Die gegen diese Entscheidung erhobene Revision ist berechtigt.
Die Revisionsausführungen, daß die deutsche Rechtslage zur Auslegung des Punktes 6 Z 4 des Mietvertrages heranzuziehen sei, ist irrelevant, weil im Abschlußzeitpunkt vom deutschen Rechtsbereich abweichende österreichische Normen in Geltung standen und weil Feststellungen über eine Parteiabsicht bei Vertragsabschluß fehlten. Zutreffend kritisieren die Rechtsmittelwerber aber das Abweichen der Vorinstanzen von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur vorliegenden Auslegungsfrage, insbesondere das Abgehen von der Entscheidung 6 Ob 613, 614/88 (= NRsp 1989/28 = MietSlg. 40.151, 40.285 und 40.775), der ein gleichgelagerter Sachverhalt zugrundelag. Die Rechtswirksamkeit eines vereinbarten Untervermietungsverbotes wird von den Streitteilen nicht in Zweifel gestellt (vgl. dazu zuletzt 7 Ob 582/89). Strittig ist nur der Umfang dieses Verbotes. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichtes fußt die Entscheidung 6 Ob 613, 614/88 auf den Vorentscheidungen MietSlg. 37.274, 33.324, 32.368 und 23.148 und wurde auch von der Lehre gebilligt (vgl. Fenyves in Korinek-Krejci, Handbuch zum MRG, 318). Von der rechtsunkundigen Bevölkerung werden Vermietung und Verpachtung häufig einander gleichgestellt bzw. kein Unterschied darin erblickt. Zweck eines Untervermietungsverbotes für den Vermieter kann nur die Verhinderung einer Gebrauchsüberlassung des Bestandgegenstandes an Dritte sein. Daß eine solche zu verhindernde Gebrauchsüberlassung gerade über den Umweg der Unterverpachtung zulässig sein sollte, wäre sinnwidrig und müßte daher ausdrücklich vereinbart werden. Es entspricht nämlich der ständigen Rechtsprechung, daß Klauseln in Mietverträgen, mit denen eine Untervermietung verboten wird, gerade dann, wenn - wie im vorliegenden Fall - nicht festgestellt wurde, ob von den Parteien dazu etwas näheres gesprochen worden ist, nur dahin verstanden werden können, daß damit jede Art der Gebrauchsüberlassung an einen Dritten umfaßt sein sollte. Der redlichen Mietvertragsparteien zusinnbare Zweck eines solchen Verbotes kann es nämlich nicht sein, die Rechtsform zu treffen, sondern vielmehr die faktische Überlassung des Gebrauchs an den Dritten zu verhindern. Es entspricht ebenso der herrschenden Rechtsprechung, daß ein Verstoß des Mieters gegen ein solches vertragliches Verbot den Vermieter berechtigt, die Unterlassung und Wiederherstellung des vertragsgemäßen Zustandes zu begehren (6 Ob 613, 614/88 mwN). Es trifft zwar zu, daß der Entscheidung 1 Ob 614/85 (= MietSlg. 37.274) eine Vertragsklausel des Inhalts, "daß Untervermietungen jeder Art nur mit Zustimmung der Hausverwaltung zulässig sind" zugrundelag, jedoch deckte diese Vertragsformulierung auch eine nur teilweise Untervermietung ab und ist in diesem Umfang als weitreichender anzusehen.Die Revisionsausführungen, daß die deutsche Rechtslage zur Auslegung des Punktes 6 Ziffer 4, des Mietvertrages heranzuziehen sei, ist irrelevant, weil im Abschlußzeitpunkt vom deutschen Rechtsbereich abweichende österreichische Normen in Geltung standen und weil Feststellungen über eine Parteiabsicht bei Vertragsabschluß fehlten. Zutreffend kritisieren die Rechtsmittelwerber aber das Abweichen der Vorinstanzen von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur vorliegenden Auslegungsfrage, insbesondere das Abgehen von der Entscheidung 6 Ob 613, 614/88 (= NRsp 1989/28 = MietSlg. 40.151, 40.285 und 40.775), der ein gleichgelagerter Sachverhalt zugrundelag. Die Rechtswirksamkeit eines vereinbarten Untervermietungsverbotes wird von den Streitteilen nicht in Zweifel gestellt vergleiche dazu zuletzt 7 Ob 582/89). Strittig ist nur der Umfang dieses Verbotes. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichtes fußt die Entscheidung 6 Ob 613, 614/88 auf den Vorentscheidungen MietSlg. 37.274, 33.324, 32.368 und 23.148 und wurde auch von der Lehre gebilligt vergleiche Fenyves in Korinek-Krejci, Handbuch zum MRG, 318). Von der rechtsunkundigen Bevölkerung werden Vermietung und Verpachtung häufig einander gleichgestellt bzw. kein Unterschied darin erblickt. Zweck eines Untervermietungsverbotes für den Vermieter kann nur die Verhinderung einer Gebrauchsüberlassung des Bestandgegenstandes an Dritte sein. Daß eine solche zu verhindernde Gebrauchsüberlassung gerade über den Umweg der Unterverpachtung zulässig sein sollte, wäre sinnwidrig und müßte daher ausdrücklich vereinbart werden. Es entspricht nämlich der ständigen Rechtsprechung, daß Klauseln in Mietverträgen, mit denen eine Untervermietung verboten wird, gerade dann, wenn - wie im vorliegenden Fall - nicht festgestellt wurde, ob von den Parteien dazu etwas näheres gesprochen worden ist, nur dahin verstanden werden können, daß damit jede Art der Gebrauchsüberlassung an einen Dritten umfaßt sein sollte. Der redlichen Mietvertragsparteien zusinnbare Zweck eines solchen Verbotes kann es nämlich nicht sein, die Rechtsform zu treffen, sondern vielmehr die faktische Überlassung des Gebrauchs an den Dritten zu verhindern. Es entspricht ebenso der herrschenden Rechtsprechung, daß ein Verstoß des Mieters gegen ein solches vertragliches Verbot den Vermieter berechtigt, die Unterlassung und Wiederherstellung des vertragsgemäßen Zustandes zu begehren (6 Ob 613, 614/88 mwN). Es trifft zwar zu, daß der Entscheidung 1 Ob 614/85 (= MietSlg. 37.274) eine Vertragsklausel des Inhalts, "daß Untervermietungen jeder Art nur mit Zustimmung der Hausverwaltung zulässig sind" zugrundelag, jedoch deckte diese Vertragsformulierung auch eine nur teilweise Untervermietung ab und ist in diesem Umfang als weitreichender anzusehen.
Dennoch ist die vorliegende Rechtssache noch nicht entscheidungsreif, weil die beklagten Parteien eine schlüssige Genehmigung durch stillschweigende Duldung und Kenntnis der Unterverpachtung durch die Beklagte seit 1971 behauptet haben. Dabei handelt es sich um eine relevante noch zu klärende Tatfrage. Obwohl für die Konkludenz, also die Schlüssigkeit eines Verhaltens im Hinblick auf den rechtsgeschäftlichen Willen nach § 863 ABGB ein strenger Maßstab (arg. kein vernünftiger Grund, daran zu zweifeln) anzulegen ist, kann, da für die Anwendung der zitierten Bestimmung stets die Umstände des Einzelfalles maßgebend sind, von den Einwendungen der Beklagten her, nicht ausgeschlossen werden, daß die Vermieter einer Verpachtung tatsächlich rechtswirksam zugestimmt haben. Bei der rechtlichen Beurteilung dieser Frage wird aber auch zu berücksichtigen sein, ob sich die Zustimmung der Verpächter nicht nur auf bereits ein bestehendes Pachtverhältnis bezogen hat und daher nicht im Sinne einer Zustimmungserklärung auch für weitere Verpachtungen auszulegen ist (vgl. 1 Ob 614/85 in MietSlg. 37.274). Unter Umständen könnte auch von Bedeutung sein, ob die neue Verpachtung im Gegensatz zur früheren wichtige Interessen des Bestandgebers verletzt (vgl. MietSlg. 33.324).Dennoch ist die vorliegende Rechtssache noch nicht entscheidungsreif, weil die beklagten Parteien eine schlüssige Genehmigung durch stillschweigende Duldung und Kenntnis der Unterverpachtung durch die Beklagte seit 1971 behauptet haben. Dabei handelt es sich um eine relevante noch zu klärende Tatfrage. Obwohl für die Konkludenz, also die Schlüssigkeit eines Verhaltens im Hinblick auf den rechtsgeschäftlichen Willen nach Paragraph 863, ABGB ein strenger Maßstab (arg. kein vernünftiger Grund, daran zu zweifeln) anzulegen ist, kann, da für die Anwendung der zitierten Bestimmung stets die Umstände des Einzelfalles maßgebend sind, von den Einwendungen der Beklagten her, nicht ausgeschlossen werden, daß die Vermieter einer Verpachtung tatsächlich rechtswirksam zugestimmt haben. Bei der rechtlichen Beurteilung dieser Frage wird aber auch zu berücksichtigen sein, ob sich die Zustimmung der Verpächter nicht nur auf bereits ein bestehendes Pachtverhältnis bezogen hat und daher nicht im Sinne einer Zustimmungserklärung auch für weitere Verpachtungen auszulegen ist vergleiche 1 Ob 614/85 in MietSlg. 37.274). Unter Umständen könnte auch von Bedeutung sein, ob die neue Verpachtung im Gegensatz zur früheren wichtige Interessen des Bestandgebers verletzt vergleiche MietSlg. 33.324).
Die Urteile der Vorinstanzen waren daher aufzuheben und dem Erstgericht die Verfahrensfortsetzung aufzutragen.
Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 ZPO.Der Kostenvorbehalt gründet sich auf Paragraph 52, ZPO.