Die Revision ist zulässig und teilweise berechtigt.
Die in der Revision enthaltenen - nicht näher ausgeführten - Vorwürfe der Aktenwidrigkeit und der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens wurden geprüft. Sie liegen nicht vor, was nicht weiters zu begründen ist.
Soweit die Revision weiters ausführt, bereits ohne Anwendung des Anspannungsgrundsatzes sei von einem tatsächlich erzielten Einkommen des Klägers von S 7.316 auszugehen, was zumindest einen Unterhaltsanspruch von S 1.200 monatlich begründe, ist dem entgegenzuhalten, dass eine derartige Feststellung vom Erstgericht - wie bereits vom Berufungsgericht ausgeführt - nicht getroffen wurde. Diese Ausführungen entfernen sich daher vom festgestellten Sachverhalt.
In der Sache selbst ist auszuführen.
Zutreffend hat das Berufungsgericht darauf verwiesen, dass der Unterhaltsanspruch eines außerehelichen Kindes auf dem Gesetz beruht (§§ 140, 166 ABGB) und daher grundsätzlich bereits mit der Geburt entsteht. Die Unterhaltspflicht hängt daher nicht von der Kenntnis des Unterhaltspflichtigen von seiner Unterhaltspflicht ab, bzw davon, ab wann dieser "absolute Gewissheit, als Vater in Betracht zu kommen" haben musste (RIS-Justiz RS0102045 mwN). Weiters wurde bereits ausgesprochen, dass sich diese Grundsätze nicht ohne weiteres auf die Obliegenheit zur Anspannung der eigenen Kräfte im Interesse des Kindes übertragen lassen. Nach der sogenannten Anspannungstheorie trifft den Unterhaltspflichtigen die Obliegenheit, im Interesse der Kinder alle persönlichen Fähigkeiten, insbesondere seine Arbeitskraft, so gut wie möglich einzusetzen. Tut er dies nicht, so wird er so behandelt, als bezöge er die Einkünfte, die er bei zumutbarer Erwerbstätigkeit hätte beziehen können (SZ 63/74; Schwimann, Unterhaltsrecht2, 61). Die Anspannungsobliegenheit besteht aber nur unter der Voraussetzung eines Verschuldens des Unterhaltspflichtigen; der Verpflichtete muss also in Kenntnis seiner Unterhaltspflicht das Fehlen eines Einkommens oder das Mindereinkommen verschuldet haben (vgl 7 Ob 39/00m, RIS-Justiz RS0106973; Schwimann, aaO 64).Zutreffend hat das Berufungsgericht darauf verwiesen, dass der Unterhaltsanspruch eines außerehelichen Kindes auf dem Gesetz beruht (Paragraphen 140, 166, ABGB) und daher grundsätzlich bereits mit der Geburt entsteht. Die Unterhaltspflicht hängt daher nicht von der Kenntnis des Unterhaltspflichtigen von seiner Unterhaltspflicht ab, bzw davon, ab wann dieser "absolute Gewissheit, als Vater in Betracht zu kommen" haben musste (RIS-Justiz RS0102045 mwN). Weiters wurde bereits ausgesprochen, dass sich diese Grundsätze nicht ohne weiteres auf die Obliegenheit zur Anspannung der eigenen Kräfte im Interesse des Kindes übertragen lassen. Nach der sogenannten Anspannungstheorie trifft den Unterhaltspflichtigen die Obliegenheit, im Interesse der Kinder alle persönlichen Fähigkeiten, insbesondere seine Arbeitskraft, so gut wie möglich einzusetzen. Tut er dies nicht, so wird er so behandelt, als bezöge er die Einkünfte, die er bei zumutbarer Erwerbstätigkeit hätte beziehen können (SZ 63/74; Schwimann, Unterhaltsrecht2, 61). Die Anspannungsobliegenheit besteht aber nur unter der Voraussetzung eines Verschuldens des Unterhaltspflichtigen; der Verpflichtete muss also in Kenntnis seiner Unterhaltspflicht das Fehlen eines Einkommens oder das Mindereinkommen verschuldet haben vergleiche 7 Ob 39/00m, RIS-Justiz RS0106973; Schwimann, aaO 64).
Der Beklagte ist dem Begehren auf Feststellung seiner Vaterschaft zum Kläger mit der Behauptung des Mehrverkehrs während der kritischen Zeit entgegengetreten. Das serologisch-erbgenetische Gutachten, in welchem eine Vaterschaftswahrscheinlichkeit von 99,9999 % ermittelt wurde und die "Vaterschaft als praktisch erwiesen" angesehen wurde, wurde dem Beklagten nach dem Akteninhalt am 2. 11. 2000 zugestellt. Die die Vaterschaft des Beklagten feststellende Entscheidung wurde ihm am 29. 5. 2001 zugestellt.
Nach den oben dargelegten Grundsätzen setzt die Anspannungsobliegenheit die Kenntnis des Unterhaltspflichtigen von seiner Unterhaltspflicht sowie ein Verschulden am Einkommensmangel voraus.
Der erkennende Senat vertritt die Rechtsansicht, diese Kenntnis ist jedenfalls mit Zustellung des serologisch - erbgenetischen Gutachtens, in welchem die Vaterschaft als "praktisch erwiesen" angesehen wurde, anzusetzen. Spätestens seit diesem Zeitpunkt musste dem Beklagten bewusst sein, Vater des Klägers zu sein. Er hätte daher ab Zustellung des Gutachtens Anstrengungen unternehmen müssen, seiner Unterhaltspflicht nachzukommen, wofür ihm ein Monat bis zur Erhöhung der Unterhaltspflicht zur Verfügung stand.
Da aber der Beklagte seit Zustellung des Gutachtens (November 2000) nach den erstgerichtlichen Feststellungen ohnehin seiner Unterhaltspflicht (freiwillig) nachkommt und der Unterhalt tatsächlich geleistet wurde, ist das diesbezügliche Begehren abzuweisen. Die Unterhaltsverpflichtung des Beklagten ist aber mit Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung erster Instanz festzusetzen, weil im Hinblick auf die festgestellte Verletzung der Unterhaltspflicht nicht abzusehen ist, ob der Beklagte in Zukunft seiner Unterhaltspflicht nachkommt.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 43 Abs 2 ZPO; der Kläger ist letztlich nur mit einem geringfügigen Teil seines Begehrens unterlegen, weshalb ihm die gesamten Kosten zuzusprechen waren. Die Bestimmung über die Kosten des Verfahrens erster Instanz gründet sich auf § 1 Abs 2 Z 1 des Bundesgesetzes vom 22. Mai 1969 (idF BGBl 1997/140) über die Bestimmung der Kosten der durch die Bezirksverwaltungsbehörde vertretenen Minderjährigen im gerichtlichen Verfahren.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 43, Absatz 2, ZPO; der Kläger ist letztlich nur mit einem geringfügigen Teil seines Begehrens unterlegen, weshalb ihm die gesamten Kosten zuzusprechen waren. Die Bestimmung über die Kosten des Verfahrens erster Instanz gründet sich auf Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, des Bundesgesetzes vom 22. Mai 1969 in der Fassung BGBl 1997/140) über die Bestimmung der Kosten der durch die Bezirksverwaltungsbehörde vertretenen Minderjährigen im gerichtlichen Verfahren.