Entgegen dem – den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 508a Abs 1 ZPO) – Ausspruch des Berufungsgerichts ist die Revision mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage unzulässig. Die Entscheidung kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 510 Abs 3 ZPO):Entgegen dem – den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO) – Ausspruch des Berufungsgerichts ist die Revision mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage unzulässig. Die Entscheidung kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO):
1. Wie weit, nämlich über welche Breite, die Verpflichtung zum Pflanzenrückschnitt „entlang“ der Grundstücksgrenze reicht, ist eine Frage der Vertragsauslegung nach den Grundsätzen der §§ 914 f ABGB. Diese Beurteilung würde nur dann eine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO darstellen, wenn in wesentlicher Verkennung der Auslegungsgrundsätze ein unvertretbares, aus Gründen der Einzelfallgerechtigkeit zu korrigierendes Auslegungsergebnis erzielt wurde (1 Ob 20/07h = RIS-Justiz RS0044298 [T51]; RS0107573 [T4]), was etwa dann der Fall ist, wenn die Interpretation mit Sprachregeln, allgemeinen Erkenntnissätzen oder gesetzlichen Auslegungsregeln in (unversöhnlichem) Widerspruch stünde (10 Ob 27/06b mwN; Zechner in Fasching/Konecny² IV/1 § 502 ZPO Rz 86). Ein solcher Fall liegt hier nicht vor, steht doch fest, dass Pflanzen, die 2,5 m hoch sind, Auswirkungen auf einen umliegenden Streifen bis 2,5 m haben. Ein höherer Pflanzenbewuchs wirkt demnach zwangsläufig auf den Bereich jenseits der Grenze und kann durch die vom Erstgericht beschriebenen negativen Einflüsse die landwirtschaftliche Nutzung des Grundstücks des Klägers beeinträchtigen. Die Verpflichtung zum Pflanzenrückschnitt steht mit dem erkennbaren Vertragszweck in Einklang, beruht auf keinem unvertretbaren Auslegungsergebnis und auch ein Verstoß gegen das Schikaneverbot ist nicht zu erkennen.1. Wie weit, nämlich über welche Breite, die Verpflichtung zum Pflanzenrückschnitt „entlang“ der Grundstücksgrenze reicht, ist eine Frage der Vertragsauslegung nach den Grundsätzen der Paragraphen 914, f ABGB. Diese Beurteilung würde nur dann eine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO darstellen, wenn in wesentlicher Verkennung der Auslegungsgrundsätze ein unvertretbares, aus Gründen der Einzelfallgerechtigkeit zu korrigierendes Auslegungsergebnis erzielt wurde (1 Ob 20/07h = RIS-Justiz RS0044298 [T51]; RS0107573 [T4]), was etwa dann der Fall ist, wenn die Interpretation mit Sprachregeln, allgemeinen Erkenntnissätzen oder gesetzlichen Auslegungsregeln in (unversöhnlichem) Widerspruch stünde (10 Ob 27/06b mwN; Zechner in Fasching/Konecny² IV/1 Paragraph 502, ZPO Rz 86). Ein solcher Fall liegt hier nicht vor, steht doch fest, dass Pflanzen, die 2,5 m hoch sind, Auswirkungen auf einen umliegenden Streifen bis 2,5 m haben. Ein höherer Pflanzenbewuchs wirkt demnach zwangsläufig auf den Bereich jenseits der Grenze und kann durch die vom Erstgericht beschriebenen negativen Einflüsse die landwirtschaftliche Nutzung des Grundstücks des Klägers beeinträchtigen. Die Verpflichtung zum Pflanzenrückschnitt steht mit dem erkennbaren Vertragszweck in Einklang, beruht auf keinem unvertretbaren Auslegungsergebnis und auch ein Verstoß gegen das Schikaneverbot ist nicht zu erkennen.
2.1. Versteht man die Verpflichtung zur Zaunerrichtung als Reallast, dann stellt sich die Zulassungsfrage nicht, weil § 1488 ABGB für Reallasten nach hA nicht gilt (vgl 6 Ob 85/00v; R. Madl in Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.03 § 1488 Rz 4; Mader/Janisch in Schwimann/Kodek, ABGB4 § 1488 Rz 2; Vollmaier in Fenyves/Kerschner/Vonkilch – Klang3 § 1488 ABGB Rz 4; M. Bydlinski in Rummel, ABGB3 § 1488 Rz 1; Perner in Schwimann, ABGB-TaKom³ § 1488 Rz 1), sondern die Verjährung nach § 1479 ABGB zu beurteilen wäre (vgl 3 Ob 168/02f).2.1. Versteht man die Verpflichtung zur Zaunerrichtung als Reallast, dann stellt sich die Zulassungsfrage nicht, weil Paragraph 1488, ABGB für Reallasten nach hA nicht gilt vergleiche 6 Ob 85/00v; R. Madl in Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.03 Paragraph 1488, Rz 4; Mader/Janisch in Schwimann/Kodek, ABGB4 Paragraph 1488, Rz 2; Vollmaier in Fenyves/Kerschner/Vonkilch – Klang3 Paragraph 1488, ABGB Rz 4; M. Bydlinski in Rummel, ABGB3 Paragraph 1488, Rz 1; Perner in Schwimann, ABGB-TaKom³ Paragraph 1488, Rz 1), sondern die Verjährung nach Paragraph 1479, ABGB zu beurteilen wäre vergleiche 3 Ob 168/02f).
2.2. Wollte man dagegen – wie die Vor-
instanzen – das Vorliegen einer Servitut annehmen, dann ist die Frage nach einem Widersetzen des Berechtigten im Sinn des § 1488 ABGB regelmäßig nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen (RIS-Justiz RS0034241 [T6]). Die sogenannte Freiheitsersitzung setzt voraus, dass sich der Verpflichtete fortwährend der Ausübung der Dienstbarkeit widersetzt und der Berechtigte deshalb deren Ausübung drei Jahre lang, ohne richterliche Hilfe in Anspruch zu nehmen, tatsächlich unterlassen hat. Dazu ist es erforderlich, dass der Belastete ein Hindernis errichtet, das die Ausübung des Rechts für den Berechtigten wahrnehmbar unmöglich macht oder beeinträchtigt (RIS-Justiz RS0037141). Hier hat der Rechtsvorgänger des Beklagten einerseits den Zaun deshalb entfernt, weil er schadhaft geworden war, andererseits die Elemente des anderen Zauns nicht wieder eingehängt. Das Unterlassen der Zaunerrichtung ist ein bloß passives Verhalten. Wenn das Berufungsgericht darin keine Widersetzlichkeit erkannte, handelt es sich im Lichte der zuvor wiedergegebenen Rechtsprechungsgrundsätze um keine korrekturbedürftige Einzelfallbeurteilung.2.2. Wollte man dagegen – wie die Vor-, instanzen – das Vorliegen einer Servitut annehmen, dann ist die Frage nach einem Widersetzen des Berechtigten im Sinn des Paragraph 1488, ABGB regelmäßig nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen (RIS-Justiz RS0034241 [T6]). Die sogenannte Freiheitsersitzung setzt voraus, dass sich der Verpflichtete fortwährend der Ausübung der Dienstbarkeit widersetzt und der Berechtigte deshalb deren Ausübung drei Jahre lang, ohne richterliche Hilfe in Anspruch zu nehmen, tatsächlich unterlassen hat. Dazu ist es erforderlich, dass der Belastete ein Hindernis errichtet, das die Ausübung des Rechts für den Berechtigten wahrnehmbar unmöglich macht oder beeinträchtigt (RIS-Justiz RS0037141). Hier hat der Rechtsvorgänger des Beklagten einerseits den Zaun deshalb entfernt, weil er schadhaft geworden war, andererseits die Elemente des anderen Zauns nicht wieder eingehängt. Das Unterlassen der Zaunerrichtung ist ein bloß passives Verhalten. Wenn das Berufungsgericht darin keine Widersetzlichkeit erkannte, handelt es sich im Lichte der zuvor wiedergegebenen Rechtsprechungsgrundsätze um keine korrekturbedürftige Einzelfallbeurteilung.
3. Die Kostenentscheidung gründet auf §§ 50, 41 ZPO; der Kläger hat auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen.3. Die Kostenentscheidung gründet auf Paragraphen 50, 41, ZPO; der Kläger hat auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen.