Die Revision ist auch berechtigt.
In der Kaskoversicherung ist Gegenstand der Versicherung das Eigentümerinteresse an der Erhaltung des versicherten Kraftfahrzeuges (VersR 1976, 1194 = JBl 1976, 156 = EvBl 1976/51; Pienitz-Flöter, Allgemeine Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung4 80 § 3 S 3). Ebensowenig wie der Mieter in der Kaskoversicherung Mitversicherter ist (VersR 1976, 1194), kommt diese Stellung demjenigen zu, der vom Versicherungsnehmer - wie hier die Beklagte - bloß ermächtigt wurde, das Fahrzeug kurzfristig zu verleihen. Dieser ist vielmehr Dritter im Sinne des § 67 Abs 1 VersVG, gegen den unter den dort genannten Voraussetzungen Regreßansprüche erhoben werden können. Daß die klagende Partei ihrem Versicherungsnehmer den Fahrzeugschaden ersetzt hat, ist nicht strittig. Zu prüfen ist daher lediglich, ob dem Versicherungsnehmer der klagenden Partei ein Anspruch auf Ersatz des Fahrzeugschadens gegen die Beklagte zusteht. Macht derjenige, dem vom Eigentümer des Kraftfahrzeuges die Befugnis eingeräumt wurde, das Fahrzeug allenfalls kurzfristig an einen Dritten zu verleihen, von dieser Rechtsmacht Gebrauch, hat er hiebei mit der nötigen Sorgfalt vorzugehen, auf die Interessen des Eigentümers Bedacht zu nehmen und diesen vor möglichen Schädigungen zu bewahren (vgl Strasser in Rummel ABGB Rz 2 und Rz 17 zu § 1009). In Wahrung der Eigentümerinteressen hat er dann, wenn der Entlehner das Fahrzeug anders gebraucht, als es bedungen war, und somit die Voraussetzungen des § 978 ABGB vorliegen, die Sache sogleich zurückzufordern. Bei der Entlehnung eines Kraftfahrzeuges muß auch ohne ausdrückliche Vereinbarung davon ausgegangen werden, daß das Fahrzeug nur auf eine dem Gesetz entsprechende Art verwendet werden darf (vgl RZ 1979/10). Eine nicht dem Gesetz entsprechende Art der Verwendung stellt keinen ordentlichen, üblichen Gebrauch dar (§ 972 ABGB). Da die Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gesetzlich verboten ist (§ 5 Abs 1 StVO), bildet die Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeuges in diesem Zustand einen Grund zur sofortigen Rückforderung. Die Beklagte hätte daher das Fahrzeug, als es Josef T*** in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand in Betrieb nahm, zurückfordern müssen. Die Unterlassung der Rückforderung stellte eine Vertragsverletzung gegenüber dem Eigentümer dar und war somit rechtswidrig. Hat die Beklagte aber objektiv eine Vertragsverletzung zu vertreten, hätte sie gemäß § 1298 ABGB den Beweis erbringen müssen, daß sie daran kein Verschulden trifft. Sämtliche Zweifel in dieser Richtung gehen zu ihren Lasten. Nun hat die Beklagte zwar behauptet, bereits im Zeitpunkt der Überlassung der Fahrzeugschlüssel an Josef T*** sich infolge Alkoholgenusses im Zustand der Sinnesverwirrung befunden zu haben. Gemäß § 1307 ABGB haftet jedoch auch derjenige, der sich aus eigenem Verschulden, etwa durch Alkohol, in einen Zustand der Sinnesverwirrung versetzt hat, für den darin verursachten Schaden. Voraussehbarkeit der Folgen ist nicht Haftungsvoraussetzung (SZ 43/231; ZVR 1974/17; Reischauer in Rummel, ABGB, Rz 2 zu § 1307 mwN; Koziol, Haftpflichtrecht2 I 121 f). Mangelndes Verschulden an der Sinnesverwirrung (vgl hiezu Reischauer aaO Rz 5) hat die Beklagte aber nicht einmal behauptet, und in dieser Richtung auch kein Sachvorbringen erstattet. Daraus folgt, daß dem Arno C*** gegen die Beklagte ein Anspruch auf Ersatz des Fahrzeugschadens zusteht, der gemäß § 67 Abs 1 VersVG auf die klagende Partei übergegangen ist.In der Kaskoversicherung ist Gegenstand der Versicherung das Eigentümerinteresse an der Erhaltung des versicherten Kraftfahrzeuges (VersR 1976, 1194 = JBl 1976, 156 = EvBl 1976/51; Pienitz-Flöter, Allgemeine Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung4 80 Paragraph 3, S 3). Ebensowenig wie der Mieter in der Kaskoversicherung Mitversicherter ist (VersR 1976, 1194), kommt diese Stellung demjenigen zu, der vom Versicherungsnehmer - wie hier die Beklagte - bloß ermächtigt wurde, das Fahrzeug kurzfristig zu verleihen. Dieser ist vielmehr Dritter im Sinne des Paragraph 67, Absatz eins, VersVG, gegen den unter den dort genannten Voraussetzungen Regreßansprüche erhoben werden können. Daß die klagende Partei ihrem Versicherungsnehmer den Fahrzeugschaden ersetzt hat, ist nicht strittig. Zu prüfen ist daher lediglich, ob dem Versicherungsnehmer der klagenden Partei ein Anspruch auf Ersatz des Fahrzeugschadens gegen die Beklagte zusteht. Macht derjenige, dem vom Eigentümer des Kraftfahrzeuges die Befugnis eingeräumt wurde, das Fahrzeug allenfalls kurzfristig an einen Dritten zu verleihen, von dieser Rechtsmacht Gebrauch, hat er hiebei mit der nötigen Sorgfalt vorzugehen, auf die Interessen des Eigentümers Bedacht zu nehmen und diesen vor möglichen Schädigungen zu bewahren vergleiche Strasser in Rummel ABGB Rz 2 und Rz 17 zu Paragraph 1009,). In Wahrung der Eigentümerinteressen hat er dann, wenn der Entlehner das Fahrzeug anders gebraucht, als es bedungen war, und somit die Voraussetzungen des Paragraph 978, ABGB vorliegen, die Sache sogleich zurückzufordern. Bei der Entlehnung eines Kraftfahrzeuges muß auch ohne ausdrückliche Vereinbarung davon ausgegangen werden, daß das Fahrzeug nur auf eine dem Gesetz entsprechende Art verwendet werden darf vergleiche RZ 1979/10). Eine nicht dem Gesetz entsprechende Art der Verwendung stellt keinen ordentlichen, üblichen Gebrauch dar (Paragraph 972, ABGB). Da die Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gesetzlich verboten ist (Paragraph 5, Absatz eins, StVO), bildet die Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeuges in diesem Zustand einen Grund zur sofortigen Rückforderung. Die Beklagte hätte daher das Fahrzeug, als es Josef T*** in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand in Betrieb nahm, zurückfordern müssen. Die Unterlassung der Rückforderung stellte eine Vertragsverletzung gegenüber dem Eigentümer dar und war somit rechtswidrig. Hat die Beklagte aber objektiv eine Vertragsverletzung zu vertreten, hätte sie gemäß Paragraph 1298, ABGB den Beweis erbringen müssen, daß sie daran kein Verschulden trifft. Sämtliche Zweifel in dieser Richtung gehen zu ihren Lasten. Nun hat die Beklagte zwar behauptet, bereits im Zeitpunkt der Überlassung der Fahrzeugschlüssel an Josef T*** sich infolge Alkoholgenusses im Zustand der Sinnesverwirrung befunden zu haben. Gemäß Paragraph 1307, ABGB haftet jedoch auch derjenige, der sich aus eigenem Verschulden, etwa durch Alkohol, in einen Zustand der Sinnesverwirrung versetzt hat, für den darin verursachten Schaden. Voraussehbarkeit der Folgen ist nicht Haftungsvoraussetzung (SZ 43/231; ZVR 1974/17; Reischauer in Rummel, ABGB, Rz 2 zu Paragraph 1307, mwN; Koziol, Haftpflichtrecht2 römisch eins 121 f). Mangelndes Verschulden an der Sinnesverwirrung vergleiche hiezu Reischauer aaO Rz 5) hat die Beklagte aber nicht einmal behauptet, und in dieser Richtung auch kein Sachvorbringen erstattet. Daraus folgt, daß dem Arno C*** gegen die Beklagte ein Anspruch auf Ersatz des Fahrzeugschadens zusteht, der gemäß Paragraph 67, Absatz eins, VersVG auf die klagende Partei übergegangen ist.
Aus der Erwägung, daß eine gewisse Konstanz der Haltereigenschaft in der Absicht des Gesetzgebers gelegen ist und deren "geradezu schaukelhafter Wechsel" vermieden werden soll, hat der Oberste Gerichtshof wiederholt, mit Billigung im Schrifttum (vgl Koziol aaO II 531), ausgesprochen, daß derjenige, der ein Fahrzeug einem anderen überläßt, Halter bleibt, wenn die Verantwortung für den Betrieb nur zum Teil und nur kurzfristig auf einen anderen übergeht (SZ 51/84; ZVR 1987/57 ua). Der Beklagten, der nur kurzfristig die Fahrzeugschlüssel mit der Ermächtigung anvertraut waren, allenfalls das Fahrzeug zu verleihen, kam nach diesen Grundsätzen eine Haltereigenschaft nicht zu. Sie war daher auch in der Haftpflichtversicherung nicht Mitversicherte. Der im § 67 VersVG normierte Übergang von Ersatzansprüchen gilt, außer gegen Mitversicherte, die nicht Dritte sind, auch in der Haftpflichtversicherung (SZ 51/106 ua). Die Befriedigung des Versicherungsnehmers im Sinne des § 67 Abs 1 VersVG geschieht in der Haftpflichtversicherung durch die Deckung des Drittschadens. Deshalb führte auch in der Haftpflichtversicherung die Zahlung der klagenden Partei an die Geschädigten zum Übergang der den Schadenersatzansprüchen gleichgestellten Regreßansprüche, die sonst dem Arno C*** gegen die schuldtragende Beklagte zugestanden wären, auf die klagende Partei (vgl SZ 51/106; ZVR 1985/7). Demgemäß ist der Revision Folge zu geben.Aus der Erwägung, daß eine gewisse Konstanz der Haltereigenschaft in der Absicht des Gesetzgebers gelegen ist und deren "geradezu schaukelhafter Wechsel" vermieden werden soll, hat der Oberste Gerichtshof wiederholt, mit Billigung im Schrifttum vergleiche Koziol aaO römisch zwei 531), ausgesprochen, daß derjenige, der ein Fahrzeug einem anderen überläßt, Halter bleibt, wenn die Verantwortung für den Betrieb nur zum Teil und nur kurzfristig auf einen anderen übergeht (SZ 51/84; ZVR 1987/57 ua). Der Beklagten, der nur kurzfristig die Fahrzeugschlüssel mit der Ermächtigung anvertraut waren, allenfalls das Fahrzeug zu verleihen, kam nach diesen Grundsätzen eine Haltereigenschaft nicht zu. Sie war daher auch in der Haftpflichtversicherung nicht Mitversicherte. Der im Paragraph 67, VersVG normierte Übergang von Ersatzansprüchen gilt, außer gegen Mitversicherte, die nicht Dritte sind, auch in der Haftpflichtversicherung (SZ 51/106 ua). Die Befriedigung des Versicherungsnehmers im Sinne des Paragraph 67, Absatz eins, VersVG geschieht in der Haftpflichtversicherung durch die Deckung des Drittschadens. Deshalb führte auch in der Haftpflichtversicherung die Zahlung der klagenden Partei an die Geschädigten zum Übergang der den Schadenersatzansprüchen gleichgestellten Regreßansprüche, die sonst dem Arno C*** gegen die schuldtragende Beklagte zugestanden wären, auf die klagende Partei vergleiche SZ 51/106; ZVR 1985/7). Demgemäß ist der Revision Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41, 50, ZPO.