den allein beklagten Lenker, um diesen die aufrechnungsweise Einwendung der Forderungen im Rechtsstreit gegen den Geschädigten - dem hier zufolge der Legalzession die klagende Partei als Haftpflichtversicherer der Fahrzeughalterin gleichzusetzen ist - zu ermöglichen, ist nach der Rechtsprechung nicht sittenwidrig (SZ 55/137; JBl 1984, 378). Die im vorliegenden Fall zur Begründung der Gegenforderung geltend gemachte Zession bietet jedoch deshalb keine Aufrechnungsmöglichkeit, weil das Erfordernis der Gegenseitigkeit nicht erfüllt ist. Da durch die (Legal-)Zession die Rechtsposition des Schuldners (hier: des Beklagten) nicht verschlechtert werden darf (§ 1394 ABGB), behält er gemäß § 1396 ABGB alle Einwendungen gegen den Zedenten (hier: gegen Christian A*****). Diese müssen allerdings vor der Abtretung bereits entstanden sein (§ 1442 ABGB). Der Schuldner kann demnach mit Forderungen aufrechnen, die ihm zur Zeit der Abtretung bereits entstanden waren (SZ 56/190; 3 Ob 520/93 ua). Nach den Feststellungen des Erstgerichtes ist aber nicht erwiesen, daß Sonja H***** ihre Schadenersatzforderung gegen Christian A***** an den Beklagten bereits vor der Zahlung der klagenden Partei an den Beklagten abgetreten hat. Vielmehr meinte das Erstgericht, daß die Abtretung erst im Zuge des gegenständlichen Verfahrens erfolgte. Damit ist zu Lasten des für die Gegenforderung beweispflichtigen Beklagten davon auszugehen, daß ihm die abgetretene Schadenersatzforderung jedenfalls erst nach dem Forderungserwerb der klagenden Partei gegen ihn durch Legalzession und somit nach dem gemäß § 1442 ABGB für die Aufrechnung maßgebenden Zeitpunkt entstanden ist. Hat der Schuldner die Gegenforderung seinerseits durch Zession erworben, dann müßte diese vor der Abtretung der Hauptforderung erfolgt sein, um dem Schuldner damit die Aufrechnung zu ermöglichen (7 Ob 313/97y). Die vom Beklagten dem Klageanspruch entgegengehaltene Forderung ist daher nicht mit der Klageforderung aufrechenbar.Bei passiver Korrealität kann aber ein Gesamtschuldner nicht mit den übrigen Mitschuldnern zustehenden Forderungen aufrechnen (SZ 56/151). Die bloße Solidarhaftung des Beklagten gibt ihm demnach noch nicht das Recht zur Aufrechnung mit einer Forderung der Fahrzeughalterin gegen den sie seinerseits schädigenden Unfallsbeteiligten Christian A*****. Es ist zwar zulässig, daß einer von mehreren Ersatzpflichtigen, der selbst nicht geklagt ist, dem beklagten Mitschuldner seine eigene Schadenersatzforderung gegen den seinerseits geschädigten Kläger zur Kompensation im Prozeß abtritt. Die Zession von Forderungen des Halters gegen den Geschädigten an den allein beklagten Lenker, um diesen die aufrechnungsweise Einwendung der Forderungen im Rechtsstreit gegen den Geschädigten - dem hier zufolge der Legalzession die klagende Partei als Haftpflichtversicherer der Fahrzeughalterin gleichzusetzen ist - zu ermöglichen, ist nach der Rechtsprechung nicht sittenwidrig (SZ 55/137; JBl 1984, 378). Die im vorliegenden Fall zur Begründung der Gegenforderung geltend gemachte Zession bietet jedoch deshalb keine Aufrechnungsmöglichkeit, weil das Erfordernis der Gegenseitigkeit nicht erfüllt ist. Da durch die (Legal-)Zession die Rechtsposition des Schuldners (hier: des Beklagten) nicht verschlechtert werden darf (Paragraph 1394, ABGB), behält er gemäß Paragraph 1396, ABGB alle Einwendungen gegen den Zedenten (hier: gegen Christian A*****). Diese müssen allerdings vor der Abtretung bereits entstanden sein (Paragraph 1442, ABGB). Der Schuldner kann demnach mit Forderungen aufrechnen, die ihm zur Zeit der Abtretung bereits entstanden waren (SZ 56/190; 3 Ob 520/93 ua). Nach den Feststellungen des Erstgerichtes ist aber nicht erwiesen, daß Sonja H***** ihre Schadenersatzforderung gegen Christian A***** an den Beklagten bereits vor der Zahlung der klagenden Partei an den Beklagten abgetreten hat. Vielmehr meinte das Erstgericht, daß die Abtretung erst im Zuge des gegenständlichen Verfahrens erfolgte. Damit ist zu Lasten des für die Gegenforderung beweispflichtigen Beklagten davon auszugehen, daß ihm die abgetretene Schadenersatzforderung jedenfalls erst nach dem Forderungserwerb der klagenden Partei gegen ihn durch Legalzession und somit nach dem gemäß Paragraph 1442, ABGB für die Aufrechnung maßgebenden Zeitpunkt entstanden ist. Hat der Schuldner die Gegenforderung seinerseits durch Zession erworben, dann müßte diese vor der Abtretung der Hauptforderung erfolgt sein, um dem Schuldner damit die Aufrechnung zu ermöglichen (7 Ob 313/97y). Die vom Beklagten dem Klageanspruch entgegengehaltene Forderung ist daher nicht mit der Klageforderung aufrechenbar.
Zusammengefaßt stehen der klagenden Partei somit jeweils 2/3 der von ihr beglichenen Beträge (S 65.000 an Schmerzengeld, S 11.000 an Sachschäden, S 6.112 an Anwaltskosten, S 8.776 an Sachverständigengebühren und S 2.343 an Heilungskostenersatz) und somit 2/3 des von ihr bgehrten Betrages von S 93.131 zu. Daraus resultiert ein zuzuerkennender Betrag von S 62.087,33.
Die Entscheidungen der Vorinstanzen waren in diesem Sinne abzuändern, wobei die begehrten Zinsen entsprechend der insoweit unbekämpften Entscheidung des Erstgerichtes auf das gesetzliche Ausmaß zu reduzieren waren.
Die Entscheidung über die Verfahrenskosten erster Instanz gründet sich auf § 43 Abs 1 ZPO, jene über die Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens auf die §§ 43 Abs 1 und 50 ZPO. Die klagende Partei ist in allen Instanzen mit etwa 2/3 ihres Begehrens durchgedrungen, sodaß ihr 1/3 der Verfahrenskosten und 2/3 der Barauslagen zustehen. Der Schriftsatz vom 20. 2. 1997 war nicht zu honorieren, weil er zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht notwendig war.Die Entscheidung über die Verfahrenskosten erster Instanz gründet sich auf Paragraph 43, Absatz eins, ZPO, jene über die Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens auf die Paragraphen 43, Absatz eins und 50 ZPO. Die klagende Partei ist in allen Instanzen mit etwa 2/3 ihres Begehrens durchgedrungen, sodaß ihr 1/3 der Verfahrenskosten und 2/3 der Barauslagen zustehen. Der Schriftsatz vom 20. 2. 1997 war nicht zu honorieren, weil er zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht notwendig war.