Mit den Revisionsausführungen zur Nichtigkeit und Mangelhaftigkeit bekämpft der Kläger nur die Beweiswürdigung des Berufungsgerichtes. Die Frage, ob ein Sachverständigengutachten eingeholt werden soll, ist ein Akt der Beweiswürdigung (8 Ob 559/89 uva). Eine allfällige bloß mangelhafte Begründung, insbesondere nach § 272 Abs.3 ZPO, bildet weder den Revisionsgrund nach § 503 Z 2 ZPO noch den Nichtigkeitsgrund nach § 477 Abs.1 Z 9 ZPO (9 Ob A 40/91 uva).Mit den Revisionsausführungen zur Nichtigkeit und Mangelhaftigkeit bekämpft der Kläger nur die Beweiswürdigung des Berufungsgerichtes. Die Frage, ob ein Sachverständigengutachten eingeholt werden soll, ist ein Akt der Beweiswürdigung (8 Ob 559/89 uva). Eine allfällige bloß mangelhafte Begründung, insbesondere nach Paragraph 272, Absatz 3, ZPO, bildet weder den Revisionsgrund nach Paragraph 503, Ziffer 2, ZPO noch den Nichtigkeitsgrund nach Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 9, ZPO (9 Ob A 40/91 uva).
Daß Kredite, die zur Anschaffung, Herstellung oder Instandhaltung des Gebrauchsvermögens aufgenommen und verwendet wurden, in einem inneren Zusammenhang im Sinne des § 81 Abs.1 EheG stehen und, selbst wenn sie in der Zwischenzeit von einem Teil beglichen worden sind, im Aufteilungsverfahren zu berücksichtigen sind, ist ständige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (SZ 61/4; SZ 61/206; 5 Ob 601/89 ua). Daran ändert nichts der Umstand, daß der Kredit von einem Ehegatten unter seinem Handelsnamen aufgenommen und auf dem Firmenkonto verbucht wurde, wenn er für die obgenannten Zwecke bestimmt war und hiefür auch verwendet wurde. Die in der Zeitschrift Gewinn 4/91 zitierte Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs betrifft die abgabenrechtliche Frage der Absetzbarkeit von Kreditzinsen eines grundsätzlich für betriebliche Zwecke aufgenommenen Kredites bei, wenn auch nur teilweiser Zweckentfremdung. Aus ihr ist für den Standpunkt des Klägers nichts zu gewinnen, weil die Entscheidung hier nach den privatrechtlichen Grundsätzen der §§ 81 ff EheG zutreffend ist.Daß Kredite, die zur Anschaffung, Herstellung oder Instandhaltung des Gebrauchsvermögens aufgenommen und verwendet wurden, in einem inneren Zusammenhang im Sinne des Paragraph 81, Absatz eins, EheG stehen und, selbst wenn sie in der Zwischenzeit von einem Teil beglichen worden sind, im Aufteilungsverfahren zu berücksichtigen sind, ist ständige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (SZ 61/4; SZ 61/206; 5 Ob 601/89 ua). Daran ändert nichts der Umstand, daß der Kredit von einem Ehegatten unter seinem Handelsnamen aufgenommen und auf dem Firmenkonto verbucht wurde, wenn er für die obgenannten Zwecke bestimmt war und hiefür auch verwendet wurde. Die in der Zeitschrift Gewinn 4/91 zitierte Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs betrifft die abgabenrechtliche Frage der Absetzbarkeit von Kreditzinsen eines grundsätzlich für betriebliche Zwecke aufgenommenen Kredites bei, wenn auch nur teilweiser Zweckentfremdung. Aus ihr ist für den Standpunkt des Klägers nichts zu gewinnen, weil die Entscheidung hier nach den privatrechtlichen Grundsätzen der Paragraphen 81, ff EheG zutreffend ist.
Die Frage der Rechtswegzulässigkeit (vgl SZ 54/126) ist nicht mehr zu erörtern, weil diesbezüglich eine bindende Entscheidung vorliegt (§ 42 Abs.3 JN; SZ 58/143; SZ 56/133; SZ 54/190; EFSlg. 54.926 uva).Die Frage der Rechtswegzulässigkeit vergleiche SZ 54/126) ist nicht mehr zu erörtern, weil diesbezüglich eine bindende Entscheidung vorliegt (Paragraph 42, Absatz 3, JN; SZ 58/143; SZ 56/133; SZ 54/190; EFSlg. 54.926 uva).
Mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs.1 ZPO ist die Revision unzulässig und daher zurückzuweisen.Mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO ist die Revision unzulässig und daher zurückzuweisen.
Der Antrag der beklagten Partei auf Zuspruch von Kosten des Revisionsverfahrens ist abzuweisen, weil auf die Unzulässigkeit der Revision nicht hingewiesen wurde (§§ 41, 50 ZPO).Der Antrag der beklagten Partei auf Zuspruch von Kosten des Revisionsverfahrens ist abzuweisen, weil auf die Unzulässigkeit der Revision nicht hingewiesen wurde (Paragraphen 41, 50, ZPO).