Aus den Entscheidungsgründen:
Der Rechtsrüge kann im Umfang der begehrten Entlohnung für den Arbeitsaufwand nicht gefolgt werden. Geradezu abwegig ist die Meinung der Beklagten, es komme hier nicht auf irgendwelche gesetzlichen Bestimmungen an, weil schon das natürliche Rechtsempfinden den Anspruch auf ein angemessenes Entgelt für jede Arbeitsleistung klarstelle. Genau umgekehrt hat sich jede Entscheidung auf dem Boden des Gesetzes zu halten; und Entgeltlichkeit ist für die Besorgung fremder Geschäfte keineswegs typisch (z. B. §§ 1004, 1038). Der in der Revision bezogene § 1152 ABGB betrifft Dienst- und Werk-Verträge und kann entgegen der Meinung der Revisionswerber auch nicht analog auf die hier strittige Geschäftsführung ohne Auftrag angewendet werden, weil das Gesetz hiefür andere Regeln enthält und § 1004 ABGB über die Frage der Entgeltlichkeit eines Auftragsverhältnisses näher steht. Fraglich könnte demnach nur sein, ob der nach § 1236 ABGB für die Geschäftsführung im Notfall zu ersetzende "Aufwand" oder die nach § 1037 ABGB bei einer nützlichen Geschäftsführung zu ersetzenden "Kosten" einen Ersatz für die Mühewaltung des Geschäftsführers ohne Auftrag umfassen. Das Berufungsgericht hat im Sinne der von ihm zitierten herrschenden Rechtsansicht (zuletzt SZ 51/7) diese Frage in analoger Anwendung des § 1004 ABGB mit Recht höchstens für den Fall bejaht, daß die Tätigkeit im Rahmen des Berufes oder Gewerbes des Geschäftsführers ausgeführt wurde.Der Rechtsrüge kann im Umfang der begehrten Entlohnung für den Arbeitsaufwand nicht gefolgt werden. Geradezu abwegig ist die Meinung der Beklagten, es komme hier nicht auf irgendwelche gesetzlichen Bestimmungen an, weil schon das natürliche Rechtsempfinden den Anspruch auf ein angemessenes Entgelt für jede Arbeitsleistung klarstelle. Genau umgekehrt hat sich jede Entscheidung auf dem Boden des Gesetzes zu halten; und Entgeltlichkeit ist für die Besorgung fremder Geschäfte keineswegs typisch (z. B. Paragraphen 1004, 1038,). Der in der Revision bezogene Paragraph 1152, ABGB betrifft Dienst- und Werk-Verträge und kann entgegen der Meinung der Revisionswerber auch nicht analog auf die hier strittige Geschäftsführung ohne Auftrag angewendet werden, weil das Gesetz hiefür andere Regeln enthält und Paragraph 1004, ABGB über die Frage der Entgeltlichkeit eines Auftragsverhältnisses näher steht. Fraglich könnte demnach nur sein, ob der nach Paragraph 1236, ABGB für die Geschäftsführung im Notfall zu ersetzende "Aufwand" oder die nach Paragraph 1037, ABGB bei einer nützlichen Geschäftsführung zu ersetzenden "Kosten" einen Ersatz für die Mühewaltung des Geschäftsführers ohne Auftrag umfassen. Das Berufungsgericht hat im Sinne der von ihm zitierten herrschenden Rechtsansicht (zuletzt SZ 51/7) diese Frage in analoger Anwendung des Paragraph 1004, ABGB mit Recht höchstens für den Fall bejaht, daß die Tätigkeit im Rahmen des Berufes oder Gewerbes des Geschäftsführers ausgeführt wurde.
Letzteres wurde vom Berufungsgericht aber zutreffend nicht angenommen, weil es nicht darauf ankommen kann, ob die Beklagten früher oder später eine eigene Hühnerfarm betrieben haben, sondern nur auf ihren Stand im Zeitpunkt der Geschäftsführung, der zugegebenermaßen ein anderer (Gastwirt) war. Entgegen der Meinung des Berufungsgerichtes kann allerdings eine im Notfall begonnene Geschäftsführung ohne Auftrag nur so lange notwendig im Sinne des § 1036 ABGB bleiben, bis zur Einholung der Zustimmung des Geschäftsherrn ein unmittelbar bevorstehender Schaden abgewendet wird, zumal bei der notwendigen Geschäftsführung nach § 1312 ABGB keine Fortsetzungspflicht besteht (Koziol - Welser I[5], 385); bei Richtigkeit des gegenteiligen Standpunktes wäre die Geschäftsführung der Beklagten übrigens wegen der dann den Nutzen übersteigenden Kosten geradezu unnütz im Sinne des § 1038 ABGB geworden.Letzteres wurde vom Berufungsgericht aber zutreffend nicht angenommen, weil es nicht darauf ankommen kann, ob die Beklagten früher oder später eine eigene Hühnerfarm betrieben haben, sondern nur auf ihren Stand im Zeitpunkt der Geschäftsführung, der zugegebenermaßen ein anderer (Gastwirt) war. Entgegen der Meinung des Berufungsgerichtes kann allerdings eine im Notfall begonnene Geschäftsführung ohne Auftrag nur so lange notwendig im Sinne des Paragraph 1036, ABGB bleiben, bis zur Einholung der Zustimmung des Geschäftsherrn ein unmittelbar bevorstehender Schaden abgewendet wird, zumal bei der notwendigen Geschäftsführung nach Paragraph 1312, ABGB keine Fortsetzungspflicht besteht (Koziol - Welser I[5], 385); bei Richtigkeit des gegenteiligen Standpunktes wäre die Geschäftsführung der Beklagten übrigens wegen der dann den Nutzen übersteigenden Kosten geradezu unnütz im Sinne des Paragraph 1038, ABGB geworden.
Im Ergebnis mit Recht bekämpfen die Revisionswerber hingegen die Nichtberücksichtigung der Umsatzsteuer aus dem Verkaufspreis der Eier und zuletzt der Hennen, soweit sie nicht den Anspruch auf Rückersatz der für die Futtermittellieferungen bezahlten Vorsteuer hatten. Dem Berufungsgericht ist in diesem Umfang ein Mißverständnis unterlaufen, weil es angenommen hat, daß es sich um eine zufolge der nun gelegten Rechnung über den Aufwandersatz begehrte, nach Art. XII Z. 3 EGUStG nicht berücksichtigende Steuerleistung handle. In Wahrheit betrifft diese Verrechnungspost nur jene Umsatzsteuer, die die Revisionswerber ohne Anspruch auf Rückersatz schon aus ihrem Gewinn zu zahlen hatten, also echte Auslagen der Geschäftsführung.Im Ergebnis mit Recht bekämpfen die Revisionswerber hingegen die Nichtberücksichtigung der Umsatzsteuer aus dem Verkaufspreis der Eier und zuletzt der Hennen, soweit sie nicht den Anspruch auf Rückersatz der für die Futtermittellieferungen bezahlten Vorsteuer hatten. Dem Berufungsgericht ist in diesem Umfang ein Mißverständnis unterlaufen, weil es angenommen hat, daß es sich um eine zufolge der nun gelegten Rechnung über den Aufwandersatz begehrte, nach Artikel römisch zwölf, Ziffer 3, EGUStG nicht berücksichtigende Steuerleistung handle. In Wahrheit betrifft diese Verrechnungspost nur jene Umsatzsteuer, die die Revisionswerber ohne Anspruch auf Rückersatz schon aus ihrem Gewinn zu zahlen hatten, also echte Auslagen der Geschäftsführung.
Mit Recht haben hingegen die Vorinstanzen jene Umsatzsteuerbeträge nicht als Abzugspost anerkannt, die die Revisionswerber infolge ihrer Berechtigung zum Vorsteuerabzug nicht endgültig tragen mußten. In diesem Umfang berufen sich die Beklagten zu Unrecht auf die Bestimmung des Art. XII Z. 3 EGUStG, wonach die Berechtigung zum Vorsteuerabzug den Anspruch auf Ersatz für eine Sache oder Leistung unbeschadet eines allfälligen Rückersatzanspruches nicht berührt. Wohl kann zufolge dieser Bestimmung der Ersatzpflichtige einen solchen Rückersatzanspruch nicht schon in dem gegen ihn geführten Prozeß geltend machen, sondern ist auf die Führung eines getrennten Rechtsstreites verwiesen (EvBl. 1976/22 u. a.). Im vorliegenden Fall geht es aber nicht um eine allfällige Berechtigung des Klägers, der selbst Ersatzansprüche geltend macht, zum späteren Abzug von Vorsteuern beim Finanzamt, sondern um die Abzugsfähigkeit der von den ersatzpflichtigen Beklagten eingewendeten vollen Steuerleistung. Der von ihnen herauszugebende Gewinn der Geschäftsführung vermindert sich aber richtigerweise nur um jene Umsatzsteuerbeträge, die sie bei ordnungsgemäßer Geschäftsführung endgültig aufwenden mußten. Hätten sie einen im Rahmen des geführten Geschäftes zustehenden Vorsteuerabzug nicht geltend gemacht, so wäre ihre volle Steuerleistung insofern nicht zweckmäßig im Sinne des § 1036 ABGB und noch weniger zum klaren, überwiegenden Vorteil des Geschäftsherrn im Sinne des § 1036 ABGB erfolgt. Es geht auch nicht um die in Art. XII Z. 3 EGUStG geregelte Verweisung eines allfälligen Rückersatzanspruches des Ersatzpflichtigen auf einen getrennten Rechtsstreit zur Erleichterung des gegen ihn geführten Ersatzprozesses (EvBl. 1976/22 u. a.; FBA 383 BlgNR, XIII. GP, 2), sondern darum, dem Ersatzberechtigten die Führung eines weiteren Rechtsstreites zur Klärung jener Frage des Vorsteuerabzuges zu ersparen, die schon jetzt gelöst werden kann. Soweit also die Revisionswerber nach den Feststellungen der Tatsacheninstanzen zum Vorsteuerabzug berechtigt waren, ist weder eine den Gewinn mindernde Steuerpflicht noch eine gerechtfertigte Auslage entstanden, die den Erlös der Geschäftsführung mindern könnte.Mit Recht haben hingegen die Vorinstanzen jene Umsatzsteuerbeträge nicht als Abzugspost anerkannt, die die Revisionswerber infolge ihrer Berechtigung zum Vorsteuerabzug nicht endgültig tragen mußten. In diesem Umfang berufen sich die Beklagten zu Unrecht auf die Bestimmung des Artikel römisch zwölf, Ziffer 3, EGUStG, wonach die Berechtigung zum Vorsteuerabzug den Anspruch auf Ersatz für eine Sache oder Leistung unbeschadet eines allfälligen Rückersatzanspruches nicht berührt. Wohl kann zufolge dieser Bestimmung der Ersatzpflichtige einen solchen Rückersatzanspruch nicht schon in dem gegen ihn geführten Prozeß geltend machen, sondern ist auf die Führung eines getrennten Rechtsstreites verwiesen (EvBl. 1976/22 u. a.). Im vorliegenden Fall geht es aber nicht um eine allfällige Berechtigung des Klägers, der selbst Ersatzansprüche geltend macht, zum späteren Abzug von Vorsteuern beim Finanzamt, sondern um die Abzugsfähigkeit der von den ersatzpflichtigen Beklagten eingewendeten vollen Steuerleistung. Der von ihnen herauszugebende Gewinn der Geschäftsführung vermindert sich aber richtigerweise nur um jene Umsatzsteuerbeträge, die sie bei ordnungsgemäßer Geschäftsführung endgültig aufwenden mußten. Hätten sie einen im Rahmen des geführten Geschäftes zustehenden Vorsteuerabzug nicht geltend gemacht, so wäre ihre volle Steuerleistung insofern nicht zweckmäßig im Sinne des Paragraph 1036, ABGB und noch weniger zum klaren, überwiegenden Vorteil des Geschäftsherrn im Sinne des Paragraph 1036, ABGB erfolgt. Es geht auch nicht um die in Artikel römisch zwölf, Ziffer 3, EGUStG geregelte Verweisung eines allfälligen Rückersatzanspruches des Ersatzpflichtigen auf einen getrennten Rechtsstreit zur Erleichterung des gegen ihn geführten Ersatzprozesses (EvBl. 1976/22 u. a.; FBA 383 BlgNR, römisch dreizehn. GP, 2), sondern darum, dem Ersatzberechtigten die Führung eines weiteren Rechtsstreites zur Klärung jener Frage des Vorsteuerabzuges zu ersparen, die schon jetzt gelöst werden kann. Soweit also die Revisionswerber nach den Feststellungen der Tatsacheninstanzen zum Vorsteuerabzug berechtigt waren, ist weder eine den Gewinn mindernde Steuerpflicht noch eine gerechtfertigte Auslage entstanden, die den Erlös der Geschäftsführung mindern könnte.
Vom Bruttoertrag der Geschäftsführung von 178 661.90 S (Rechenfehler beseitigt) sind demnach die schon vom Berufungsgericht rechtskräftig anerkannten Aufwendungen von 149 361.30 S und überdies die notwendige Ausgabe an Umsatzsteuer entsprechend der Berechnung des Erstgerichtes mit 4113.90 S abzuziehen, sodaß sich der Anspruch des Klägers auf 25 186.70 S ermäßigt.