Gegen die Entscheidung des Berufungsgerichtes richtet sich die Revision des Klägers, der unrichtige rechtliche Beurteilung der Sache geltend macht und beantragt, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, dass dem Klagebegehren vollinhaltlich stattgegeben werde. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Beklagte beantragt in der Revisionsbeantwortung, dem Rechtsmittel ihres Prozessgegners nicht Folge zu geben.
Die Revision ist aus dem vom Berufungsgericht genannten Grund zulässig; sie ist aber nicht berechtigt.
Keinen Streitpunkt bildet in dritter Instanz mehr, dass die zwischen der Gemeinschuldnerin und der Beklagten vereinbarte Sicherungszession der Ansprüche aus der Lebensversicherung mangels der erforderlichen Verständigung des Versicherers (Zessus) von dieser Abtretung gegenüber den Gläubigern der Gemeinschuldnerin unwirksam ist. Wurde - wie hier - die für die Pfandrechtsbegründung erforderliche Publizitätsform vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht gesetzt, ist die Sicherungszession nicht wirksam zustande gekommen (ÖBA 1987/58 [P. Bydlinski] = WBl 1987, 95; SZ 62/32 = ÖBA 1990, 55 = WBl 1989, 227). Darauf muss also nicht mehr näher eingegangen werden (zu den Publizitätserfordernissen bei der Sicherungszession vgl etwa Honsell/Heidinger in Schwimann2 VII § 1392 Rz 22 und Ertl in Rummel3, § 1392 Rz 3, jeweils mwN).Keinen Streitpunkt bildet in dritter Instanz mehr, dass die zwischen der Gemeinschuldnerin und der Beklagten vereinbarte Sicherungszession der Ansprüche aus der Lebensversicherung mangels der erforderlichen Verständigung des Versicherers (Zessus) von dieser Abtretung gegenüber den Gläubigern der Gemeinschuldnerin unwirksam ist. Wurde - wie hier - die für die Pfandrechtsbegründung erforderliche Publizitätsform vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht gesetzt, ist die Sicherungszession nicht wirksam zustande gekommen (ÖBA 1987/58 [P. Bydlinski] = WBl 1987, 95; SZ 62/32 = ÖBA 1990, 55 = WBl 1989, 227). Darauf muss also nicht mehr näher eingegangen werden (zu den Publizitätserfordernissen bei der Sicherungszession vergleiche etwa Honsell/Heidinger in Schwimann2 römisch sieben Paragraph 1392, Rz 22 und Ertl in Rummel3, Paragraph 1392, Rz 3, jeweils mwN).
Den vorliegenden Prozess entscheidet daher, ob bzw welche Rechtswirkungen die Vinkulierung des gegenständlichen Lebensversicherungsvertrages zu Gunsten der beklagten Vinkulargläubigerin entfaltet.
Da der Kläger auch noch in dritter Instanz weiterhin das Fehlen der (ausdrücklichen) Feststellung einer Vinkulierungsvereinbarung auch betreffend die beiden jüngeren („neuen") Kredite moniert, ist vorweg zu bemerken, dass keinerlei Anlass zur Annahme besteht, der betreffenden Mitteilung der Beklagten an den Versicherer vom 20. 4. 1999 sei nicht tatsächlich eine entsprechende Vinkulierungsabrede zwischen der Gemeinschuldnerin und der Beklagten zugrunde gelegen. Gegen die Ansicht des Berufungsgerichtes, die vermisste Feststellung sei aus den Ausführungen des Erstgerichtes ohnehin zwanglos zu folgern, bestehen daher keinerlei Bedenken. Es ist also davon auszugehen, dass sich die gegenständliche Vinkulierungsvereinbarung auf alle drei in Rede stehenden Kreditverträge erstreckt und der nachträgliche Einschluss auch der beiden jüngeren Kredite vom Versicherer - bereits Jahre vor Konkurseröffnung - auch ausdrücklich zur Kenntnis genommen wurde.
Der Revisionswerber wendet gegen die Rechtsausführungen des Berufungsgerichtes zur Vinkulierung des vorliegenden Lebensversicherungsvertrages bzw zu den Auswirkungen des Konkurses über das Vermögen der Gemeinschuldnerin auf die Vinkulierungsvereinbarung im Wesentlichen - zusammengefasst - ein, die Vinkulierung wirke als bloße Zahlungssperre nicht absolut, sondern nur relativ. Eine Versicherungsforderung könne daher trotz der Vinkulierung gepfändet werden und falle bei Konkurs des Versicherungsnehmers in die Masse. Entgegen der Ansicht der Vorinstanzen sei ein einem Absonderungsrecht gleichzustellendes Retentionsrecht des Vinkulargläubigers zu verneinen. Da es durch die Vinkulierung zu keinem Gläubigerwechsel komme, seien weiterhin der Versicherungsnehmer und im Konkursfall der an dessen Stelle tretende Masseverwalter Gläubiger der Versicherung. Die gegenständliche Forderung auf den Rückkaufswert könne daher - selbst im Falle des Bestehens eines Retentionsrechtes - nur von ihm als Masseverwalter eingezogen werden. Der vom Berufungsgericht aufgezeigte „Ausweg aus der Pattstellung" sei im vorliegenden Fall nicht gangbar. Die Beklagte sei nicht an ihn herangetreten, er möge der Auszahlung des Rückkaufswerts zustimmen, sondern habe sich auf den Standpunkt gestellt, zunächst das Ergebnis des Konkursverfahrens abzuwarten und allenfalls eine Quote unter Zugrundelegung der gesamten, von ihr angemeldeten Forderung zu erhalten; der Rückkaufswert habe - allenfalls erst nach Abschluss des Konkursverfahrens - an die Beklagte zu fließen. Selbst wenn man deren „Sperrrecht" als Vinkulargläubigerin dahin auslege, dass sie einen Anspruch auf Zuzählung des (von ihm, dem Masseverwalter einzuziehenden) Betrages (allenfalls abzüglich angelaufener Sondermassekosten) habe, werde sie ungeachtet dessen der Einziehung durch ihn zustimmen müssen, da die Versicherung nur an ihn leisten könne. Der Ausweg aus der vermeintlichen „Pattstellung" könnte somit auch darin bestehen, dass die Vinkulargläubigerin ihre Zustimmung von einer Zug-um-Zug-Verpflichtung des Masseverwalters abhängig mache, die darin bestehe, dass er die vinkulierte Forderung gleich einer Sondermasse verteile. Eine derartige Zug-um-Zug-Einrede habe die Beklagte aber nicht erhoben. Selbst wenn man daher die von ihm, dem Kläger, weiterhin bestrittene Ansicht teile, dass die Beklagte einen Anspruch auf Befriedigung ihrer Forderung aus dem Rückkaufswert habe, könne sie zu dieser Befriedigung nur über ihn, den Masseverwalter, gelangen und sei demzufolge zur Abwicklung des Konkursverfahrens verpflichtet, die entsprechende Zustimmungserklärung im Sinne eines der Eventualbegehren abzugeben.
Der erkennende Senat hat dazu erwogen:
Die so genannte „Vinkulierung" einer Versicherungsforderung ist gesetzlich nicht geregelt; ihr Inhalt richtet sich nach der Vereinbarung der Parteien (vgl VR 1997, 165 sowie RIS-Justiz RS0106149; vgl auch VwGH 26. 3. 1996, 92/14/0080) und ergibt sich mangels individueller Absprachen daher in der Regel aus Formularen, die von der Kreditwirtschaft bzw Versicherungswirtschaft verwendet werden (vgl Fenyves ÖBA 1991, 14 f; Kömürcü-Spielbüchler, Die Vinkulierung von Versicherungen 8 ff). Nach herrschender Auffassung (SZ 35/123; EvBl 1970/263; VersE 1274; VersE 1329; VR 1987, 29, 67 und 359; VersR 1989, 448; VR 1993/310; Fenyves in ÖBA 1991, 15 ff;Die so genannte „Vinkulierung" einer Versicherungsforderung ist gesetzlich nicht geregelt; ihr Inhalt richtet sich nach der Vereinbarung der Parteien vergleiche VR 1997, 165 sowie RIS-Justiz RS0106149; vergleiche auch VwGH 26. 3. 1996, 92/14/0080) und ergibt sich mangels individueller Absprachen daher in der Regel aus Formularen, die von der Kreditwirtschaft bzw Versicherungswirtschaft verwendet werden vergleiche Fenyves ÖBA 1991, 14 f; Kömürcü-Spielbüchler, Die Vinkulierung von Versicherungen 8 ff). Nach herrschender Auffassung (SZ 35/123; EvBl 1970/263; VersE 1274; VersE 1329; VR 1987, 29, 67 und 359; VersR 1989, 448; VR 1993/310; Fenyves in ÖBA 1991, 15 ff;
ders. ÖBA 1998, 339; SZ 69/212; Kümürcü-Spielbüchler, aaO 10 f;
Grassl-Palten, Feuerversicherung und Realkredit 26 ff; dieselbe, Zur „Vinkulierung" von Versicherungsverträgen in RdW 1997, 387; Ertl in Rummel3 § 1392 ABGB Rz 3) ist darunter als „fester Kern", also als Charakteristikum und unumgänglicher Mindestinhalt eine Zahlungssperre zu Gunsten des Vinkulargläubigers mit der Wirkung zu verstehen, dass Leistungen des Versicherers an den Versicherungsnehmer nur mit Zustimmung des Vinkulargläubigers möglich sind (SZ 69/212). Wie vomGrassl-Palten, Feuerversicherung und Realkredit 26 ff; dieselbe, Zur „Vinkulierung" von Versicherungsverträgen in RdW 1997, 387; Ertl in Rummel3 Paragraph 1392, ABGB Rz 3) ist darunter als „fester Kern", also als Charakteristikum und unumgänglicher Mindestinhalt eine Zahlungssperre zu Gunsten des Vinkulargläubigers mit der Wirkung zu verstehen, dass Leistungen des Versicherers an den Versicherungsnehmer nur mit Zustimmung des Vinkulargläubigers möglich sind (SZ 69/212). Wie vom
erkennenden Senat in der Entscheidung 7 Ob 304/99b, SZ 73/19 = JBl
2000, 583 = VersR 2002, 733 = ÖBA 2000, 927 unter Bedachtnahme auf
die wesentlichen dazu ergangenen Literaturstimmen dargelegt wurde, hat eine Zahlungssperre infolge Vinkulierung, die von den Parteien eines Schuldverhältnisses zu Gunsten Dritter (also insbesondere von einem Versicherungsnehmer und dem Versicherer zu Gunsten eines Vinkulargläubigers) vereinbart wurde, keine absolute, sondern nur relative Wirkung. Sie wirkt also nur zwischen den Parteien und steht daher etwa einer wirksamen Verpfändung der betreffenden Forderung (etwa wie hier der Forderung aus einem Lebensversicherungsvertrag) nicht entgegen.
Da eine wie im vorliegenden Fall gestaltete Vinkulierung eines Versicherungsvertrages also lediglich eine Zahlungssperre bewirkt, fällt bei Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Versicherungsnehmers der Rückkaufswert grundsätzlich in die Masse (Fenyves, Absolute Wirkung der Zahlungssperre auf Grund der Vinkulierung einer Versicherungsforderung? in ÖBA 1998, 337 [347]; vgl auch G. Kodek, Privatkonkurs Rz 234). Es ist aber zu beachten, dass Rechtsgeschäfte des Gemeinschuldners durch die Konkurseröffnung grundsätzlich in ihrer Gültigkeit nicht berührt werden (Gamerith in Bartsch/Pollak/Buchegger, Österreichisches Insolvenzrecht, I § 21 KO Rz 1). Die Konkurseröffnung tangiert also eine inter partes wirksame Vinkulierungsvereinbarung nicht; die Vinkulierung erlischt dadurch ebensowenig wie andere vertragliche Vereinbarungen des (nunmehrigen) Gemeinschuldners (Grassl-Palten, Anmerkung zu 7 Ob 2087/96d, ÖBA 1997/626, 469 [478]; Feil, KO5 § 10 Rz 25).Da eine wie im vorliegenden Fall gestaltete Vinkulierung eines Versicherungsvertrages also lediglich eine Zahlungssperre bewirkt, fällt bei Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Versicherungsnehmers der Rückkaufswert grundsätzlich in die Masse (Fenyves, Absolute Wirkung der Zahlungssperre auf Grund der Vinkulierung einer Versicherungsforderung? in ÖBA 1998, 337 [347]; vergleiche auch G. Kodek, Privatkonkurs Rz 234). Es ist aber zu beachten, dass Rechtsgeschäfte des Gemeinschuldners durch die Konkurseröffnung grundsätzlich in ihrer Gültigkeit nicht berührt werden (Gamerith in Bartsch/Pollak/Buchegger, Österreichisches Insolvenzrecht, römisch eins Paragraph 21, KO Rz 1). Die Konkurseröffnung tangiert also eine inter partes wirksame Vinkulierungsvereinbarung nicht; die Vinkulierung erlischt dadurch ebensowenig wie andere vertragliche Vereinbarungen des (nunmehrigen) Gemeinschuldners (Grassl-Palten, Anmerkung zu 7 Ob 2087/96d, ÖBA 1997/626, 469 [478]; Feil, KO5 Paragraph 10, Rz 25).
Es droht nun aber folgende „Pattstellung": Der Versicherungsnehmer hat im Konkurs wegen des Wegfalles der Verfügungsbefugnis über sein Vermögen nicht mehr die Möglichkeit, die Forderung des Vinkulargläubigers zu tilgen; diesem wiederum steht aus der reinen Zahlungssperre kein Verwertungsrecht zu, er kann die Versicherungsforderung nach Konkurseröffnung wegen des Exekutionsverbotes nach § 10 Abs 1 KO auch nicht mehr pfänden (Grassl-Palten aaO; vgl Feil aaO).Es droht nun aber folgende „Pattstellung": Der Versicherungsnehmer hat im Konkurs wegen des Wegfalles der Verfügungsbefugnis über sein Vermögen nicht mehr die Möglichkeit, die Forderung des Vinkulargläubigers zu tilgen; diesem wiederum steht aus der reinen Zahlungssperre kein Verwertungsrecht zu, er kann die Versicherungsforderung nach Konkurseröffnung wegen des Exekutionsverbotes nach Paragraph 10, Absatz eins, KO auch nicht mehr pfänden (Grassl-Palten aaO; vergleiche Feil aaO).
Als Ausweg aus diesem rechtlichem Dilemma (von dem nur der Versicherer profitieren würde, der seine Leistung sowohl dem ja nicht verwertungsberechtigten Vinkulargläubiger, aber auch zufolge der inter partes wirksamen Sperre auch dem Masseverwalter zu verweigern hat) bietet sich die bereits in der Entscheidung 7 Ob 2087/96d angedeutete und im Schrifttum mehrfach begrüßte Überlegung an, die Vinkulierung im Konkurs in analoger Anwendung des § 10 Abs 2 KO gleich einem Zurückbehaltungsrecht und daher „wie ein Pfandrecht" zu behandeln, da die Situation des Retentionsberechtigten der des Vinkulargläubigers augenfällig ähnelt (Kömürcü-Spielbüchler, aaO 45 f; Grassl-Palten aaO; Feil aaO; Apathy in Bartsch-Pollak/Buchegger, Österreichisches Insolvenzrecht, I § 10 KO Rz 16; kritisch dazu hingegen Fenyves, ÖBA 1998, 343 ff).Als Ausweg aus diesem rechtlichem Dilemma (von dem nur der Versicherer profitieren würde, der seine Leistung sowohl dem ja nicht verwertungsberechtigten Vinkulargläubiger, aber auch zufolge der inter partes wirksamen Sperre auch dem Masseverwalter zu verweigern hat) bietet sich die bereits in der Entscheidung 7 Ob 2087/96d angedeutete und im Schrifttum mehrfach begrüßte Überlegung an, die Vinkulierung im Konkurs in analoger Anwendung des Paragraph 10, Absatz 2, KO gleich einem Zurückbehaltungsrecht und daher „wie ein Pfandrecht" zu behandeln, da die Situation des Retentionsberechtigten der des Vinkulargläubigers augenfällig ähnelt (Kömürcü-Spielbüchler, aaO 45 f; Grassl-Palten aaO; Feil aaO; Apathy in Bartsch-Pollak/Buchegger, Österreichisches Insolvenzrecht, römisch eins Paragraph 10, KO Rz 16; kritisch dazu hingegen Fenyves, ÖBA 1998, 343 ff).
Mit Grassl-Palten aaO, 479 (vgl auch Feil aaO) ist jedoch zu konstatieren, dass die Behandlung von Zurückbehaltungsrechten nach § 10 Abs 2 KO im Konkurs „wie Pfandrechte" nach hM allerdings nicht heißt, dass sich das Retentionsrecht in ein Verwertungsrecht verwandelt - es erfolgt keine inhaltliche Gleichstellung mit dem Pfandrecht, sondern lediglich eine formale (JBl 1955, 223 = EvBl 1955/126; SZ 49/84; JBl 1977, 526; Rummel, Gutgläubiger Erwerb von Retentionsrechten? JBl 1977, 526; Jabornegg, Zurückbehaltungsrecht und Einrede des nicht erfüllten Vertrages 276; Deixler- Hübner in Konecny/Schubert, KO § 10 Rz 33; Hofmann in Rummel3 § 471 ABGB Rz 11). Dies bedeutet nichts anderes, als dass der Retentionsberechtigte ein Absonderungsrecht geltend machen und dadurch mittelbar die Einlösung seiner Forderung durch den Masseverwalter nach § 120 Abs 1 KO erzwingen kann (Grassl-Palten aaO; Feil aaO).Mit Grassl-Palten aaO, 479 vergleiche auch Feil aaO) ist jedoch zu konstatieren, dass die Behandlung von Zurückbehaltungsrechten nach Paragraph 10, Absatz 2, KO im Konkurs „wie Pfandrechte" nach hM allerdings nicht heißt, dass sich das Retentionsrecht in ein Verwertungsrecht verwandelt - es erfolgt keine inhaltliche Gleichstellung mit dem Pfandrecht, sondern lediglich eine formale (JBl 1955, 223 = EvBl 1955/126; SZ 49/84; JBl 1977, 526; Rummel, Gutgläubiger Erwerb von Retentionsrechten? JBl 1977, 526; Jabornegg, Zurückbehaltungsrecht und Einrede des nicht erfüllten Vertrages 276; Deixler- Hübner in Konecny/Schubert, KO Paragraph 10, Rz 33; Hofmann in Rummel3 Paragraph 471, ABGB Rz 11). Dies bedeutet nichts anderes, als dass der Retentionsberechtigte ein Absonderungsrecht geltend machen und dadurch mittelbar die Einlösung seiner Forderung durch den Masseverwalter nach Paragraph 120, Absatz eins, KO erzwingen kann (Grassl-Palten aaO; Feil aaO).
Ist aber der Vinkulargläubiger, weil er die Ausübung der Rechte des Gemeinschuldners (und damit auch des Masseverwalters) aus dem Versicherungsvertrag in ganz ähnlicher Weise blockieren kann wie der Zurückbehaltungsberechtigte die Ausübung des Eigentumsrechtes, einem Retentionsberechtigten gleichzustellen und die Vinkulierung daher, wie dargestellt, „wie ein Pfandrecht" zu behandeln, muss demnach auch dem Vinkulargläubiger ein Absonderungsrecht und ein Vorgehen nach § 120 Abs 2 KO zugebilligt werden (aM LGZ Wien, RPfSlgE 2000/110). Demnach kann vom Masseverwalter nur eine allfällige Differenz zwischen der durch ihn eingelösten Forderung des Vinkulargläubigers und der Versicherungsforderung für die Masse beansprucht werden (Grassl-Palten, aaO; Feil aaO).Ist aber der Vinkulargläubiger, weil er die Ausübung der Rechte des Gemeinschuldners (und damit auch des Masseverwalters) aus dem Versicherungsvertrag in ganz ähnlicher Weise blockieren kann wie der Zurückbehaltungsberechtigte die Ausübung des Eigentumsrechtes, einem Retentionsberechtigten gleichzustellen und die Vinkulierung daher, wie dargestellt, „wie ein Pfandrecht" zu behandeln, muss demnach auch dem Vinkulargläubiger ein Absonderungsrecht und ein Vorgehen nach Paragraph 120, Absatz 2, KO zugebilligt werden (aM LGZ Wien, RPfSlgE 2000/110). Demnach kann vom Masseverwalter nur eine allfällige Differenz zwischen der durch ihn eingelösten Forderung des Vinkulargläubigers und der Versicherungsforderung für die Masse beansprucht werden (Grassl-Palten, aaO; Feil aaO).
Nochmals ist zu betonen, dass die Vinkulierungsvereinbarung durch die Konkurseröffnung grundsätzlich unberührt bleibt und sich daher die Abweisung sowohl des auf die Aufhebung der Vinkulierung zielenden Haupt- als auch der jeweils die Unwirksamkeitserklärung der Vinkulierung im Konkurs anstrebenden Eventualbegehren durch die Vorinstanzen, die die Rechtslage sohin zutreffend dargestellt haben, frei von Rechtsirrtum erweist. Die Revision muss deshalb erfolglos bleiben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41 und 50 ZPO.