Der Auslegung individueller Abreden, insbesondere auch in Form von gerichtlichen Vergleichen kann nach stRsp regelmäßig keine über den Rechtsstreit hinausgehende Bedeutung beigemessen werden. In einem in seiner Tragweite über die Regelung der Rechtsverhältnisse der Streitteile nicht hinausgehenden Fall wie dem vorliegenden, ist zur Wahrung der Einzelfallgerechtigkeit die Revision nur dann als zulässig zu erachten, wenn die Entscheidung des Berufungsgerichtes auf einer wesentlichen Verkennung der Rechtslage beruhte (RIS-Justiz RS0042769). Das ist aber hier nicht der Fall:
Nach einhelliger Rechtsprechung und Lehre bereinigt ein bei Beendigung eines Dauerschuldverhältnisses geschlossener Vergleich im Zweifel alle aus diesem entstehenden Rechte und Pflichten, selbst wenn keine Generalklausel darin aufgenommen wurde (3 Ob 343/97f mwN uva; Ertl in Rummel2 Rz 1 zu § 1380; Harrer/Heidinger in Schwimann VII2 Rz 13 zu § 1389). Der gegenständliche Scheidungsvergleich trifft nun lediglich einerseits eine Unterhaltsregelung und enthält andererseits nur noch die Vereinbarung, daß die Kosten des Scheidungsverfahrens von jedem Teil selbst getragen werden. Weitere vergleichsweise Regelungen, insbesondere hinsichtlich der Aufteilung des ehelichen Vermögens etc, wurden nicht getroffen. Damit kann im vorliegenden Fall von einem die vermögensrechtlichen Fragen umfassend regelnden "allgemeinen" Vergleich im Sinne eines Generalvergleichs zwischen den Streitteilen keine Rede sein. Damit erübrigen sich aber Überlegungen dahin, ob im Falle eines "allgemeinen Scheidungsvergleiches" nicht erörterte Detektivkosten mitumfaßt wären. Von der Beklagten wird (auch noch in der Revision) ausdrücklich behauptet, der Kläger habe die Detektivkosten bewußt unerwähnt gelassen, um den Scheidungsvergleich zu erwirken. Wie der Oberste Gerichtshof unter Berufung auf Koziol/Welser7 I 259 in 7 Ob 35/85 (= RdW 1987, 406 = VerRdSch 1988, 97 = EvBl 1988/48 = JBl 1988, 118 = SZ 60/148 = VersR 1988, 839) ausgeführt hat, werden aber (selbst) von einem Generalvergleich auch solche Forderungen und Verbindlichkeiten nicht erfaßt, die eine Seite der anderen geflissentlich verheimlicht hat.Nach einhelliger Rechtsprechung und Lehre bereinigt ein bei Beendigung eines Dauerschuldverhältnisses geschlossener Vergleich im Zweifel alle aus diesem entstehenden Rechte und Pflichten, selbst wenn keine Generalklausel darin aufgenommen wurde (3 Ob 343/97f mwN uva; Ertl in Rummel2 Rz 1 zu Paragraph 1380,; Harrer/Heidinger in Schwimann VII2 Rz 13 zu Paragraph 1389,). Der gegenständliche Scheidungsvergleich trifft nun lediglich einerseits eine Unterhaltsregelung und enthält andererseits nur noch die Vereinbarung, daß die Kosten des Scheidungsverfahrens von jedem Teil selbst getragen werden. Weitere vergleichsweise Regelungen, insbesondere hinsichtlich der Aufteilung des ehelichen Vermögens etc, wurden nicht getroffen. Damit kann im vorliegenden Fall von einem die vermögensrechtlichen Fragen umfassend regelnden "allgemeinen" Vergleich im Sinne eines Generalvergleichs zwischen den Streitteilen keine Rede sein. Damit erübrigen sich aber Überlegungen dahin, ob im Falle eines "allgemeinen Scheidungsvergleiches" nicht erörterte Detektivkosten mitumfaßt wären. Von der Beklagten wird (auch noch in der Revision) ausdrücklich behauptet, der Kläger habe die Detektivkosten bewußt unerwähnt gelassen, um den Scheidungsvergleich zu erwirken. Wie der Oberste Gerichtshof unter Berufung auf Koziol/Welser7 römisch eins 259 in 7 Ob 35/85 (= RdW 1987, 406 = VerRdSch 1988, 97 = EvBl 1988/48 = JBl 1988, 118 = SZ 60/148 = VersR 1988, 839) ausgeführt hat, werden aber (selbst) von einem Generalvergleich auch solche Forderungen und Verbindlichkeiten nicht erfaßt, die eine Seite der anderen geflissentlich verheimlicht hat.
Zu 2.):
Nach der nunmehr ständigen und einhelligen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (vgl Bernat, ZAS 1981, 222) können Detektivkosten gesondert, dh unabhängig von einem Ehescheidungsprozeß, eingeklagt werden können, weil ein Ehegatte, dessen Ehe durch ehewidrige Beziehungen seines Partners zu einer dritten Person gestört wird, ganz allgemein und unabhängig davon, ob er gerichtliche Schritte unternehmen will, ein besonderes Interesse daran hat, sich Klarheit über den Sachverhalt zu verschaffen (EvBl 1955/120; RZ 1961, 121; SZ 35/26; EvBl 1970/309; JBl 1972, 210; JBl 1978, 594; SZ 52/138; RZ 1982/15 uva; vgl bis in jüngste Zeit RIS-Justiz RS0022943). Im Einklang mit dieser oberstgerichtlichen Judikatur haben die Vorinstanzen die Zulässigkeit des Rechtsweges zutreffend bejaht.Nach der nunmehr ständigen und einhelligen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes vergleiche Bernat, ZAS 1981, 222) können Detektivkosten gesondert, dh unabhängig von einem Ehescheidungsprozeß, eingeklagt werden können, weil ein Ehegatte, dessen Ehe durch ehewidrige Beziehungen seines Partners zu einer dritten Person gestört wird, ganz allgemein und unabhängig davon, ob er gerichtliche Schritte unternehmen will, ein besonderes Interesse daran hat, sich Klarheit über den Sachverhalt zu verschaffen (EvBl 1955/120; RZ 1961, 121; SZ 35/26; EvBl 1970/309; JBl 1972, 210; JBl 1978, 594; SZ 52/138; RZ 1982/15 uva; vergleiche bis in jüngste Zeit RIS-Justiz RS0022943). Im Einklang mit dieser oberstgerichtlichen Judikatur haben die Vorinstanzen die Zulässigkeit des Rechtsweges zutreffend bejaht.
Nach den vom Gericht zweiter Instanz gebilligten Feststellungen des Erstgerichtes dienten die vom Kläger in Auftrag gegebenen Observationen der Beklagten, für die die verfahrensgegenständlichen Kosten aufgelaufen sind, nicht dem Scheidungsverfahren. Mag der Kläger auch im Hinblick auf ein allfälliges Scheidungsverfahren zur Überwachung der Beklagten motiviert worden sein, können die gegenständlichen Auslagen daher nicht als vorprozessuale Kosten beurteilt werden. Theoretische Erwägungen darüber, unter welchen Voraussetzungen man Detektivkosten allenfalls notwendigerweise als vorprozessuale Kosten anzusehen habe, sind im vorliegenden Fall daher müßig. Sollen Fragen von bloß rein theoretischer Natur gelöst werden, liegt nach stRsp des Obersten Gerichtshofes keine erhebliche Rechtsfrage vor (RIS-Justiz RS0111271).
Entgegen dem Zulassungsausspruch des Berufungsgerichtes, an den der Oberste Gerichtshof nicht gebunden ist (§ 508a Abs 1 ZPO), war die Revision der Beklagten zurückzuweisen.Entgegen dem Zulassungsausspruch des Berufungsgerichtes, an den der Oberste Gerichtshof nicht gebunden ist (Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO), war die Revision der Beklagten zurückzuweisen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf §§ 41 und 50 ZPO. Der Kläger hat auf die Unzulässigkeit der Revision aus dem Grunde des § 502 Abs 1 ZPO ausdrücklich hingewiesen.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf Paragraphen 41 und 50 ZPO. Der Kläger hat auf die Unzulässigkeit der Revision aus dem Grunde des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO ausdrücklich hingewiesen.