1. Nach § 136a Abs 12 GewO idF BGBl I 2011/99, haben die zur Ausübung des Gewerbes der Vermögensberater berechtigten Gewerbetreibenden für ihre Berufstätigkeit eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung mit einer Versicherungssumme von mindestens 1.111.675 EUR für jeden einzelnen Schadensfall und von 1.667.513 EUR für alle Schadensfälle eines Jahres abzuschließen, wobei sich diese Beträge ab 15. 1. 2013 alle fünf Jahre prozentuell verändern (vgl 7 Ob 14/19p).1. Nach Paragraph 136 a, Absatz 12, GewO in der Fassung BGBl I 2011/99, haben die zur Ausübung des Gewerbes der Vermögensberater berechtigten Gewerbetreibenden für ihre Berufstätigkeit eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung mit einer Versicherungssumme von mindestens 1.111.675 EUR für jeden einzelnen Schadensfall und von 1.667.513 EUR für alle Schadensfälle eines Jahres abzuschließen, wobei sich diese Beträge ab 15. 1. 2013 alle fünf Jahre prozentuell verändern vergleiche 7 Ob 14/19p).
Nach § 382 Abs 47 GewO trat diese Bestimmung mit dem der Kundmachung folgenden Tag, frühestens jedoch mit 1. 9. 2012, in Kraft.Nach Paragraph 382, Absatz 47, GewO trat diese Bestimmung mit dem der Kundmachung folgenden Tag, frühestens jedoch mit 1. 9. 2012, in Kraft.
Auch im hier spätestens relevanten Zeitpunkt April 2012 bestand daher (noch) keine gesetzliche Haftpflichtversicherungspflicht für Vermögensberater. Entsprechend wurde bei der Gewährung vorläufigen Versicherungsschutzes laut Schreiben vom 9. 1. 2012 ausdrücklich darauf verwiesen, dass es sich dabei um keine Pflichtversicherung handelt. Erst mit 19. 9. 2013 wurde von der Beklagten der „zuständigen Behörde“ das Bestehen einer Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung gemäß § 136a Abs 12 GewO angezeigt. Auf die Ausführungen der Revision zur Pflichthaftpflichtversicherung ist daher nicht weiter einzugehen.Auch im hier spätestens relevanten Zeitpunkt April 2012 bestand daher (noch) keine gesetzliche Haftpflichtversicherungspflicht für Vermögensberater. Entsprechend wurde bei der Gewährung vorläufigen Versicherungsschutzes laut Schreiben vom 9. 1. 2012 ausdrücklich darauf verwiesen, dass es sich dabei um keine Pflichtversicherung handelt. Erst mit 19. 9. 2013 wurde von der Beklagten der „zuständigen Behörde“ das Bestehen einer Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung gemäß Paragraph 136 a, Absatz 12, GewO angezeigt. Auf die Ausführungen der Revision zur Pflichthaftpflichtversicherung ist daher nicht weiter einzugehen.
2. Der erkennende Senat lehnt zwar in ständiger Rechtsprechung die Repräsentantenhaftung des Versicherungsnehmers ab (RS0080407), weil die Auffassung, dass die Gefahr der Herbeiführung des Versicherungsfalls durch Dritte typischerweise vertraglich vom Versicherer mitübernommen wird, dem charakteristischen Versicherungszweck der österreichischen Vertragsversicherung entspricht (7 Ob 6/97a). Aber auch wenn der Versicherungsnehmer grundsätzlich nicht für Dritte einstehen muss, gilt dies nach der Rechtsprechung doch nicht in jedem Fall. Die Haftung für gesetzliche oder gewillkürte Vertreter ist nämlich keine bloße Repräsentantenhaftung (RS0080502, etwa zum Hausverwalter: 7 Ob 82/03i mwN). Schon in der Entscheidung 7 Ob 44/79 hat der Oberste Gerichtshof demgemäß ausgesprochen, dass bei Bestellung eines Dritten durch den Versicherungsnehmer zum bevollmächtigten Vertreter für ein bestimmtes Vertragsverhältnis ein besonderer und selbständiger Zurechnungsgrund vorliegt (vgl auch RS0019473).2. Der erkennende Senat lehnt zwar in ständiger Rechtsprechung die Repräsentantenhaftung des Versicherungsnehmers ab (RS0080407), weil die Auffassung, dass die Gefahr der Herbeiführung des Versicherungsfalls durch Dritte typischerweise vertraglich vom Versicherer mitübernommen wird, dem charakteristischen Versicherungszweck der österreichischen Vertragsversicherung entspricht (7 Ob 6/97a). Aber auch wenn der Versicherungsnehmer grundsätzlich nicht für Dritte einstehen muss, gilt dies nach der Rechtsprechung doch nicht in jedem Fall. Die Haftung für gesetzliche oder gewillkürte Vertreter ist nämlich keine bloße Repräsentantenhaftung (RS0080502, etwa zum Hausverwalter: 7 Ob 82/03i mwN). Schon in der Entscheidung 7 Ob 44/79 hat der Oberste Gerichtshof demgemäß ausgesprochen, dass bei Bestellung eines Dritten durch den Versicherungsnehmer zum bevollmächtigten Vertreter für ein bestimmtes Vertragsverhältnis ein besonderer und selbständiger Zurechnungsgrund vorliegt vergleiche auch RS0019473).
3. Im vorliegenden Fall war der Versicherungsnehmer im Zeitpunkt des Abschlusses des Versicherungsvertrags mit der Beklagten nicht im Unternehmen tätig und hatte auch keine Absicht, dies zu tun. Er hat das gesamte Unternehmen vielmehr einem einzigen Mitarbeiter, der über keine eigene Gewerbeberechtigung verfügte, „aus Dankbarkeit gegen Entgelt“ anvertraut. Er stellte ihm sein Unternehmen „zur Verfügung“ und ließ ihn ohne jegliche Kontrolle „schalten und walten“. Auch das Anbot zum Abschluss des Versicherungsvertrags richtete die Beklagte an den Mitarbeiter (und eine andere Person, die aber mit dem Unternehmen nicht im Zusammenhang steht). Der Versicherungsnehmer erteilte dem einzigen Mitarbeiter (zumindest schlüssig) Auftrag und Vollmacht zum selbständigen Führen des Unternehmens in seinem Namen, ohne dass er selbst nach den Feststellungen auch nur die geringste Kontrolltätigkeit entfaltete. Dem Kläger ist daher das Verhalten des Mitarbeiters als seinem gewillkürten Vertreter, der auch das Versicherungsverhältnis abwickelt, zuzurechnen (vgl 7 Ob 34/87).3. Im vorliegenden Fall war der Versicherungsnehmer im Zeitpunkt des Abschlusses des Versicherungsvertrags mit der Beklagten nicht im Unternehmen tätig und hatte auch keine Absicht, dies zu tun. Er hat das gesamte Unternehmen vielmehr einem einzigen Mitarbeiter, der über keine eigene Gewerbeberechtigung verfügte, „aus Dankbarkeit gegen Entgelt“ anvertraut. Er stellte ihm sein Unternehmen „zur Verfügung“ und ließ ihn ohne jegliche Kontrolle „schalten und walten“. Auch das Anbot zum Abschluss des Versicherungsvertrags richtete die Beklagte an den Mitarbeiter (und eine andere Person, die aber mit dem Unternehmen nicht im Zusammenhang steht). Der Versicherungsnehmer erteilte dem einzigen Mitarbeiter (zumindest schlüssig) Auftrag und Vollmacht zum selbständigen Führen des Unternehmens in seinem Namen, ohne dass er selbst nach den Feststellungen auch nur die geringste Kontrolltätigkeit entfaltete. Dem Kläger ist daher das Verhalten des Mitarbeiters als seinem gewillkürten Vertreter, der auch das Versicherungsverhältnis abwickelt, zuzurechnen vergleiche 7 Ob 34/87).
Die Beurteilung, dass der Mitarbeiter vorsätzlich iSd § 152 VersVG handelte, was zur Leistungsfreiheit des Versicherers ihm gegenüber führt, lässt die Revision unbekämpft. Infolge Zurechnung des Verhaltens des Mitarbeiters besteht auch gegenüber dem Versicherungsnehmer Leistungsfreiheit. Die Entscheidung des Berufungsgerichts hält sich daher im Rahmen der Judikatur.Die Beurteilung, dass der Mitarbeiter vorsätzlich iSd Paragraph 152, VersVG handelte, was zur Leistungsfreiheit des Versicherers ihm gegenüber führt, lässt die Revision unbekämpft. Infolge Zurechnung des Verhaltens des Mitarbeiters besteht auch gegenüber dem Versicherungsnehmer Leistungsfreiheit. Die Entscheidung des Berufungsgerichts hält sich daher im Rahmen der Judikatur.
Auf die übrigen von der Revision aufgeworfenen Fragen kommt es daher nicht mehr an.
4. Einer weiteren Begründung bedarf diese Entscheidung nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).4. Einer weiteren Begründung bedarf diese Entscheidung nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).