Der außerordentliche Revisionsrekurs ist mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO unzulässig, weil der angefochtene Beschluß auf Zulassung der Richtigstellung der Parteibezeichnung der als gefestigt anzusehenden ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zu dem durch die Zivilverfahrensnovelle 1983 eingefügten Abs 5 des § 235 ZPO entspricht (ausgehend von 4 Ob 12, 13/78 vom 21.2.1978, die dem Novellengesetzgeber als Grundlage diente; 9 Ob A 251/88, 9 Ob ADer außerordentliche Revisionsrekurs ist mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO unzulässig, weil der angefochtene Beschluß auf Zulassung der Richtigstellung der Parteibezeichnung der als gefestigt anzusehenden ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zu dem durch die Zivilverfahrensnovelle 1983 eingefügten Absatz 5, des Paragraph 235, ZPO entspricht (ausgehend von 4 Ob 12, 13/78 vom 21.2.1978, die dem Novellengesetzgeber als Grundlage diente; 9 Ob A 251/88, 9 Ob A
134/89, 9 Ob A 32, 37/90, 9 Ob A 11/89, 9 Ob A 300/90, 7 Ob 606/91 =
RZ 1993/9, 70, 3 Ob 557/91 = ecolex 1992, 243, 6 Ob 533/92 = WBl
1993, 92, 8 Ob 1620/92 und andere). Die erstgerichtlichen Feststellungen sind insofern irreführend, als ein Unternehmen mit der Firma "I*****" nach den unbekämpften Ausführungen des Berufungsgerichtes im Firmenbuch nicht eingetragen ist. Es existiert daher neben der GesmbH kein parteifähiges Gebilde dieses Namens.
Der Rekurs gegen den das Urteil aufhebenden Beschluß ist infolge seines unmittelbaren Zusammenhanges mit der Entscheidung über die Zulässigkeit der Richtigstellung der Parteibezeichnung ebenfalls mangels des Vorliegens der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO unzulässig.Der Rekurs gegen den das Urteil aufhebenden Beschluß ist infolge seines unmittelbaren Zusammenhanges mit der Entscheidung über die Zulässigkeit der Richtigstellung der Parteibezeichnung ebenfalls mangels des Vorliegens der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO unzulässig.
Die Richtigstellung der Parteibezeichnung hat zur Konsequenz, daß die einzige vom Erstgericht getroffene Urteilsfeststellung, der hier strittige Vertrag sei von Hermann P***** als Geschäftsführer der GesmbH geschlossen worden, zur Beurteilung der Klagsforderung nicht hinreicht. Das Urteil des Erstgerichtes leidet somit an erheblichen Feststellungsmängeln, die im Rahmen der zulässig ausgeführten Rechtsrüge der Berufung zu beachten waren. Die beklagte Partei vermag in ihrem Rekurs gegen den Aufhebungsbeschluß keine Argumente darzulegen, warum sich die klagende Partei in ihrer Rechtsrüge nicht auf die Anfechtung der Ansicht des Erstgerichtes beschränken hätte sollen, daß nicht sie, sondern ein anderes Rechtssubjekt die geltend gemachten Ansprüche aus dem Vertrag erworben habe. Eine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO kann darin, ob das Berufungsgericht unter den vorliegenden Umständen die Berufung zu Recht als zulässig behandelt hat, nicht erblickt werden.Die Richtigstellung der Parteibezeichnung hat zur Konsequenz, daß die einzige vom Erstgericht getroffene Urteilsfeststellung, der hier strittige Vertrag sei von Hermann P***** als Geschäftsführer der GesmbH geschlossen worden, zur Beurteilung der Klagsforderung nicht hinreicht. Das Urteil des Erstgerichtes leidet somit an erheblichen Feststellungsmängeln, die im Rahmen der zulässig ausgeführten Rechtsrüge der Berufung zu beachten waren. Die beklagte Partei vermag in ihrem Rekurs gegen den Aufhebungsbeschluß keine Argumente darzulegen, warum sich die klagende Partei in ihrer Rechtsrüge nicht auf die Anfechtung der Ansicht des Erstgerichtes beschränken hätte sollen, daß nicht sie, sondern ein anderes Rechtssubjekt die geltend gemachten Ansprüche aus dem Vertrag erworben habe. Eine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO kann darin, ob das Berufungsgericht unter den vorliegenden Umständen die Berufung zu Recht als zulässig behandelt hat, nicht erblickt werden.
Der Antrag der klagenden Partei auf Zuspruch von Kosten für die Erstattung einer Rekursbeantwortung war abzuweisen, weil die klagende Partei auf die Unzulässigkeit des Rekurses nicht hingewiesen hat (§§ 40, 50 ZPO). Die Erstattung einer Gegenschrift zum außerordentlichen Revisionsrekurs der beklagten Partei ist im vorliegenden Fall nicht vorgesehen (§ 521 a ZPO).Der Antrag der klagenden Partei auf Zuspruch von Kosten für die Erstattung einer Rekursbeantwortung war abzuweisen, weil die klagende Partei auf die Unzulässigkeit des Rekurses nicht hingewiesen hat (Paragraphen 40, 50, ZPO). Die Erstattung einer Gegenschrift zum außerordentlichen Revisionsrekurs der beklagten Partei ist im vorliegenden Fall nicht vorgesehen (Paragraph 521, a ZPO).