Die klagende Partei übersieht dabei oder setzt sich darüber hinweg, dass sich die betreffende Kritik der genannten Autoren allein gegen die Auffassung richtet, bei Garagen-Kurzparkverträgen liege (reine) Miete nur dann vor, wenn der oder die Benützer den Raum ausschließlich zu benützen befugt seien und durch Absperrung des Raumes die Möglichkeit hätten, dritte Personen von der Benützung der Räumlichkeiten auszuschließen". Die erwähnten Merkmale der "ausschließlichen Benutzung" und der "Möglichkeit, durch Absperren des Raumes Dritte von der Benützung auszuschließen, seien für die Rechtsnatur des Garagen-Kurzparkvertrages unbedeutend. Sehr wohl wird von den Genannten aaO aber im Sinne des Ausführungen des Berufungsgerichtes danach differenziert, ob die Parkhausunternehmer besondere Obhutspflichten (zB Bewachung, Pflege, Wartung udgl.) übernähmen oder nicht. Sei dies der Fall, lägen keine Mietverträge, sondern Verwahrungsverträge bzw Verträge besonderer Art vor (RdW 1986, 201). Entgegen der Ansicht der klagenden Partei wird die bekämpfte Rechtsauffassung des Berufungsgerichtes durch die Ausführungen der genannten Autoren daher nicht widerlegt, sondern gestützt.
Die Auffassung des Berufungsgerichtes, die gegenständliche Vereinbarung über die Einstellung, Fütterung und Wartung des Pferdes der Beklagten sei (jedenfalls überwiegend) als Verwahrungsvertrag anzusehen, steht im Einklang mit der dazu bereits vom Berufungsgericht zitierten oberstgerichtlichen Judikatur (JBl 1974, 622; 8 Ob 517/94, EvBl 1995/8; 3 Ob 172/97h, SZ 70/236; RIS-Justiz RS0019331; RS0019347). Warum diese, wie die klagende Partei meint, nicht herangezogen werden könne, weil es sich dabei zumeist um Haftungsfälle handelte, ist nicht ersichtlich.
Ob, wie das Berufungsgericht weiters vertritt, die Elemente des Verwahrungsvertrages jene eines Bestandverhältnisses hier eindeutig dominierten, oder ob, wie die klagende Partei meint, das Gegenteil der Fall ist, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab, und stellt wegen dieser Einzelfallbezogenheit keine erhebliche Rechtsfrage dar (RIS-Justiz RS0044358; RS0042776; RS0042936), zumal von einer Fehlbeurteilung der zweiten Instanz, die einer Korrektur durch den Obersten Gerichtshof bedürfte, gar keine Rede sein kann.
Die klagende Partei führt schließlich noch ins Treffen, auch wenn kein eindeutiger Bestandvertrag vorliege, wäre die analoge Anwendung der §§ 560 ff ZPO geboten und beruft sich dazu auf die Entscheidung 2 Ob 3/98z, JBl 1998, 514 = SZ 71/53: Ein Grund, die Revision zuzulassen sei auch deshalb gegeben, weil das Berufungsgericht die Anwendbarkeit dieser Entscheidung auf den vorliegenden Fall zu Unrecht verneint habe.Die klagende Partei führt schließlich noch ins Treffen, auch wenn kein eindeutiger Bestandvertrag vorliege, wäre die analoge Anwendung der Paragraphen 560, ff ZPO geboten und beruft sich dazu auf die Entscheidung 2 Ob 3/98z, JBl 1998, 514 = SZ 71/53: Ein Grund, die Revision zuzulassen sei auch deshalb gegeben, weil das Berufungsgericht die Anwendbarkeit dieser Entscheidung auf den vorliegenden Fall zu Unrecht verneint habe.
In der betreffenden Entscheidung hat der Oberste Gerichtshof ausgesprochen, dass ein Innominatvertrag (also die Vereinbarung der Benützung einer Sache gegen Entgelt, jedoch gegen jederzeitigen Widerruf) außerhalb des mietrechtlichen Kündigungsschutzes oder des Schutzes des Landpachtgesetzes wirksam sei; unterliege er allerdings als Mietvertrag dem MRG oder als Pachtvertrag dem LPG, müsste er zur Vermeidung von Umgehungen wie ein Bestandvertrag behandelt werden. Dies lasse aber jedenfalls für alle Fälle der entgeltlichen Überlassung des Gebrauches, in denen nicht von vornherein ausgeschlossen werden könne, dass der Vertrag gesetzlichen Auflösungsbeschränkungen unterliegt, die zumindest analoge Anwendung der §§ 560 ff ZPO geboten erscheinen. Verwehre man nämlich in solchen Fällen demjenigen, der die Sache, wenngleich gegen jederzeitigen Widerruf, jedoch gegen Entgelt, einem anderen zum Gebrauch überlassen habe, die Möglichkeit der gerichtlichen Aufkündigung des Vertrages, so bestehe die Gefahr, dass er seinen Anspruch auf Rückstellung der zum Gebrauch überlassenen Sache überhaupt nicht durchsetzen könne, weil auch dann eine Räumungsklage nicht Erfolg habe, wenn sich der Beklagte zu Recht auf gesetzliche Beschränkungen der Auflösung des Vertrages berufe.In der betreffenden Entscheidung hat der Oberste Gerichtshof ausgesprochen, dass ein Innominatvertrag (also die Vereinbarung der Benützung einer Sache gegen Entgelt, jedoch gegen jederzeitigen Widerruf) außerhalb des mietrechtlichen Kündigungsschutzes oder des Schutzes des Landpachtgesetzes wirksam sei; unterliege er allerdings als Mietvertrag dem MRG oder als Pachtvertrag dem LPG, müsste er zur Vermeidung von Umgehungen wie ein Bestandvertrag behandelt werden. Dies lasse aber jedenfalls für alle Fälle der entgeltlichen Überlassung des Gebrauches, in denen nicht von vornherein ausgeschlossen werden könne, dass der Vertrag gesetzlichen Auflösungsbeschränkungen unterliegt, die zumindest analoge Anwendung der Paragraphen 560, ff ZPO geboten erscheinen. Verwehre man nämlich in solchen Fällen demjenigen, der die Sache, wenngleich gegen jederzeitigen Widerruf, jedoch gegen Entgelt, einem anderen zum Gebrauch überlassen habe, die Möglichkeit der gerichtlichen Aufkündigung des Vertrages, so bestehe die Gefahr, dass er seinen Anspruch auf Rückstellung der zum Gebrauch überlassenen Sache überhaupt nicht durchsetzen könne, weil auch dann eine Räumungsklage nicht Erfolg habe, wenn sich der Beklagte zu Recht auf gesetzliche Beschränkungen der Auflösung des Vertrages berufe.
Welchen gesetzlichen Auflösungsbeschränkungen der gegenständliche Vertrag unterliegen soll und inwiefern diese Erwägungen daher auch im vorliegenden Fall zu gelten hätten, vermag die klagende Partei aber nicht darzutun und ist auch nicht zu erkennen. Da daher die Rechtsansicht der Berufungsgerichts, der vorliegende Fall sei mit der zu 2 Ob 3/98z entschiedenen Rechtssache nicht vergleichbar, zutreffend ist, gelingt es der klagenden Partei auch in diesem Zusammenhang nicht, eine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO bzw einen tauglichen Zulassungsgrund aufzuzeigen.Welchen gesetzlichen Auflösungsbeschränkungen der gegenständliche Vertrag unterliegen soll und inwiefern diese Erwägungen daher auch im vorliegenden Fall zu gelten hätten, vermag die klagende Partei aber nicht darzutun und ist auch nicht zu erkennen. Da daher die Rechtsansicht der Berufungsgerichts, der vorliegende Fall sei mit der zu 2 Ob 3/98z entschiedenen Rechtssache nicht vergleichbar, zutreffend ist, gelingt es der klagenden Partei auch in diesem Zusammenhang nicht, eine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO bzw einen tauglichen Zulassungsgrund aufzuzeigen.
Ausgehend davon, dass die gegenständliche Vereinbarung einen gemischten Vertrag darstellt, bei dem die bestandrechtlichen Elemente gegenüber jenen des Verwahrungsvertrages jedenfalls nicht deutlich überwiegen, hat das Berufungsgericht die Möglichkeit einer gerichtlichen Aufkündigung verneint. Diese Rechtsansicht entspricht der ständigen oberstgerichtlichen Judikatur, wonach eine gerichtliche Aufkündigung das Vorliegen eines Bestandverhältnisses voraussetzt (EvBl 1948/291 = SZ 21/75; MietSlg 23.176 ua). Die Vorschriften des bei Erhebung von Einwendungen gegen eine gerichtliche Aufkündigung einzuleitenden Bestandverfahrens kommen bei sog. gemischten Verträgen nur dann zur Anwendung, wenn die Elemente des Bestandvertrages gegenüber denen anderer Verträge deutlich überwiegen (MietSlg 24.591; 3 Ob 274/02v; RIS-Justiz RS0020856 [T 2]). Fehlt ein solches deutliches Überwiegen des Bestandverhältnisses, kann die gerichtliche Aufkündigung eine Räumungsklage nicht ersetzen (SZ 21/75; 8 Ob 634/93; RIS-Justiz RS0020856 mit zahlreichen weiteren Entscheidungsnachweisen).
Da die bekämpften Rechtsansichten der zweiten Instanz demnach den vom Obersten Gerichtshof in gesicherter Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen folgen, ist das Rechtsmittel der klagenden Partei mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO unzulässig und muss zurückgewiesen werden.Da die bekämpften Rechtsansichten der zweiten Instanz demnach den vom Obersten Gerichtshof in gesicherter Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen folgen, ist das Rechtsmittel der klagenden Partei mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO unzulässig und muss zurückgewiesen werden.