Die Revision ist entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes zur Klarstellung der Rechtslage (Abgrenzung der Rechtsstellung eines Versicherungsagenten gegenüber einem Versicherungsmakler) zulässig, sie ist aber nicht berechtigt.
Vorweg ist festzuhalten, dass die eingewandte Gegenforderung nicht mehr Gegenstand des Revisionsverfahrens ist und die Höhe der Klagsforderung keinen Streitpunkt mehr bildet.
Die Revision zeigt auf, dass die Entscheidung des Berufungsgerichtes insoferne von den Feststellungen des Erstgerichtes abweiche, als auf Seite 15 des Ersturteils feststehe: „Anlässlich der Unterzeichnung des Antrages erhielt der Kläger von K***** eine schriftliche Belehrung über sein Rücktrittsrecht im Sinne des Gesetzes". Das Berufungsgericht habe die diesbezügliche Beweisrüge der Klägerin unbehandelt gelassen und gehe nun davon aus, dass die Belehrung nicht umfassend „im Sinne des Gesetzes" erfolgt sei.
Tatsächlich kommt diesem Einwand grundsätzlich Berechtigung zu. In der Ausfertigung des Berufungsurteils Seite 12 unten/13 ergibt sich, dass das Berufungsgericht diese Feststellung im Zusammenhalt mit der Feststellung auf Seite 22 Mitte des Ersturteils liest, wonach die Rücktrittsbelehrung der Beklagten laut Formular erfolgte. Dies ist nicht überzeugend, zumal auf Seite 15 des Ersturteils eine Belehrung durch Erich K***** festgestellt ist. Tatsächlich wäre diese Feststellung - käme es nur auf sie an - ergänzungsbedürftig, da die Feststellung „einer Belehrung im Sinne des Gesetzes" wohl keine ausreichende Tatsachengrundlage bietet (sie enthält auch eine rechtliche Beurteilung ohne Tatsachensubstrat), aber auch nicht komplett übergangen werden kann.
Diese Feststellung ist aber nicht entscheidungsrelevant.
Der Versicherungsmakler im Sinne der §§ 26 ff MaklerG ist zwar regelmäßig ein Doppelmakler (vgl § 27 MaklerG), wird aber trotzdem grundsätzlich als Hilfsperson des Versicherungsnehmers dessen Sphäre zugerechnet und hat primär als „Bundesgenosse" des Versicherten dessen Interessen zu wahren. Davon zu unterscheiden ist der Versicherungsagent im Sinne des § 43 VersVG, der vom Versicherer ständig betraut ist, Versicherungsverträge zu vermitteln oder zu schließen und damit zu der Versicherung ein Naheverhältnis hat und der Sphäre des Versicherers zugerechnet wird (vgl RIS-Justiz RS0114041; Schalich, Versicherungsmakler und Versicherungsagent im Lichte der Europäischen Richtlinie über Versicherungsvermittlung, in VR 2004, 36 ff). Die Abgrenzung ist anhand der Festlegung des Begriffes des Versicherungsagenten nach § 43 VersVG vorzunehmen, wobei das Maklergesetz noch ergänzend vorsieht, dass allein das Bestehen einer Rahmenprovisionsvereinbarung noch nicht die Annahme eines unabhängigen Versicherungsmaklers ausschließt (7 Ob 314/99y mwN). Fällt ein Vermittler zwar nicht unter § 43 Abs 1 VersVG, steht er aber zum Versicherer in einem solchen wirtschaftlichen Naheverhältnis, das es zweifelhaft erscheinen lässt, ob er in der Lage ist, überwiegend die Interessen des Versicherungsnehmers zu wahren, so haftet der Versicherer dem Versicherungsnehmer für das Verschulden eines solchen Vermittlers wie für sein eigenes (§ 43a VersVG). Damit ist der Vermittler, der sich dem Kunden gegenüber zwar als unabhängiger Makler gebärdet, tatsächlich aber einem bestimmten Versicherer so nahe steht, dass er vorwiegend am Verkauf der Produkte dieses Versicherers interessiert ist, als „Pseudomakler" dennoch als Agent des Versicherers zu behandeln. Nach den Intentionen der Regierungsvorlage sollte „dieser Mann des Versicherers" auch wie dessen Agent behandelt werden (JAB zur Novelle 1994 in Heiss/Lorenz Versicherungsvertragsgesetz, § 43a VersVG, Rz 1).Der Versicherungsmakler im Sinne der Paragraphen 26, ff MaklerG ist zwar regelmäßig ein Doppelmakler vergleiche Paragraph 27, MaklerG), wird aber trotzdem grundsätzlich als Hilfsperson des Versicherungsnehmers dessen Sphäre zugerechnet und hat primär als „Bundesgenosse" des Versicherten dessen Interessen zu wahren. Davon zu unterscheiden ist der Versicherungsagent im Sinne des Paragraph 43, VersVG, der vom Versicherer ständig betraut ist, Versicherungsverträge zu vermitteln oder zu schließen und damit zu der Versicherung ein Naheverhältnis hat und der Sphäre des Versicherers zugerechnet wird vergleiche RIS-Justiz RS0114041; Schalich, Versicherungsmakler und Versicherungsagent im Lichte der Europäischen Richtlinie über Versicherungsvermittlung, in VR 2004, 36 ff). Die Abgrenzung ist anhand der Festlegung des Begriffes des Versicherungsagenten nach Paragraph 43, VersVG vorzunehmen, wobei das Maklergesetz noch ergänzend vorsieht, dass allein das Bestehen einer Rahmenprovisionsvereinbarung noch nicht die Annahme eines unabhängigen Versicherungsmaklers ausschließt (7 Ob 314/99y mwN). Fällt ein Vermittler zwar nicht unter Paragraph 43, Absatz eins, VersVG, steht er aber zum Versicherer in einem solchen wirtschaftlichen Naheverhältnis, das es zweifelhaft erscheinen lässt, ob er in der Lage ist, überwiegend die Interessen des Versicherungsnehmers zu wahren, so haftet der Versicherer dem Versicherungsnehmer für das Verschulden eines solchen Vermittlers wie für sein eigenes (Paragraph 43 a, VersVG). Damit ist der Vermittler, der sich dem Kunden gegenüber zwar als unabhängiger Makler gebärdet, tatsächlich aber einem bestimmten Versicherer so nahe steht, dass er vorwiegend am Verkauf der Produkte dieses Versicherers interessiert ist, als „Pseudomakler" dennoch als Agent des Versicherers zu behandeln. Nach den Intentionen der Regierungsvorlage sollte „dieser Mann des Versicherers" auch wie dessen Agent behandelt werden (JAB zur Novelle 1994 in Heiss/Lorenz Versicherungsvertragsgesetz, Paragraph 43 a, VersVG, Rz 1).
Feststeht, dass die P***** V***** GmbH mit der Beklagten eine Courtagevereinbarung hatte und dass Erich K***** Geschäftsführer der P***** R***** GmbH, aber auch „faktischer Geschäftsführer" der P***** V***** GmbH war. Er trat also in einer Doppelfunktion auf und verhalf durch seine Tätigkeit auch der P***** V***** GmbH zu beträchtlichen, diese Firma überleben lassenden Provisionen von der Beklagten, so auch aus dem vorliegenden Lebensversicherungsvertrag. Damit war die P***** V***** GmbH zwar nach außen selbständige Maklerin, aber in Wirklichkeit Versicherungsagentin nach § 43 VersVG. Versicherungsagent im Sinne dieser Bestimmungen ist nämlich - wie dargelegt - jeder, der mit Wissen und Willen des Versicherers einen Versicherungsvertrag, sei es auch nur gelegentlich, vermittelt und abschließt. Verliert aber ein Versicherungsmakler seine wirtschaftliche Selbständigkeit, wie hier, so vertritt er nicht mehr die Interessen des Versicherungsnehmers vorrangig, sondern wird zum Versicherungsagenten im Sinne des § 43 VersVG. Dem Versicherer war auch sein Geschäftsumfang mit der P***** V*****GmbH bekannt, sie war „die Spitzenmaklerin". In diesem Fall haftet der Versicherer nach herrschender Lehre und Rechtsprechung auch für die Verletzung vertraglicher Aufklärungs- und Sorgfaltspflichten sowie für Irreführung gegenüber den in Aussicht genommenen Versicherungsnehmer (vgl 7 Ob 30/91; RIS-Justiz RS0080420). Besteht zwischen Makler und beklagtem Versicherer ein derartiges Naheverhältnis, wie festgestellt, so ist ersterer letzterem als ständig betrauter Versicherungsagent im Sinne des § 43 VersVG zuzurechnen (vgl 7 Ob 314/99y, 7 Ob 284/03w).Feststeht, dass die P***** V***** GmbH mit der Beklagten eine Courtagevereinbarung hatte und dass Erich K***** Geschäftsführer der P***** R***** GmbH, aber auch „faktischer Geschäftsführer" der P***** V***** GmbH war. Er trat also in einer Doppelfunktion auf und verhalf durch seine Tätigkeit auch der P***** V***** GmbH zu beträchtlichen, diese Firma überleben lassenden Provisionen von der Beklagten, so auch aus dem vorliegenden Lebensversicherungsvertrag. Damit war die P***** V***** GmbH zwar nach außen selbständige Maklerin, aber in Wirklichkeit Versicherungsagentin nach Paragraph 43, VersVG. Versicherungsagent im Sinne dieser Bestimmungen ist nämlich - wie dargelegt - jeder, der mit Wissen und Willen des Versicherers einen Versicherungsvertrag, sei es auch nur gelegentlich, vermittelt und abschließt. Verliert aber ein Versicherungsmakler seine wirtschaftliche Selbständigkeit, wie hier, so vertritt er nicht mehr die Interessen des Versicherungsnehmers vorrangig, sondern wird zum Versicherungsagenten im Sinne des Paragraph 43, VersVG. Dem Versicherer war auch sein Geschäftsumfang mit der P***** V*****GmbH bekannt, sie war „die Spitzenmaklerin". In diesem Fall haftet der Versicherer nach herrschender Lehre und Rechtsprechung auch für die Verletzung vertraglicher Aufklärungs- und Sorgfaltspflichten sowie für Irreführung gegenüber den in Aussicht genommenen Versicherungsnehmer vergleiche 7 Ob 30/91; RIS-Justiz RS0080420). Besteht zwischen Makler und beklagtem Versicherer ein derartiges Naheverhältnis, wie festgestellt, so ist ersterer letzterem als ständig betrauter Versicherungsagent im Sinne des Paragraph 43, VersVG zuzurechnen vergleiche 7 Ob 314/99y, 7 Ob 284/03w).
Da Erich K***** in der Doppelfunktion auftrat, nämlich einerseits als Vertreter der P*****V***** GmbH, andererseits als Vertreter der P***** R***** GmbH, insgesamt aber nach außen deklariert und vom Geschäftsführer der Klägerin erkannt als „Verbindungsglied" zum beklagten Versicherer, ist sein Verhalten beiden Gesellschaften zuzurechnen. Der Lebensversicherungsvertrag wurde unter der Annahme geschlossen, dass nach einem Jahr das von Erich K***** versprochene „Versicherungsdarlehen" gewährt werde, was jedoch nicht der Fall war. Nach den Feststellungen ist nicht ganz klar, ob das Darlehen (mit künftigem Vertragsschluss) in Aussicht gestellt oder schon zugesagt wurde. Dies ist auch nicht entscheidungsrelevant. Erich K***** hat jedenfalls als Agent der Beklagten dem Geschäftsführer der Klägerin ein Darlehen in Aussicht gestellt, das für den Abschluss des Lebensversicherungsvertrags ausdrücklich besprochene Voraussetzung war, aber nicht gewährt wurde. Der Irrtum wurde durch die unrichtigen Zusagen des Agenten der Beklagten veranlasst und betrifft den ausdrücklich vereinbarten Inhalt des Geschäftes. Ohne den Irrtum hätte die Klägerin den Vertrag mit der Beklagten nicht abgeschlossen. Der wesentliche Geschäftsirrtum (RIS-Justiz RS0041902, RS0014925 ua) berechtigt die Klägerin zur Vertragsanfechtung ex tunc (§ 877 ABGB), sodass die Klägerin ihre Leistung (Prämienzahlung) zurückverlangen kann.Da Erich K***** in der Doppelfunktion auftrat, nämlich einerseits als Vertreter der P*****V***** GmbH, andererseits als Vertreter der P***** R***** GmbH, insgesamt aber nach außen deklariert und vom Geschäftsführer der Klägerin erkannt als „Verbindungsglied" zum beklagten Versicherer, ist sein Verhalten beiden Gesellschaften zuzurechnen. Der Lebensversicherungsvertrag wurde unter der Annahme geschlossen, dass nach einem Jahr das von Erich K***** versprochene „Versicherungsdarlehen" gewährt werde, was jedoch nicht der Fall war. Nach den Feststellungen ist nicht ganz klar, ob das Darlehen (mit künftigem Vertragsschluss) in Aussicht gestellt oder schon zugesagt wurde. Dies ist auch nicht entscheidungsrelevant. Erich K***** hat jedenfalls als Agent der Beklagten dem Geschäftsführer der Klägerin ein Darlehen in Aussicht gestellt, das für den Abschluss des Lebensversicherungsvertrags ausdrücklich besprochene Voraussetzung war, aber nicht gewährt wurde. Der Irrtum wurde durch die unrichtigen Zusagen des Agenten der Beklagten veranlasst und betrifft den ausdrücklich vereinbarten Inhalt des Geschäftes. Ohne den Irrtum hätte die Klägerin den Vertrag mit der Beklagten nicht abgeschlossen. Der wesentliche Geschäftsirrtum (RIS-Justiz RS0041902, RS0014925 ua) berechtigt die Klägerin zur Vertragsanfechtung ex tunc (Paragraph 877, ABGB), sodass die Klägerin ihre Leistung (Prämienzahlung) zurückverlangen kann.
Der Revision kommt also im Ergebnis keine Berechtigung zu, die vom Berufungsgericht formulierte Rechtsfrage ist nicht entscheidungsrelevant.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 50, 41 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 50, 41, ZPO.