Begründung:
Mit Beschluß vom 11.7.1994 ordnete das Landesgericht für Strafsachen Wien - nach Einstellung des gegen den Ersterlagsgegners geführten Strafverfahrens - die Hinterlegung eines PKW beim Erstgericht an. Dieses bestellte mit Beschluß vom 26.9.1994 ein Unternehmen zum gerichtlichen Verwahrer und wies dieses an, den PKW zu verwahren und zu warten; weiters nahm es den Gerichtserlag an. In der Folge wies das Erstgericht den Rechnungsführer an, Standgebühren und Abschleppkosten von insgesamt S 86.604,-- an die jeweiligen Rechnungsleger zu überweisen. Nachdem der Zweiterlagsgegner die Eigentumsansprüche des Ersterlagsgegners ausdrücklich anerkannt hatte, beantragte der Ersterlagsgegner die Ausfolgung des PKW.
Das Erstgericht wies den gerichtlichen Verwahrer an, den PKW dem Ersterlagsgegner nach Entrichtung der noch aushaftenden Standgebühren auszufolgen (Punkt 1) und trug dem Ersterlagsgegner die Bezahlung der bisher aus Amtsgeldern entrichteten Abschleppkosten und Standgebühren von insgesamt S 86.604,-- auf (Punkt 2).
Das Rekursgericht hob infolge Rekurses des Ersterlagsgegners Punkt 2 des Beschlusses des Erstgerichtes ersatzlos auf und sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000,-- übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Strafgerichtliche Verwahrnisse, die nach Wegfall des Rechtsgrundes für die gerichtliche Verwahrung nicht ausgefolgt werden könnten, seien vom Strafgericht gemäß § 2 Abs 2 des BG über die Einziehung gerichtlicher Verwahrnisse bei Gericht zu hinterlegen. Bei Vermögensstücken, die nicht zum gerichtlichen Erlag geeignet seien, sei gemäß § 1425 ABGB die gerichtliche Verwahrung einzuleiten. Der Verwahrer werde zwar vom Gericht bestellt, auf seine Rechtsstellung fänden jedoch die Bestimmungen über den Verwahrungsvertrag Anwendung. Nur zwischen dem Erleger und dem Verwahrer entstehe, wenngleich unter Mitwirkung des Gerichts, ein nach privatrechtlichen Grundsätzen zu beurteilender Verwahrungsvertrag, nicht aber zwischen Gericht und Verwahrer. Der Verwahrer könne sich zur Befriedigung seiner Ansprüche aus dem Verwahrungsvertrag nur an die Republik Österreich als seine Vertragspartnerin, nicht aber an das Gericht wenden. Eine Mitwirkung des Verwahrschaftsgerichts dahin, daß es Kosten zu bestimmen und auszuzahlen hätte, sei im Gesetz nicht vorgesehen. Für die bereits erfolgte Bestimmung und Liquidierung der angeführten Kosten und für den Ausspruch über deren Ersatz fehle es somit an einer Rechtsgrundlage, sodaß Unzulässigkeit des Rechtsweges anzunehmen sei.Das Rekursgericht hob infolge Rekurses des Ersterlagsgegners Punkt 2 des Beschlusses des Erstgerichtes ersatzlos auf und sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000,-- übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Strafgerichtliche Verwahrnisse, die nach Wegfall des Rechtsgrundes für die gerichtliche Verwahrung nicht ausgefolgt werden könnten, seien vom Strafgericht gemäß Paragraph 2, Absatz 2, des BG über die Einziehung gerichtlicher Verwahrnisse bei Gericht zu hinterlegen. Bei Vermögensstücken, die nicht zum gerichtlichen Erlag geeignet seien, sei gemäß Paragraph 1425, ABGB die gerichtliche Verwahrung einzuleiten. Der Verwahrer werde zwar vom Gericht bestellt, auf seine Rechtsstellung fänden jedoch die Bestimmungen über den Verwahrungsvertrag Anwendung. Nur zwischen dem Erleger und dem Verwahrer entstehe, wenngleich unter Mitwirkung des Gerichts, ein nach privatrechtlichen Grundsätzen zu beurteilender Verwahrungsvertrag, nicht aber zwischen Gericht und Verwahrer. Der Verwahrer könne sich zur Befriedigung seiner Ansprüche aus dem Verwahrungsvertrag nur an die Republik Österreich als seine Vertragspartnerin, nicht aber an das Gericht wenden. Eine Mitwirkung des Verwahrschaftsgerichts dahin, daß es Kosten zu bestimmen und auszuzahlen hätte, sei im Gesetz nicht vorgesehen. Für die bereits erfolgte Bestimmung und Liquidierung der angeführten Kosten und für den Ausspruch über deren Ersatz fehle es somit an einer Rechtsgrundlage, sodaß Unzulässigkeit des Rechtsweges anzunehmen sei.
Der von der Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, erhobene Revisionsrekurs ist entgegen den Ausführungen des Rekursgerichts in seinem Zulässigkeitsausspruch jedenfalls (absolut) unzulässig.