Entscheidungsgründe:
Am 21. 2. 2007 verhängte die Europäische Kommission gegen die Unternehmensgruppen der Erst- bis Viertbeklagten eine Geldbuße von insgesamt 992 Mio EUR wegen Teilnahme an Kartellen beim Einbau und bei der Wartung von Aufzügen und Fahrtreppen in Belgien, Deutschland, Luxemburg und den Niederlanden. Die Abstimmungen fanden jedenfalls noch 2003 und im Jänner 2004 statt. Die Koordination wurde erst Ende 2005 endgültig eingestellt, vorher abgesprochene Projekte wurden noch durchgeführt.
Nachdem die Europäische Kommission im Jahr 2004 Untersuchungen eingeleitet hatte, übermittelte die Fünftbeklagte am 28. 8. 2006 der Bundeswettbewerbsbehörde eine Sachverhaltsdarstellung, wonach sie sich seit den 80er Jahren an Absprachen und abgestimmten Verhaltensweisen zwischen Anbietern von Aufzügen und Fahrtreppen in Österreich beteiligt habe. Sie ersuchte um ein Vorgehen nach § 11 Abs 3 WettbG. Auch die Zweitbeklagte beteiligte sich an der Aufklärung des Kartells, allerdings verspätet.Nachdem die Europäische Kommission im Jahr 2004 Untersuchungen eingeleitet hatte, übermittelte die Fünftbeklagte am 28. 8. 2006 der Bundeswettbewerbsbehörde eine Sachverhaltsdarstellung, wonach sie sich seit den 80er Jahren an Absprachen und abgestimmten Verhaltensweisen zwischen Anbietern von Aufzügen und Fahrtreppen in Österreich beteiligt habe. Sie ersuchte um ein Vorgehen nach Paragraph 11, Absatz 3, WettbG. Auch die Zweitbeklagte beteiligte sich an der Aufklärung des Kartells, allerdings verspätet.
Das Oberlandesgericht Wien als Kartellgericht verhängte mit Beschluss vom 14. 12. 2007 zu 25 Kt 12/07 Geldbußen über die Erstbeklagte (22,5 Mio EUR), die Zweitbeklagte (18,2 Mio EUR), die Drittbeklagte (25 Mio EUR), die H***** GmbH (6 Mio EUR) und die D***** AG (3,7 Mio EUR). Die Fünftbeklagte war als Kronzeugin nicht Antragsgegnerin im Kartellverfahren. Der Oberste Gerichtshof als Kartellobergericht bestätigte mit Beschluss vom 8. 10. 2008 zu 16 Ok 5/08 diese Entscheidung. Dem lag im Wesentlichen Folgendes zu Grunde:
Um dem als zu aggressiv empfundenen Preiswettbewerb entgegenzutreten, bestand zwischen der Erst-
bis Drittbeklagten (die Drittbeklagte ist seit Ende 1998 auch „mittelbare Eigentümerin“ der H***** GmbH und der D***** AG) und der Fünftbeklagten zumindest seit den 80er Jahren ein von ihnen immer wieder bestätigtes Übereinkommen, wonach der Markt der Aufzugs- und Fahrtreppenindustrie nach allseits anerkannten Grundsätzen („guidelines“ oder „gentlemen´s agreement“) aufgeteilt werden sollte. Grundsätzlich sollten den Unternehmen jeweils die „preferred customers“ zufallen. Zu diesem Zweck war vereinbart, dass sich die Mitbewerber des Unternehmens, das der Abstimmung nach mit dem Kunden kontrahieren sollte, weniger aggressiv verhalten würden. Sie würden entweder seinen Preis nicht unterbieten oder gar kein Anbot legen. Für ein Unternehmen war ein Kunde ein preferred customer insbesondere dann, wenn das Unternehmen schon im Vorfeld einer Anbotseinholung bei der Planung einer Anlage mitgewirkt oder bereits früher mit dem Kunden in Geschäftsbeziehungen gestanden hatte. Wurde einem Unternehmen ein größeres Projekt zugebilligt, versuchten die Vertreter der anderen Unternehmen, dafür einen Ausgleich zu erhalten. Es sollte auch der Grundsatz gelten, dass jeder Hersteller seine eigenen Anlagen warten, reparieren oder modernisieren sollte. Durch die Absprachen sollte ein möglichst hohes Entgelt auch für Wartungen sichergestellt werden. Anlässlich der gemeinsamen Treffen, die alle 4-8 Wochen stattfanden, bestätigten die Vorstände/Geschäftsführer der Unternehmen immer wieder die Geltung dieser Grundsätze und führten Beschwerde, wenn diese verletzt wurden.Um dem als zu aggressiv empfundenen Preiswettbewerb entgegenzutreten, bestand zwischen der Erst-, bis Drittbeklagten (die Drittbeklagte ist seit Ende 1998 auch „mittelbare Eigentümerin“ der H***** GmbH und der D***** AG) und der Fünftbeklagten zumindest seit den 80er Jahren ein von ihnen immer wieder bestätigtes Übereinkommen, wonach der Markt der Aufzugs- und Fahrtreppenindustrie nach allseits anerkannten Grundsätzen („guidelines“ oder „gentlemen´s agreement“) aufgeteilt werden sollte. Grundsätzlich sollten den Unternehmen jeweils die „preferred customers“ zufallen. Zu diesem Zweck war vereinbart, dass sich die Mitbewerber des Unternehmens, das der Abstimmung nach mit dem Kunden kontrahieren sollte, weniger aggressiv verhalten würden. Sie würden entweder seinen Preis nicht unterbieten oder gar kein Anbot legen. Für ein Unternehmen war ein Kunde ein preferred customer insbesondere dann, wenn das Unternehmen schon im Vorfeld einer Anbotseinholung bei der Planung einer Anlage mitgewirkt oder bereits früher mit dem Kunden in Geschäftsbeziehungen gestanden hatte. Wurde einem Unternehmen ein größeres Projekt zugebilligt, versuchten die Vertreter der anderen Unternehmen, dafür einen Ausgleich zu erhalten. Es sollte auch der Grundsatz gelten, dass jeder Hersteller seine eigenen Anlagen warten, reparieren oder modernisieren sollte. Durch die Absprachen sollte ein möglichst hohes Entgelt auch für Wartungen sichergestellt werden. Anlässlich der gemeinsamen Treffen, die alle 4-8 Wochen stattfanden, bestätigten die Vorstände/Geschäftsführer der Unternehmen immer wieder die Geltung dieser Grundsätze und führten Beschwerde, wenn diese verletzt wurden.
Die Kartellanten versuchten hinsichtlich erheblich mehr als der Hälfte des Marktvolumens, für Neuanlagen eine Koordinierung zu erreichen. Hinsichtlich mehr als der Hälfte der angesprochenen Projekte erfolgte auch eine einvernehmliche Zuteilung an einen von ihnen, sodass zumindest ein Drittel des Marktvolumens konkret abgesprochen wurde. Ungefähr zwei Drittel der abgestimmten Projekte kamen wie geplant zustande. Bei einem Drittel der Fälle kamen entweder nicht am Kartell beteiligte Unternehmen (Kartellaußenseiter) zum Zug oder einer der Kartellanten, der sich nicht an die vereinbarte Zuteilung hielt und billiger anbot. Auch auf bilateraler Ebene wurden Projekte einvernehmlich zugeteilt. Das Verhalten der Kartellanten führte dazu, dass sich die Marktpreise auch in den letzten Jahren vor 2004 kaum änderten und ihre Marktanteile annähernd gleich blieben.
Die letzte Sitzung des Marketingausschusses fand am 12. 2. 2004 statt. Die Koordination wurde frühestens Ende 2005 eingestellt.
Die Kartellstrafe wurde auf der Basis eines Umsatzes von 30 % des letzten Geschäftsjahrs, an dem das Unternehmen an der Zuwiderhandlung beteiligt war, und eines Zuschlags von 50 % wegen der Dauer des Verstoßes errechnet, wobei die Mitwirkung an der Aufklärung des Sachverhalts zu einem Abschlag von 5 % als Milderungsgrund und hinsichtlich der Zweitbeklagten der Versuch, die Kronzeugenstellung zu erlangen, zu einem weiteren Abschlag von 50 % führte.
In rechtlicher Hinsicht führte der Oberste Gerichtshof aus, dass das Kartellgericht befugt sei, Verstöße gegen nationales und europäisches Wettbewerbsrecht ab dem 1. 7. 2002 durch Verhängung von Geldbußen zu ahnden. Das immer wieder bestätigte Übereinkommen habe zumindest seit den 80er Jahren bestanden und sei, wenn auch nicht lückenlos, durchgeführt worden. Der Markt sei nach allseits anerkannten Grundsätzen aufgeteilt und im Zuge dessen seien sensible Unternehmensdaten regelmäßig ausgetauscht worden. Das Verhalten sei darauf gerichtet gewesen, dem jeweils bevorzugten Unternehmen einen höheren Preis als unter Wettbewerbsbedingungen erreichbar zu sichern. Dadurch sei der Wettbewerb und die unter Wettbewerbsbedingungen eintretende Entwicklung der Preise verfälscht worden. Es liege eine wettbewerbsbeschränkende Vereinbarung und ein abgestimmtes Verhalten entgegen Art 81 EGV vor. Es sei auch der Tatbestand des § 18 KartG 1988 erfüllt.In rechtlicher Hinsicht führte der Oberste Gerichtshof aus, dass das Kartellgericht befugt sei, Verstöße gegen nationales und europäisches Wettbewerbsrecht ab dem 1. 7. 2002 durch Verhängung von Geldbußen zu ahnden. Das immer wieder bestätigte Übereinkommen habe zumindest seit den 80er Jahren bestanden und sei, wenn auch nicht lückenlos, durchgeführt worden. Der Markt sei nach allseits anerkannten Grundsätzen aufgeteilt und im Zuge dessen seien sensible Unternehmensdaten regelmäßig ausgetauscht worden. Das Verhalten sei darauf gerichtet gewesen, dem jeweils bevorzugten Unternehmen einen höheren Preis als unter Wettbewerbsbedingungen erreichbar zu sichern. Dadurch sei der Wettbewerb und die unter Wettbewerbsbedingungen eintretende Entwicklung der Preise verfälscht worden. Es liege eine wettbewerbsbeschränkende Vereinbarung und ein abgestimmtes Verhalten entgegen Artikel 81, EGV vor. Es sei auch der Tatbestand des Paragraph 18, KartG 1988 erfüllt.
Die Klägerin begehrt, die Beklagten zur ungeteilten Hand schuldig zu erkennen, ihr 8.134.344,54 EUR sA zu bezahlen. Weiters erhebt sie ein Stufenklagebegehren nach Art XLII EGZPO und ein Feststellungsbegehren. Die Beklagten, die zumindest seit den 80er Jahren in Österreich einen Marktanteil von ca 80 % auf dem Gebiet von Einbau und Wartung von Aufzügen und Fahrtreppen gehalten hätten, hätten seit damals bis Ende 2005 ein Kartell im Bereich des Neuanlagengeschäfts, der Errichtung, der Modernisierung und der Wartung von Aufzügen und Fahrtreppen gebildet. Sie hätten Preisabsprachen, Quotenabsprachen und Gebiets-
sowie Kundenaufteilungen vorgenommen. Dadurch sei eine Gesamtmarktveränderung im Sinn eines generell höheren Preisniveaus gegenüber jenem, wie es ohne das Kartell bestanden hätte, herbeigeführt worden. Gegen zahlreiche natürliche Personen sei deshalb ein Strafverfahren wegen des Verdachts auf wettbewerbsbeschränkende Bieterabsprachen nach § 168b StGB eingeleitet worden, das noch anhängig sei. Die Klägerin habe sich bei diesem Verfahren als Privatbeteiligte angeschlossen. Die Klägerin mache den Schaden hinsichtlich jener Aufzüge geltend, die im Zeitraum vom 1. 1. 1989 bis 31. 12. 2005 angeschafft worden seien. Hinsichtlich des Fahrtreppenbereichs umfasse der Klagsanspruch den Zeitraum vom 1. 1. 1989 bis 31. 12. 2007, weil am 23. 10. 2001 mit der Fünftbeklagten ein Rahmenvertrag geschlossen worden sei, der bis 31. 12. 2006 in Geltung gestanden und noch bis Ende 2007 abgewickelt worden sei. Ohne das Kartell wären die Errichtungskosten bei Aufzügen um 18,14 %, bei Fahrtreppen um 28,01 % geringer gewesen. Die Klägerin sei von den Beklagten, die auch gegen ihre vertraglichen Aufklärungs- und Sorgfaltspflichten verstoßen hätten, vorsätzlich getäuscht worden. Weiters liege Teilnichtigkeit des überhöhten Preises gemäß § 879 ABGB vor. Die Preisklausel in den Verträgen werde angefochten und die Anpassung auf den Marktpreis begehrt. Die Viertbeklagte hafte auf Grund § 15 Abs 1 SpaltG neben der Drittbeklagten, ihrer Rechtsnachfolgerin. Die Haftung der Beklagten, auch aus dem Titel des Schadenersatzes, sei nach §§ 1301 f ABGB eine Solidarhaftung. Die Ansprüche unterlägen der dreißigjährigen Verjährungsfrist, weil ein Verstoß gegen Strafgesetze vorliege. Es sei aber auch die dreijährige Verjährungsfrist gewahrt. Frühestens ab der Veröffentlichung durch die Bundeswettbewerbsbehörde (2. 2. 2007) habe die Klägerin Kenntnis von den Kartellrechtsverstößen erlangt.Die Klägerin begehrt, die Beklagten zur ungeteilten Hand schuldig zu erkennen, ihr 8.134.344,54 EUR sA zu bezahlen. Weiters erhebt sie ein Stufenklagebegehren nach Art XLII EGZPO und ein Feststellungsbegehren. Die Beklagten, die zumindest seit den 80er Jahren in Österreich einen Marktanteil von ca 80 % auf dem Gebiet von Einbau und Wartung von Aufzügen und Fahrtreppen gehalten hätten, hätten seit damals bis Ende 2005 ein Kartell im Bereich des Neuanlagengeschäfts, der Errichtung, der Modernisierung und der Wartung von Aufzügen und Fahrtreppen gebildet. Sie hätten Preisabsprachen, Quotenabsprachen und Gebiets-, sowie Kundenaufteilungen vorgenommen. Dadurch sei eine Gesamtmarktveränderung im Sinn eines generell höheren Preisniveaus gegenüber jenem, wie es ohne das Kartell bestanden hätte, herbeigeführt worden. Gegen zahlreiche natürliche Personen sei deshalb ein Strafverfahren wegen des Verdachts auf wettbewerbsbeschränkende Bieterabsprachen nach Paragraph 168 b, StGB eingeleitet worden, das noch anhängig sei. Die Klägerin habe sich bei diesem Verfahren als Privatbeteiligte angeschlossen. Die Klägerin mache den Schaden hinsichtlich jener Aufzüge geltend, die im Zeitraum vom 1. 1. 1989 bis 31. 12. 2005 angeschafft worden seien. Hinsichtlich des Fahrtreppenbereichs umfasse der Klagsanspruch den Zeitraum vom 1. 1. 1989 bis 31. 12. 2007, weil am 23. 10. 2001 mit der Fünftbeklagten ein Rahmenvertrag geschlossen worden sei, der bis 31. 12. 2006 in Geltung gestanden und noch bis Ende 2007 abgewickelt worden sei. Ohne das Kartell wären die Errichtungskosten bei Aufzügen um 18,14 %, bei Fahrtreppen um 28,01 % geringer gewesen. Die Klägerin sei von den Beklagten, die auch gegen ihre vertraglichen Aufklärungs- und Sorgfaltspflichten verstoßen hätten, vorsätzlich getäuscht worden. Weiters liege Teilnichtigkeit des überhöhten Preises gemäß Paragraph 879, ABGB vor. Die Preisklausel in den Verträgen werde angefochten und die Anpassung auf den Marktpreis begehrt. Die Viertbeklagte hafte auf Grund Paragraph 15, Absatz eins, SpaltG neben der Drittbeklagten, ihrer Rechtsnachfolgerin. Die Haftung der Beklagten, auch aus dem Titel des Schadenersatzes, sei nach Paragraphen 1301, f ABGB eine Solidarhaftung. Die Ansprüche unterlägen der dreißigjährigen Verjährungsfrist, weil ein Verstoß gegen Strafgesetze vorliege. Es sei aber auch die dreijährige Verjährungsfrist gewahrt. Frühestens ab der Veröffentlichung durch die Bundeswettbewerbsbehörde (2. 2. 2007) habe die Klägerin Kenntnis von den Kartellrechtsverstößen erlangt.
Über das Begehren auf Zahlung aus mit den Kartellanten direkt abgeschlossenen Verträgen hat das Erstgericht noch nicht entschieden. Gegenstand des Revisionsverfahrens sind folgende Teile des Klagebegehrens:
(a) Die Forderung von 1.839.293,74 EUR sA, die nach den Behauptungen der Klägerin daraus resultiert, dass sich Kartellaußenseiter das vom Kartell bewirkte erhöhte Marktpreisniveau bei der Preisgestaltung für ihre eigenen Produkte zunutze gemacht hätten und die Klägerin auch bei den von diesen erworbenen Aufzugsanlagen und Fahrtreppen geschädigt worden sei;
(b) die Forderung von 93.600,48 EUR, die die Klägerin darauf gründet, dass die Stadt Wien im Jahr 1991 von der Zweitbeklagten für den Bahnhof Wien-Mitte Fahrtreppen laut Inventarnummern 917 00848 und 917 00849 gekauft habe und die Käuferin die von ihr gezahlten überhöhten Preise der Klägerin als indirekte Erwerberin der Fahrtreppen weiter verrechnet habe.
c) Folgendes Stufenklagenbegehren nach Art XLII EGZPO: „Die Beklagten sind zur geteilten Hand schuldig, der Klägerin bezüglich ihrer jeweiligen nicht von Punkt I. 1. … (= Zahlungsbegehren) umfassten Vertragsverhältnisse mit der Klägerin sowie sämtlicher von den Beklagten gegenüber der Klägerin erbrachten Leistungen aus der Herstellung und Modernisierung von Fahrtreppen und Aufzügen jeweils im Zeitraum vom 1. 1. 1989 bis 31. 12. 2005 im Aufzugsbereich und im Kartellzeitraum 1. 1. 1989 bis 31. 12. 2007 im Fahrtreppenbereich sowie dem Kartellzeitraum zuzurechnenden Folgeverträgen, das sind jene Verträge, die direkt oder indirekt auf Verträge, die im Kartellzeitraum abgeschlossen wurden, basieren, aber selbst nach diesem Zeitraum abgeschlossen wurden oder ihre rechtlichen Wirkungen entfalten, Rechnung zu legen. Die Rechnungslegung hat dabei für jeden einzelnen Aufzug und jede Fahrtreppe zumindest die Angabe des Aufzugs bzw der Fahrtreppe, die Beschreibung derselben insbesondere nach preisbestimmenden Merkmalen (insbesondere Förderhöhe, Geschwindigkeit und Neigungswinkel) sowie das Baujahr, die Art der erbrachten Leistung, den Zeitraum der Leistungserbringung und die in Rechnung gestellten Beträge, das Datum von erfolgten Zahlungen der Klägerin und sämtliche darüber hinausgehende Vereinbarungen zur jeweiligen Anlage sowie die Gesamtsumme der Errichtungskosten zu enthalten. Die Beklagten sind zur ungeteilten Hand schuldig, der Klägerin den sich auf Grund der Rechnungslegung ergebenden Guthabensbetrag, welcher sich durch Abzug des ermittelten Überhöhungsprozentsatzes für Aufzüge in der Höhe von 18,14 % und für Fahrtreppen von 28,01 % von den aus der Rechnungslegung ermittelten Errichtungskosten bzw den tatsächlich von der Klägerin bezahlten Rechnungspreisen ergibt, zu bezahlen, wobei die ziffernmäßige Festsetzung des Zahlungsanspruchs bis zur erfolgten Rechnungslegung vorbehalten bleibt.“c) Folgendes Stufenklagenbegehren nach Art XLII EGZPO: „Die Beklagten sind zur geteilten Hand schuldig, der Klägerin bezüglich ihrer jeweiligen nicht von Punkt römisch eins. 1. … (= Zahlungsbegehren) umfassten Vertragsverhältnisse mit der Klägerin sowie sämtlicher von den Beklagten gegenüber der Klägerin erbrachten Leistungen aus der Herstellung und Modernisierung von Fahrtreppen und Aufzügen jeweils im Zeitraum vom 1. 1. 1989 bis 31. 12. 2005 im Aufzugsbereich und im Kartellzeitraum 1. 1. 1989 bis 31. 12. 2007 im Fahrtreppenbereich sowie dem Kartellzeitraum zuzurechnenden Folgeverträgen, das sind jene Verträge, die direkt oder indirekt auf Verträge, die im Kartellzeitraum abgeschlossen wurden, basieren, aber selbst nach diesem Zeitraum abgeschlossen wurden oder ihre rechtlichen Wirkungen entfalten, Rechnung zu legen. Die Rechnungslegung hat dabei für jeden einzelnen Aufzug und jede Fahrtreppe zumindest die Angabe des Aufzugs bzw der Fahrtreppe, die Beschreibung derselben insbesondere nach preisbestimmenden Merkmalen (insbesondere Förderhöhe, Geschwindigkeit und Neigungswinkel) sowie das Baujahr, die Art der erbrachten Leistung, den Zeitraum der Leistungserbringung und die in Rechnung gestellten Beträge, das Datum von erfolgten Zahlungen der Klägerin und sämtliche darüber hinausgehende Vereinbarungen zur jeweiligen Anlage sowie die Gesamtsumme der Errichtungskosten zu enthalten. Die Beklagten sind zur ungeteilten Hand schuldig, der Klägerin den sich auf Grund der Rechnungslegung ergebenden Guthabensbetrag, welcher sich durch Abzug des ermittelten Überhöhungsprozentsatzes für Aufzüge in der Höhe von 18,14 % und für Fahrtreppen von 28,01 % von den aus der Rechnungslegung ermittelten Errichtungskosten bzw den tatsächlich von der Klägerin bezahlten Rechnungspreisen ergibt, zu bezahlen, wobei die ziffernmäßige Festsetzung des Zahlungsanspruchs bis zur erfolgten Rechnungslegung vorbehalten bleibt.“
Dazu bringt sie im Wesentlichen vor: Im Hinblick darauf, dass die Klägerin nicht ausschließen könne, dass ihr die von den Beklagten erbrachten Leistungen und errichteten Anlagen im Fahrtreppen- und Aufzugsbereich nicht mehr vollständig bekannt seien, stehe ihr gemäß Art XLII EGZPO die Stufenklage zur Verfügung. Sie sei Vertragspartnerin der Beklagten. Die Kartellrechtsverstöße seien ihr erst nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist für Belege bekannt geworden. Ihr Anspruch ergebe sich auch daraus, dass sie in entschuldbarer Weise über das Bestehen und den Umfang „des Vermögens“ im Ungewissen sei, die Beklagten hingegen in der Lage seien, unschwer die geforderte Auskunft zu erteilen. Die Pflicht zur Rechnungslegung ergebe sich auch analog aus dem Lauterkeitsrecht.
(d) Das Feststellungsbegehren, es sei den Beklagten gegenüber festzustellen, dass diese zur ungeteilten Hand für alle kausalen, über das Zahlungsbegehren hinausgehenden bereits entstandenen und künftigen Schäden aus dem Kartell hinsichtlich Fahrtreppen und Aufzüge zu haften hätten. Es bestehe ein Feststellungsinteresse, weil die Schäden noch nicht zur Gänze bekannt seien; das Kartell wirke fort und die Preise, insbesondere bei Ersatzteilen, hätten noch nicht das Niveau der Wettbewerbspreise erreicht.
Die Beklagten beantragen die Abweisung des Klagebegehrens. Sie bringen im Wesentlichen vor, ihr Verhalten habe zu keinem Schaden der Besteller geführt. Die Klägerin sei kein „preferred customer“ gewesen. In der Zeit vor 1995 seien die Absprachen der Beklagten höchstens bloße Verhaltenskartelle im Sinn des § 11 KartG 1988 gewesen, die erst seit 1999 verboten seien. Privatrechtliche Ansprüche bestünden nur soweit, als nachgewiesen werde, dass gerade der geltend gemachte Schaden durch einen Kartellverstoß verursacht worden sei, was eine konkrete Prüfung der einzelnen Liefer-und Wartungsverträge erfordere. Die Behauptungs- und Beweislast treffe die Klägerin. Im Zeitraum 1. 7. 2002 bis Ende 2005 habe die Klägerin von den Beklagten keine Aufzüge bestellt und Fahrtreppen auf Grund des Rahmenvertrags ausschließlich von der Fünftbeklagten erworben. Eine solidarische Haftung der Beklagten bestehe nicht. Es gebe keine Ansprüche, die den Kartellzeitraum beträfen, sodass die Kartellentscheidung, die nur den Zeitraum 1. 7. 2002 bis Ende 2005 betreffe, nicht präjudiziell sei. Sowohl Aufzüge als auch Fahrtreppen seien keine Massenprodukte. Die Preise bei den einzelnen Geschäften richteten sich nach den besonderen technischen Erfordernissen, wobei die Klägerin als Großabnehmerin in einer starken Verhandlungsposition sei und es ihr gegenüber nicht zu erhöhten Verkaufspreisen gekommen sei. Die Klägerin sei nicht geschädigt worden, weil sie einen allfälligen Schaden auf ihre Kunden und/oder den Bund überwälzt habe. Die Ansprüche seien überdies verjährt, weil der Klägerin das Verfahren vor der Europäischen Kommission bereits seit dem Jahr 2004 bekannt gewesen sei. Damit habe der Lauf der Verjährungsfrist begonnen.Die Beklagten beantragen die Abweisung des Klagebegehrens. Sie bringen im Wesentlichen vor, ihr Verhalten habe zu keinem Schaden der Besteller geführt. Die Klägerin sei kein „preferred customer“ gewesen. In der Zeit vor 1995 seien die Absprachen der Beklagten höchstens bloße Verhaltenskartelle im Sinn des Paragraph 11, KartG 1988 gewesen, die erst seit 1999 verboten seien. Privatrechtliche Ansprüche bestünden nur soweit, als nachgewiesen werde, dass gerade der geltend gemachte Schaden durch einen Kartellverstoß verursacht worden sei, was eine konkrete Prüfung der einzelnen Liefer-und Wartungsverträge erfordere. Die Behauptungs- und Beweislast treffe die Klägerin. Im Zeitraum 1. 7. 2002 bis Ende 2005 habe die Klägerin von den Beklagten keine Aufzüge bestellt und Fahrtreppen auf Grund des Rahmenvertrags ausschließlich von der Fünftbeklagten erworben. Eine solidarische Haftung der Beklagten bestehe nicht. Es gebe keine Ansprüche, die den Kartellzeitraum beträfen, sodass die Kartellentscheidung, die nur den Zeitraum 1. 7. 2002 bis Ende 2005 betreffe, nicht präjudiziell sei. Sowohl Aufzüge als auch Fahrtreppen seien keine Massenprodukte. Die Preise bei den einzelnen Geschäften richteten sich nach den besonderen technischen Erfordernissen, wobei die Klägerin als Großabnehmerin in einer starken Verhandlungsposition sei und es ihr gegenüber nicht zu erhöhten Verkaufspreisen gekommen sei. Die Klägerin sei nicht geschädigt worden, weil sie einen allfälligen Schaden auf ihre Kunden und/oder den Bund überwälzt habe. Die Ansprüche seien überdies verjährt, weil der Klägerin das Verfahren vor der Europäischen Kommission bereits seit dem Jahr 2004 bekannt gewesen sei. Damit habe der Lauf der Verjährungsfrist begonnen.
Der Klägerin fehle für die beiden in diesem Revisionsverfahren strittigen Zahlungsbegehren (a und b) die Aktivlegitimation. Sie sei nicht Vertragspartnerin der Beklagten gewesen. Ein Rückkoppelungszusammenhang zwischen dem behaupteten Kartell und den durch Auftragsvergabe an Dritte angeblich entstandenen Schäden bestehe nicht. Die Kartellabsprache sei nicht auf eine allgemeine Erhöhung des Preisniveaus gerichtet gewesen. Die Änderung des Preisniveaus am Gesamtmarkt und überhöhte Preise von nicht am Kartell Beteiligten lägen außerhalb des adäquaten Kausalzusammenhangs.
Für das Rechnungslegungs- (c) und das Feststellungsbegehren (d) bestehe keine Rechtsgrundlage.
Das Erstgericht erließ ausgehend vom Vorbringen der Klägerin ein Teilurteil und wies folgende Ansprüche ab: a) die Forderung über 1.839.293,74 EUR (aus Lieferungen durch Kartellaußenseitern), b) die Forderung über 93.600,48 EUR (aus Lieferungen an die Stadt Wien), c) die Stufenklage nach XLII EGZPO und d) das Feststellungsbegehren.
Zu a) und b) führte es aus: Ausgehend vom Vorbringen der Klägerin und ihrer Bewertung, dass ein Preis-
und Quotenkartell vorliege, seien mangels einer Sonderregelung nur Schäden gedeckt, soweit sie sich im Rechtswidrigkeitszusammenhang eines Schutzgesetzes befänden. Mittelbare Schäden seien nicht zu vergüten. Geschädigter könne nur der unmittelbar von der Kartellabsprache Betroffene sein, also der Kunde und erste Abnehmer des Kartellanten. Wenn ein Dritter nur von den durch das Kartell erhöhten Preisen profitiere, liege ein mittelbarer Schaden vor. Andernfalls hätte der Kreis der Anspruchsberechtigten keine überschaubaren Konturen. Sollte der Erstabnehmer den Schaden weitergegeben haben, wäre dies bereicherungsrechtlich zu lösen.Zu a) und b) führte es aus: Ausgehend vom Vorbringen der Klägerin und ihrer Bewertung, dass ein Preis-, und Quotenkartell vorliege, seien mangels einer Sonderregelung nur Schäden gedeckt, soweit sie sich im Rechtswidrigkeitszusammenhang eines Schutzgesetzes befänden. Mittelbare Schäden seien nicht zu vergüten. Geschädigter könne nur der unmittelbar von der Kartellabsprache Betroffene sein, also der Kunde und erste Abnehmer des Kartellanten. Wenn ein Dritter nur von den durch das Kartell erhöhten Preisen profitiere, liege ein mittelbarer Schaden vor. Andernfalls hätte der Kreis der Anspruchsberechtigten keine überschaubaren Konturen. Sollte der Erstabnehmer den Schaden weitergegeben haben, wäre dies bereicherungsrechtlich zu lösen.
Zu c): Gegen einen Schädiger sei mangels privatrechtlicher Auskunftspflicht eine Klage auf Rechnungslegung zur Ermittlung der Schadenshöhe nicht zulässig. Die Stufenklage diene nicht dazu, die für die Bezifferung eines Schadens maßgebenden Umstände zu erfahren oder Beweisschwierigkeiten des Geschädigten zu umgehen. Eine analoge Anwendung der Vorschriften des Immaterialgüterrechts sei bei Schadenersatzansprüchen, die mit solchen Rechtsverletzungen in keinem Zusammenhang stünden, nicht am Platz.
Zu d): Nach ständiger Judikatur bestehe kein Feststellungsinteresse für bereits entstandene Schäden, wenn Leistungsklage erhoben werden könne. Nach dem Vorbringen der Klägerin sei der Schaden der Natur der Sache nach bereits eingetreten und bezifferbar. Behauptungen dahin, dass künftig Schäden aus dem Kartell zu befürchten seien, habe die Klägerin nicht aufgestellt. Dass sie unter Umständen nicht mehr in der Lage sei, alle Geschäfte zu benennen und nachzuweisen, begründe kein Feststellungsinteresse.
Das Berufungsgericht bestätigte mit Teilurteil die Abweisung des Stufenklagebegehrens (c) und des Feststellungsbegehrens (d) hinsichtlich der bereits entstandenen Schäden. Darüber hinaus - Abweisung des Zahlungsbegehrens (a und b) und des Feststellungsbegehrens hinsichtlich zukünftiger Schäden (d) - hob es das Ersturteil auf und verwies die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurück.
Zu a) und b) führte es aus: Das Klagebegehren könne aus dem vom Erstgericht herangezogenen Grund nicht abgewiesen werden. Die Klägerin habe im Wesentlichen schlüssig vorgebracht, dass die Beklagten auf Grund der vorsätzlichen Kartellabsprachen das Preisniveau generell erhöht und die Klägerin dadurch geschädigt hätten. Grundlage des Schadenersatzanspruchs der Klägerin sei ein Verstoß gegen das im behaupteten Schadenszeitraum 1. 1. 1989 bis 31. 12. 2005 in Art 85 EGV (danach Art 81 EG und nunmehr Art 101 AEUV) geregelte unionsrechtliche Kartellverbot. Diese Bestimmung sei ein Schutzgesetz nach § 1311 ABGB und begründe bei einem Verstoß die Haftung für Schäden, die die Schutznorm gerade verhindern solle. Dies entspreche auch der Judikatur des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH). Der Kreis der durch das Kartellverbot geschützten Personen sei nicht auf solche Abnehmer beschränkt, gegen die sich die Kartellabsprache gezielt richte. Gerade Verhaltensweisen, die sich auf dem Markt insgesamt auswirkten, seien im besonderen Maß geeignet, den Wettbewerb einzuschränken oder zu verfälschen. Ein Kartellant könne sich nicht mit dem Hinweis befreien, dass der Kreis der Ersatzberechtigten sonst „keine überschaubaren Konturen“ hätte. Einer unverhältnismäßigen Inanspruchnahme des Schädigers könne auf andere Weise, insbesondere im Wege der Vorteilsausgleichung, Rechnung getragen werden.Zu a) und b) führte es aus: Das Klagebegehren könne aus dem vom Erstgericht herangezogenen Grund nicht abgewiesen werden. Die Klägerin habe im Wesentlichen schlüssig vorgebracht, dass die Beklagten auf Grund der vorsätzlichen Kartellabsprachen das Preisniveau generell erhöht und die Klägerin dadurch geschädigt hätten. Grundlage des Schadenersatzanspruchs der Klägerin sei ein Verstoß gegen das im behaupteten Schadenszeitraum 1. 1. 1989 bis 31. 12. 2005 in Artikel 85, EGV (danach Artikel 81, EG und nunmehr Artikel 101, AEUV) geregelte unionsrechtliche Kartellverbot. Diese Bestimmung sei ein Schutzgesetz nach Paragraph 1311, ABGB und begründe bei einem Verstoß die Haftung für Schäden, die die Schutznorm gerade verhindern solle. Dies entspreche auch der Judikatur des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH). Der Kreis der durch das Kartellverbot geschützten Personen sei nicht auf solche Abnehmer beschränkt, gegen die sich die Kartellabsprache gezielt richte. Gerade Verhaltensweisen, die sich auf dem Markt insgesamt auswirkten, seien im besonderen Maß geeignet, den Wettbewerb einzuschränken oder zu verfälschen. Ein Kartellant könne sich nicht mit dem Hinweis befreien, dass der Kreis der Ersatzberechtigten sonst „keine überschaubaren Konturen“ hätte. Einer unverhältnismäßigen Inanspruchnahme des Schädigers könne auf andere Weise, insbesondere im Wege der Vorteilsausgleichung, Rechnung getragen werden.
Auch indirekte Abnehmer seien durch Art 101 AEUV geschützt. Es mache keinen Unterschied, ob die Klägerin den Schaden deshalb erlitten habe, weil ihr der kartellbedingte Preisnachteil vom unmittelbaren Abnehmer überwälzt worden sei oder ob Nichtbeteiligte am Kartell ihre Preise gleichsam „im Windschatten“ der Kartellanten erhöht hätten (sogenannter Preisschirmeffekt). Beide Arten von Schäden seien für einen Teilnehmer am Kartell grundsätzlich objektiv vorhersehbar und auch vermeidbar.Auch indirekte Abnehmer seien durch Artikel 101, AEUV geschützt. Es mache keinen Unterschied, ob die Klägerin den Schaden deshalb erlitten habe, weil ihr der kartellbedingte Preisnachteil vom unmittelbaren Abnehmer überwälzt worden sei oder ob Nichtbeteiligte am Kartell ihre Preise gleichsam „im Windschatten“ der Kartellanten erhöht hätten (sogenannter Preisschirmeffekt). Beide Arten von Schäden seien für einen Teilnehmer am Kartell grundsätzlich objektiv vorhersehbar und auch vermeidbar.
Zu c): Mangels Spezialbestimmungen stehe der Klägerin kein Rechnungslegungsanspruch zu. Schadenersatzansprüche begründeten keinen Auskunftsanspruch, wenn sie sich unmittelbar aus dem Gesetz ableiteten und keine Sonderregelung bestehe. Eine Auskunftsgewährung zwecks Ermittlung von anspruchsrelevanten Umständen werde abgelehnt. Zudem sei der Anspruch unbestimmt und „allgemein gehalten“. Es sei nicht ersichtlich, dass ein Informationsgefälle zu Lasten der Klägerin bestehe und die Beklagten in der Lage seien, unschwer die gewünschten Auskünfte zu erteilen. Es sei der Klägerin zuzumuten, in ihren Unterlagen alle im strittigen Zeitraum in Auftrag gegebenen Anschaffungen und Wartungen zu erheben.
Zu d): Dem Feststellungsbegehren fehle, soweit es sich auf bereits eingetretene Schäden beziehe, das Feststellungsinteresse. Dass der Erfolg der Leistungsklage die Feststellung des hier zu Grunde liegenden Rechtsverhältnisses gänzlich erübrige, treffe auf die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen allerdings nur zu, wenn der Schaden nicht nur eingetreten, sondern auch schon objektiv bezifferbar sei. Bestehe die Möglichkeit, dass das schädigende Ereignis einen künftigen Schadenseintritt verursachen könnte, dann könne dem Geschädigten ein Feststellungsinteresse nicht abgesprochen werden. Ausgehend vom Vorbringen der Klägerin sei nicht auszuschließen, dass (in Zukunft) noch weitere zusätzliche Schäden durch die Fortwirkung des Kartells entstehen könnten. Das Erstgericht müsse daher zu den Behauptungen im Feststellungsbegehren ein Beweisverfahren durchführen und Feststellungen treffen.
Das Berufungsgericht sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands hinsichtlich des Feststellungsbegehrens und (dies ergibt sich aus der Begründung) des Stufenklagebegehrens bezogen auf die einzelnen Teilansprüche jeweils insgesamt 5.000 EUR, nicht aber 30.000 EUR übersteige. Weiters erklärte es die Revision und den Rekurs für zulässig, weil vom Obersten Gerichtshof noch nicht geklärt worden sei, ob ein durch den Verstoß gegen ein Schutzgesetz (Kartellverbot) Geschädigter eine Klage nach Art XLII EGZPO erheben könne, ob auch einem indirekten Abnehmer Schadenersatzanspruch gebühre und ein Schadenersatzanspruch wegen des Verstoßes gegen das Kartellverbot auf überhöhte Preise von Nicht-Kartellanten gestützt werden könne.
Gegen das Teilurteil (nicht aber gegen die Abweisung des Feststellungsbegehrens hinsichtlich schon entstandener Schäden) richtet sich die Revision der Klägerin mit einem Abänderungsantrag, hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Gegen den Aufhebungsbeschluss wenden sich die Rekurse der Beklagten mit Abänderungsanträgen, hilfsweise werden Aufhebungsanträge gestellt.
Die Parteien beantragen in ihren Rechtsmittelbeantwortungen, jeweils dem Rechtsmittel der Gegenseite nicht Folge zu geben.
Vorweg ist nochmals hervorzuheben, dass über die Rekurse zum Begehren über 1.839.293,74 EUR (a) noch nicht entschieden wird. Es ist der Ausgang des dazu eingeleiteten Vorabentscheidungsverfahrens beim Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Art 267 AEUV abzuwarten.Vorweg ist nochmals hervorzuheben, dass über die Rekurse zum Begehren über 1.839.293,74 EUR (a) noch nicht entschieden wird. Es ist der Ausgang des dazu eingeleiteten Vorabentscheidungsverfahrens beim Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Artikel 267, AEUV abzuwarten.