Rechtssatz RS0106973
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0106973
Entscheidungsdatum
13.08.2024
Rechtssatz
Es bedarf der Kenntnis des Unterhaltspflichtigen von seiner Unterhaltspflicht, um Unterhalt im Wege der Anspannung festsetzen zu können; nicht mit dem Wesen der Anspannung vereinbar ist es, die Kenntnis des Abwesenheitskurators vom Bestehen einer Sorgepflicht, von der der Abwesende nachweislich nichts weiß, als Voraussetzung für eine Anspannung genügen zu lassen, setzt diese doch Verschulden oder Zumutbarkeit einer entsprechenden Erwerbstätigkeit voraus.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 61/97i
Entscheidungstext OGH 26.02.1997 7 Ob 61/97i
- 7 Ob 39/00m
Entscheidungstext OGH 29.03.2000 7 Ob 39/00m
nur: Es bedarf der Kenntnis des Unterhaltspflichtigen von seiner Unterhaltspflicht, um Unterhalt im Wege der Anspannung festsetzen zu können. (T1)
- 2 Ob 56/02b
Entscheidungstext OGH 13.02.2003 2 Ob 56/02b
nur T1; Beisatz: Die Kenntnis des Unterhaltspflichtigen von seiner Unterhaltspflicht ist mit Zustellung des serologisch-erbgenetischen Gutachtens, in welchem die Vaterschaft als "praktisch erwiesen" angesehen wurde, anzusehen. (T2)
- 10 Ob 73/07v
Entscheidungstext OGH 15.01.2008 10 Ob 73/07v
Beisatz: Bloße Anhaltspunkte für eine mögliche Unterhaltspflicht reichen nicht aus, um den Anspannungsgrundsatz wirksam werden zu lassen. (T3)
- 6 Ob 5/08s
Entscheidungstext OGH 13.03.2008 6 Ob 5/08s
Vgl; Veröff: SZ 2008/35
- 7 Ob 156/10g
Entscheidungstext OGH 29.09.2010 7 Ob 156/10g
Auch; nur T1; Beis wie T3
- 2 Ob 246/09d
Entscheidungstext OGH 21.10.2010 2 Ob 246/09d
Vgl; Veröff: SZ 2010/134
- 1 Ob 83/15k
Entscheidungstext OGH 22.10.2015 1 Ob 83/15k
Auch; Beisatz: Eine Anspannung auf tatsächlich nicht erzieltes Einkommen darf nur erfolgen, wenn den Unterhaltsschuldner ein Verschulden daran trifft, dass er kein Erwerbseinkommen hat oder ihm die Erzielung eines höheren als des tatsächlichen Einkommens zugemutet werden kann. (T4)
- 10 Ob 6/24s
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 13.08.2024 10 Ob 6/24s
nur T1; Beisatz wie T3
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0106973
Zuletzt aktualisiert am
11.11.2024
Dokumentnummer
JJR_19970226_OGH0002_0070OB00061_97I0000_001