Rechtssatz RS0127672
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0127672
Entscheidungsdatum
21.01.2025
Rechtssatz
Kartellrechtliche Verbotsbestimmungen sind auch schadenersatzrechtlich relevante Verbotsnormen, haben sie doch auch den Zweck, Übervorteilungen der Marktteilnehmer auf der Marktgegenseite durch Absprachen von Kartellanten zu verhindern. Die Beteiligung an einem verbotenen Kartell kann die gesamtschuldnerische Haftung für Schadenersatzansprüche und daher den Gerichtsstand der Streitgenossenschaft begründen.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 39/11p
Entscheidungstext OGH 14.02.2012 5 Ob 39/11p
Veröff: SZ 2012/14
- 4 Ob 46/12m
Entscheidungstext OGH 02.08.2012 4 Ob 46/12m
Auch; Beisatz: Sie sind als Schutzgesetze iSd § 1311 ABGB zu qualifizieren, deren Übertretung einen Schadenersatzanspruch begründen kann. (T1); Beisatz: Der persönliche Schutzbereich des Kartellverbots erstreckt sich auf all jene Anbieter und Nachfrager, die auf den von einem Kartell betroffenen sachlich und räumlich relevanten Märkten tätig sind. (T2); Beisatz: Kartellrechtsverstöße mehrerer Unternehmen im Unternehmensverbund sind sämtlichen beteiligten Unternehmen zuzurechnen, die in Kenntnis der wesentlichen Umstände des Verstoßes daran beteiligt sind, auch wenn „verbundintern“ eine Aufgabenverteilung vereinbart wurde. (T3); Beisatz: Hier: Vereinbarungskartell nach § 10 KartG 1988. (T4); Veröff: SZ 2012/78
- 7 Ob 48/12b
Entscheidungstext OGH 17.10.2012 7 Ob 48/12b
Auch; Auch Beis wie T1
- 8 Ob 81/13i
Entscheidungstext OGH 26.05.2014 8 Ob 81/13i
Auch; Beisatz: Die Wettbewerbsregeln des nationalen Rechts und des Unionsrechts haben neben wettbewerbsrechtlichen Zwecken gerade auch den Zweck, Übervorteilungen der Marktteilnehmer auf der Marktgegenseite durch Absprachen von Kartellanten zu verhindern, weshalb sie als Schutzgesetze im Sinn des § 1311 ABGB zu qualifizieren sind. Die Beteiligung an einem verbotenen Kartell kann die gesamtschuldnerische Haftung der Kartellanten für daraus abgeleitete Schadenersatzansprüche begründen. (T5)
- 9 Ob 86/19s
Entscheidungstext OGH 21.10.2020 9 Ob 86/19s
Vgl; Beis wie T1
- 16 Ok 1/24v
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 06.12.2024 16 Ok 1/24v
vgl; Beisatz: Ein gemeinsamer Verstoß gegen das Kartellverbot bewirkt eine solidarische Haftung sämtlicher Kartellanten für daraus abgeleitete Schäden, wie sich auch aus § 37e Abs 1 KartG ergibt. (T6)
- 16 Ok 2/24s
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 21.01.2025 16 Ok 2/24s
vgl; Beisatz wie T6
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0127672
Zuletzt aktualisiert am
19.02.2025
Dokumentnummer
JJR_20120214_OGH0002_0050OB00039_11P0000_001