Nach der sogenannten Anspannungstheorie trifft den Unterhaltspflichtigen - ausgehend von seiner zu § 140 Abs 1 ABGB verankerten Pflicht, zur Deckung der Unterhaltsbedürfnisse "nach seinen Kräften" beizutragen - die Obliegenheit, im Interesse der Kinder alle persönlichen Fähigkeiten, insbesondere seine Arbeitskraft, so gut wie möglich einzusetzen. Tut er das nicht, so wird er so behandelt, als bezöge er die Einkünfte, die er bei zumutbarer Erwerbstätigkeit hätte beziehen können (vgl OGH EvBl 1990/128 = SZ 63/74 = MGA ABGB35 § 140 E 909 uva; Schwimann in Schwimann ABGB2 § 140 Rz 60, Pichler in Rummel ABGB2 § 140 Rz 6, Purtscheller/Salzmann, Unterhaltsbemessung, Rz 245 f, Schwimann, Unterhaltsrecht, 61; Gitschthaler, Die Anspannungstheorie im Unterhaltsrecht 20 Jahre später, ÖJZ 1996, 553 ff). Um aber dem Unterhaltspflichtigen die Verletzung der Obliegenheit zur Anspannung seiner Fähigkeiten vorwerfen und das fiktive Einkommen aus einer solchen Tätigkeit der Unterhaltsbemessung zugrunde legen zu können, ist es auch erforderlich, dass der Unterhaltsverpflichtete überhaupt Kenntnis von der Vaterschaft zum unterhaltsberechtigten Kind erlangt (vgl OGH 7 Ob 61/97i = ÖA 1998, 27 = EFSlg 83.410 ebenso Schwimann, Unterhaltsrecht, aaO 62: im Ergebnis auch Pichler aaO Rz 6, aber auch allgemein SZ 63/40 = RZ 1993, 100, ÖA 1992, 125, RZ 1992/48 = RZ 1993/76 uva). Davon zu unterscheiden ist jedoch, dass der auf dem Gesetz (§§ 140, 166 ABGB) beruhende Unterhaltsanspruch eines außerehelichen Kindes bereits mit der Geburt entsteht, also nicht von der Kenntnis des Unterhaltspflichtigen von seiner Unterhaltspflicht abhängt (10 Ob 2032/96p; RIS-Justiz RS0102045), woraus ua ja auch die Möglichkeit rückwirkender Unterhaltsgeltendmachung folgt (Schwimann in Schwimann, ABGB**2 Rz 10 zu § 140 mwN). Dies kann aber im Sinne der oben dargestellten Judikatur und Lehre nicht auch auf die Obliegenheit zur Anspannung der eigenen Kräfte im Interesse des Kindes übertragen werden, da diese Obliegenheit doch zumindest die Kenntnis vom Vorhandensein seines Kindes voraussetzt (7 Ob 61/97i).Nach der sogenannten Anspannungstheorie trifft den Unterhaltspflichtigen - ausgehend von seiner zu Paragraph 140, Absatz eins, ABGB verankerten Pflicht, zur Deckung der Unterhaltsbedürfnisse "nach seinen Kräften" beizutragen - die Obliegenheit, im Interesse der Kinder alle persönlichen Fähigkeiten, insbesondere seine Arbeitskraft, so gut wie möglich einzusetzen. Tut er das nicht, so wird er so behandelt, als bezöge er die Einkünfte, die er bei zumutbarer Erwerbstätigkeit hätte beziehen können vergleiche OGH EvBl 1990/128 = SZ 63/74 = MGA ABGB35 Paragraph 140, E 909 uva; Schwimann in Schwimann ABGB2 Paragraph 140, Rz 60, Pichler in Rummel ABGB2 Paragraph 140, Rz 6, Purtscheller/Salzmann, Unterhaltsbemessung, Rz 245 f, Schwimann, Unterhaltsrecht, 61; Gitschthaler, Die Anspannungstheorie im Unterhaltsrecht 20 Jahre später, ÖJZ 1996, 553 ff). Um aber dem Unterhaltspflichtigen die Verletzung der Obliegenheit zur Anspannung seiner Fähigkeiten vorwerfen und das fiktive Einkommen aus einer solchen Tätigkeit der Unterhaltsbemessung zugrunde legen zu können, ist es auch erforderlich, dass der Unterhaltsverpflichtete überhaupt Kenntnis von der Vaterschaft zum unterhaltsberechtigten Kind erlangt vergleiche OGH 7 Ob 61/97i = ÖA 1998, 27 = EFSlg 83.410 ebenso Schwimann, Unterhaltsrecht, aaO 62: im Ergebnis auch Pichler aaO Rz 6, aber auch allgemein SZ 63/40 = RZ 1993, 100, ÖA 1992, 125, RZ 1992/48 = RZ 1993/76 uva). Davon zu unterscheiden ist jedoch, dass der auf dem Gesetz (Paragraphen 140, 166, ABGB) beruhende Unterhaltsanspruch eines außerehelichen Kindes bereits mit der Geburt entsteht, also nicht von der Kenntnis des Unterhaltspflichtigen von seiner Unterhaltspflicht abhängt (10 Ob 2032/96p; RIS-Justiz RS0102045), woraus ua ja auch die Möglichkeit rückwirkender Unterhaltsgeltendmachung folgt (Schwimann in Schwimann, ABGB**2 Rz 10 zu Paragraph 140, mwN). Dies kann aber im Sinne der oben dargestellten Judikatur und Lehre nicht auch auf die Obliegenheit zur Anspannung der eigenen Kräfte im Interesse des Kindes übertragen werden, da diese Obliegenheit doch zumindest die Kenntnis vom Vorhandensein seines Kindes voraussetzt (7 Ob 61/97i).
Die Unterhaltsfestsetzung für den Zeitraum vor Kenntnis der Unterhaltspflicht hat sich daher am tatsächlich bezogenen und nicht am möglicherweise erzielbaren Einkommen zu orientieren.
Wann nun der Rechtsmittelwerber konkret Kenntnis davon erlangte, dass er als Vater der Minderjährigen in Betracht kommt, und wieviel er damals verdiente, wurde nicht festgestellt. Die Entscheidungen der Vorinstanzen waren daher, soweit sie den Zeitraum vor Erhebung der Vaterschaftsklage betreffen, aufzuheben.