Begründung:
[1] Die Klägerin betreibt einen Schrägaufzug, der vom mit der Beklagten abgeschlossenen Maschinenbruchversicherungsvertrag umfasst ist. Dem Versicherungsvertrag liegen die Allgemeinen Bedingungen für die Versicherung von Maschinen, maschinellen Einrichtungen und Apparaten AMB 1998 idF 07/2012 (AMB 1998) zugrunde. Diese lauten auszugsweise: Die Klägerin betreibt einen Schrägaufzug, der vom mit der Beklagten abgeschlossenen Maschinenbruchversicherungsvertrag umfasst ist. Dem Versicherungsvertrag liegen die Allgemeinen Bedingungen für die Versicherung von Maschinen, maschinellen Einrichtungen und Apparaten AMB 1998 in der Fassung 07 aus 2012, (AMB 1998) zugrunde. Diese lauten auszugsweise:
„Artikel 2 - Versicherte Gefahren und Schäden
1. Versicherungsschutz besteht für unvorhergesehen und plötzlich eintretende Beschädigungen oder Zerstörungen der versicherten Sachen durch
1.1. Bedienungsfehler, Ungeschicklichkeit, Fahrlässigkeit oder Böswilligkeit;
[...]
3. Der Versicherungsschutz erstreckt sich ohne Rücksicht auf die Entstehungsursache, nicht auf Schäden, die eingetreten sind [...]
3.8. als eine nachweisbar unmittelbare Folge der dauernden Einflüsse und/oder Einwirkungen chemischer, thermischer, auch mechanischer, elektrischer oder elektromagnetischer Art, durch Abnützungs- und Alterungserscheinungen, auch vorzeitige, oder infolge von Korrosion, Oxydation, Rost, Schlamm, Kesselstein und Ablagerungen aller Art; [...]
Artikel 5 - Obliegenheiten des Versicherungsnehmers (Versicherten) vor Eintritt des Schadenfalls
1. Der Versicherungsnehmer (Versicherte) ist verpflichtet, dafür zu sorgen oder sorgen zu lassen, dass die versicherten Sachen
- in technisch einwandfreiem betriebsfähigem Zustand sind;
- entsprechend den Herstellerempfehlungen betrieben und gewartet werden;
- nicht dauernd oder absichtlich über das technisch zulässige Maß belastet werden. [...]
3. Bei Verletzung einer dieser Obliegenheiten ist der Versicherer nach Maßgabe des § 6 VersVG von der Verpflichtung zur Leistung frei.“3. Bei Verletzung einer dieser Obliegenheiten ist der Versicherer nach Maßgabe des Paragraph 6, VersVG von der Verpflichtung zur Leistung frei.“
[2] Beim Schrägaufzug trat durch eine systembedingte Abnützung der Schleifkohlen eine Kollision des Kohlenträgers mit der Stromschienenverbindung auf, die zu Beschädigungen und der Abschaltung der Anlage führten. Auslöser der Kollision war der Umstand, dass die Kohlen nicht getauscht wurden, bevor der Abstand von 3 mm unterschritten wurde.
[3] Die Klägerin begehrt 52.666,94 EUR sA aus dem Versicherungsvertrag und bringt – soweit für das Revisionsverfahren wesentlich – vor, Art 2.3.8. der AMB 1998 greife nicht, weil nicht der Verschleiß der Kohle zum Schaden geführt habe, sondern ein Bedienungsfehler. Sie habe keine Wartungspflichten verletzt. Die Klägerin begehrt 52.666,94 EUR sA aus dem Versicherungsvertrag und bringt – soweit für das Revisionsverfahren wesentlich – vor, Artikel 2 Punkt 3 Punkt 8, der AMB 1998 greife nicht, weil nicht der Verschleiß der Kohle zum Schaden geführt habe, sondern ein Bedienungsfehler. Sie habe keine Wartungspflichten verletzt.
[4] Die Beklagte wendet ein, die Klägerin habe gegen die in Art 5 AMB 1998 vereinbarte Obliegenheit verstoßen. Es sei zu einem Verschleißschaden (Alterung) gekommen, der ohne Rücksicht auf die Entstehungsursache nach Art 2.3.8. der Versicherungsbedingungen ausgeschlossen sei. Die Beklagte wendet ein, die Klägerin habe gegen die in Artikel 5, AMB 1998 vereinbarte Obliegenheit verstoßen. Es sei zu einem Verschleißschaden (Alterung) gekommen, der ohne Rücksicht auf die Entstehungsursache nach Artikel 2 Punkt 3 Punkt 8, der Versicherungsbedingungen ausgeschlossen sei.
[4] Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab und bejahte einen Allmählichkeitsschaden im Sinne des Art 2.3.8. AMB 1998. Außerdem habe die Klägerin die Obliegenheiten nach Art 5 AMB 1998 verletzt. Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab und bejahte einen Allmählichkeitsschaden im Sinne des Artikel 2 Punkt 3 Punkt 8, AMB 1998. Außerdem habe die Klägerin die Obliegenheiten nach Artikel 5, AMB 1998 verletzt.
[5] Das Berufungsgericht gab der Berufung der Klägerin Folge und verpflichtete die Beklagte zur Zahlung von 52.666,94 EUR sA. Der Schaden sei nicht entstanden, weil über längere Zeit schädigende Einflüsse aufgrund der langen Einwirkungszeit zu einem Schaden geführt hätten. Art 2.3.8. AMB 1998 sei daher nicht erfüllt. Die Klägerin habe sich um eine Einschulung der mit der Wartung betrauten Personen gekümmert und die vereinbarte Obliegenheit daher nicht schuldhaft verletzt. Das Berufungsgericht gab der Berufung der Klägerin Folge und verpflichtete die Beklagte zur Zahlung von 52.666,94 EUR sA. Der Schaden sei nicht entstanden, weil über längere Zeit schädigende Einflüsse aufgrund der langen Einwirkungszeit zu einem Schaden geführt hätten. Artikel 2 Punkt 3 Punkt 8, AMB 1998 sei daher nicht erfüllt. Die Klägerin habe sich um eine Einschulung der mit der Wartung betrauten Personen gekümmert und die vereinbarte Obliegenheit daher nicht schuldhaft verletzt.
[6] Die außerordentliche Revision der Beklagten dagegen zeigt keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO auf: Die außerordentliche Revision der Beklagten dagegen zeigt keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO auf: