Begründung:
Mit Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 23. 5. 2002 wurde ua die Entschädigung der nunmehrigen Erlagsgegner für eine im Zuge der Errichtung der Landesstraße Nr 379 erfolgte Enteignung mit EUR 72.965,70 bestimmt. Dieser Betrag wurde gemäß § 50 Abs 4 des Steiermärkischen Landes- Straßenverwaltungsgesetzes 1964 (LStVG 1964) iVm § 1425 ABGB gerichtlich hinterlegt, weil die Erlagsgegner, die eine höhere Entschädigung forderten, zunächst seine Annahme verweigerten.Mit Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 23. 5. 2002 wurde ua die Entschädigung der nunmehrigen Erlagsgegner für eine im Zuge der Errichtung der Landesstraße Nr 379 erfolgte Enteignung mit EUR 72.965,70 bestimmt. Dieser Betrag wurde gemäß Paragraph 50, Absatz 4, des Steiermärkischen Landes- Straßenverwaltungsgesetzes 1964 (LStVG 1964) in Verbindung mit Paragraph 1425, ABGB gerichtlich hinterlegt, weil die Erlagsgegner, die eine höhere Entschädigung forderten, zunächst seine Annahme verweigerten.
In der Folge erklärten die Erlagsgegner unter Hinweis darauf, einen Antrag auf (gerichtliche) Neufestsetzung des Entschädigungsbetrages (iSd § 50 Abs 3 LStVG) gestellt zu haben, den Erlag als Teilzahlung anzunehmen und beantragten, ihn ihnen zu überweisen. Der Erleger erklärte sich mit einer Ausfolgung nur unter der Voraussetzung einverstanden, dass die Erlagsgegner die festgesetzte Entschädigung in Höhe des Erlagsbetrages akzeptierten und den Antrag auf Neufestsetzung des Entschädigungsbetrages zurückzögen, was die Erlagsgegner aber verweigerten.In der Folge erklärten die Erlagsgegner unter Hinweis darauf, einen Antrag auf (gerichtliche) Neufestsetzung des Entschädigungsbetrages (iSd Paragraph 50, Absatz 3, LStVG) gestellt zu haben, den Erlag als Teilzahlung anzunehmen und beantragten, ihn ihnen zu überweisen. Der Erleger erklärte sich mit einer Ausfolgung nur unter der Voraussetzung einverstanden, dass die Erlagsgegner die festgesetzte Entschädigung in Höhe des Erlagsbetrages akzeptierten und den Antrag auf Neufestsetzung des Entschädigungsbetrages zurückzögen, was die Erlagsgegner aber verweigerten.
Das Erstgericht wies den Ausfolgungsantrag ab.
Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nach § 14 Abs 1 AußStrG zulässig sei, weil die zur entscheidenden Rechtsfrage ergangene Entscheidung SZ 61/97, der es gefolgt sei, von der Lehre bekämpft worden sei und angesichts der dabei gebrauchten Argumente ein Abgehen von der bisherigen oberstgerichtlichen Rechtsprechung nicht ausgeschlossen werden könne.Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nach Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zulässig sei, weil die zur entscheidenden Rechtsfrage ergangene Entscheidung SZ 61/97, der es gefolgt sei, von der Lehre bekämpft worden sei und angesichts der dabei gebrauchten Argumente ein Abgehen von der bisherigen oberstgerichtlichen Rechtsprechung nicht ausgeschlossen werden könne.
Gegen die Entscheidung des Rekursgerichtes richtet sich der Revisionsrekurs der Erlagsgegner mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss im Sinne einer Stattgebung des Ausfolgungsantrages abzuändern.
Der Erleger, dem eine Stellungnahme freigestellt wurde, hat keine Gegenäußerung (Revisionsrekursbeantwortung) erstattet.