Die gegen die Entscheidung der zweiten Instanz erhobene Revision der Kläger ist berechtigt.
Die in der Entscheidung SZ 44/41 vertretene Rechtsansicht, daß ohne Vereinbarung der Verbücherung der vertraglich eingeräumten Dienstbarkeit die Einwilligung in die Einverleibung nicht begehrt werden könne, weil ohne solche Vereinbarung nur ein obligatorisches Recht gegeben sei, ist auf Kritik gestoßen (Pfersmann in ÖJZ 1975, 174). Der Oberste Gerichtshof hat auch schon mehrfach ausgesprochen, daß aus der Einräumung der Dienstbarkeit (bzw. eines Rechtes mit dem typischen Inhalt einer Dienstbarkeit) auch ohne besondere Vereinbarung die Pflicht des Bestellers zur Einwilligung in die Einverleibung folgt (MietSlg 35.045; 7 Ob 605/89; 6 Ob 673/88; 1 Ob 629/81; 1 Ob 40/80 ua; so auch Petrasch in Rummel2 Rz 1 zu § 481). Von der Frage nach der Verpflichtung des Bestellers einer Dienstbarkeit zur Einwilligung in die Einverleibung zu trennen ist aber wohl die Frage, ob das dingliche Recht einer Dienstbarkeit vereinbart wurde. Die Rechtsprechung hat wiederholt, insbesondere im Zusammenhang mit der Einräumung eines Wohnungsrechtes, das auch ohne dingliche Wirkung begründet werden kann (MietSlg. 28.045; Petrasch aaO Rz 3 zu § 521), hervorgehoben, daß die Einräumung eines Wohnungsrechtes in der Form einer Dienstbarkeit die Absicht der Parteien voraussetzt, ein dingliches Recht zu begründen (MietSlg. 39.038, 29.057; EvBl 1970/190; EvBl 1962/366 ua). Nach den Auslegungsregeln des § 914 ABGB ist nicht am buchstäblichen Sinn des Ausdrucks zu haften, sondern es ist insbesondere die Absicht der Parteien zu erforschen. Hiezu sind nicht nur die Erklärungen der Parteien, sondern alle Umstände heranzuziehen, aus denen sich Schlüsse auf die Parteienabsicht ergeben, so auch die Entstehungsgeschichte des Vertrages (NZ 1980, 37; Gschnitzer in Klang2 IV/1 406). Für die von den Parteien verfolgte Absicht kommt auch dem Zweck des gesamten Geschäftes erhebliche Bedeutung zu (Rummel in Rummel2 Rz 4 zu § 914). Das Eigentum des Klägers an dem Gebäude, das bis zur Errichtung des neuen Bauwerkes den Wohnzwecken beider Parteien diente, der von den Parteien verfolgte Zweck, die bisherige Wohnanlage durch eine zeitgemäße zu ersetzen und der Beitrag des Klägers zur Errichtung des Bauwerkes rechtfertigen den Schluß, daß den Klägern ein gegen jedermann wirkendes Recht an der Wohnung und nicht bloß ein obligatorisches Recht eingeräumt werden sollte. Im Sinne der obgenannten Rechtsprechung besteht dann aber die Verpflichtung des Bestellers zur Zustimmung zur Einverleibung auch dann, wenn dies nicht ausdrücklich vereinbart wurde. Die Beklagten als Gesamtrechtsnachfolger des Vertragspartners der Kläger haben diese Verpflichtung zu erfüllen. Daß hier anstelle der Einverleibung die Urkundenhinterlegung der maßgebliche Akt ist, ist nicht strittig.Die in der Entscheidung SZ 44/41 vertretene Rechtsansicht, daß ohne Vereinbarung der Verbücherung der vertraglich eingeräumten Dienstbarkeit die Einwilligung in die Einverleibung nicht begehrt werden könne, weil ohne solche Vereinbarung nur ein obligatorisches Recht gegeben sei, ist auf Kritik gestoßen (Pfersmann in ÖJZ 1975, 174). Der Oberste Gerichtshof hat auch schon mehrfach ausgesprochen, daß aus der Einräumung der Dienstbarkeit (bzw. eines Rechtes mit dem typischen Inhalt einer Dienstbarkeit) auch ohne besondere Vereinbarung die Pflicht des Bestellers zur Einwilligung in die Einverleibung folgt (MietSlg 35.045; 7 Ob 605/89; 6 Ob 673/88; 1 Ob 629/81; 1 Ob 40/80 ua; so auch Petrasch in Rummel2 Rz 1 zu Paragraph 481,). Von der Frage nach der Verpflichtung des Bestellers einer Dienstbarkeit zur Einwilligung in die Einverleibung zu trennen ist aber wohl die Frage, ob das dingliche Recht einer Dienstbarkeit vereinbart wurde. Die Rechtsprechung hat wiederholt, insbesondere im Zusammenhang mit der Einräumung eines Wohnungsrechtes, das auch ohne dingliche Wirkung begründet werden kann (MietSlg. 28.045; Petrasch aaO Rz 3 zu Paragraph 521,), hervorgehoben, daß die Einräumung eines Wohnungsrechtes in der Form einer Dienstbarkeit die Absicht der Parteien voraussetzt, ein dingliches Recht zu begründen (MietSlg. 39.038, 29.057; EvBl 1970/190; EvBl 1962/366 ua). Nach den Auslegungsregeln des Paragraph 914, ABGB ist nicht am buchstäblichen Sinn des Ausdrucks zu haften, sondern es ist insbesondere die Absicht der Parteien zu erforschen. Hiezu sind nicht nur die Erklärungen der Parteien, sondern alle Umstände heranzuziehen, aus denen sich Schlüsse auf die Parteienabsicht ergeben, so auch die Entstehungsgeschichte des Vertrages (NZ 1980, 37; Gschnitzer in Klang2 IV/1 406). Für die von den Parteien verfolgte Absicht kommt auch dem Zweck des gesamten Geschäftes erhebliche Bedeutung zu (Rummel in Rummel2 Rz 4 zu Paragraph 914,). Das Eigentum des Klägers an dem Gebäude, das bis zur Errichtung des neuen Bauwerkes den Wohnzwecken beider Parteien diente, der von den Parteien verfolgte Zweck, die bisherige Wohnanlage durch eine zeitgemäße zu ersetzen und der Beitrag des Klägers zur Errichtung des Bauwerkes rechtfertigen den Schluß, daß den Klägern ein gegen jedermann wirkendes Recht an der Wohnung und nicht bloß ein obligatorisches Recht eingeräumt werden sollte. Im Sinne der obgenannten Rechtsprechung besteht dann aber die Verpflichtung des Bestellers zur Zustimmung zur Einverleibung auch dann, wenn dies nicht ausdrücklich vereinbart wurde. Die Beklagten als Gesamtrechtsnachfolger des Vertragspartners der Kläger haben diese Verpflichtung zu erfüllen. Daß hier anstelle der Einverleibung die Urkundenhinterlegung der maßgebliche Akt ist, ist nicht strittig.
Demgemäß ist der Revision Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41, 50, ZPO.