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Entscheidung 7 Ob 90/05v

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

7Ob90/05v

Entscheidungsdatum

11.05.2005

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj Kinder Esther M*****, und Magdalena M*****, beide vertreten durch den Magistrat der Stadt Wien, Amt für Jugend und Familie, Rechtsfürsorgebezirk 3, 1030 Wien, Sechskrügelgasse 11, als Unterhaltssachwalter, infolge Revisionsrekurses des Vaters Rudolf F*****, gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 28. Jänner 2005, GZ 44 R 657/04z, 658/04x-45, womit die Beschlüsse des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 22. September 2004, GZ 1 P 197/02g-36 und 37, infolge Rekurses des Vaters bestätigt wurden, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Akt wird dem Erstgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, den Vater zur Verbesserung seines protokollarisch aufgenommenen Revisionsrekurses durch Beibringung der Unterschrift eines Rechtsanwaltes aufzufordern.

Text

Begründung:

Mit dem angefochtenen Beschluss vom 28. 1. 2005 hat das Rekursgericht dem Rekurs des Vaters gegen die Entscheidungen des Erstgerichtes, seinen beiden außerehelich geborenen Kindern Unterhaltsvorschüsse gemäß Paragraphen 3, 4, Ziffer eins, UVG jeweils in Höhe von EUR 245,-- monatlich zu gewähren, keine Folge gegeben.

Dagegen gab der - unvertretene - Vater innerhalb der Rechtsmittelfrist beim Erstgericht einen ordentlichen Revisionsrekurs zu Protokoll.

Rechtliche Beurteilung

Gemäß Paragraph 6, Absatz eins, AußStrG, BGBl römisch eins 2003/111, müssen sich die Parteien in Verfahren, in denen einander Anträge zweier oder mehrerer Parteien gegenüberstehen können, ua demnach auch in Verfahren nach dem Unterhaltsvorschussgesetz, im Revisionsrekursverfahren durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Diese Bestimmung hat gemäß Paragraph 203, Absatz eins, AußStrG (neu) im vorliegenden Fall bereits Anwendung zu finden, weil das Datum der angefochtenen Entscheidung (zweiter Instanz) nach dem 31. 12. 2004 liegt vergleiche 10 Ob 39/05s).

Entgegen älteren vorinstanzlichen Entscheidungen kann nach nunmehr hM vergleiche 1 Ob 589/95; E. Kodek in Rechberger, ZPO2 Paragraph 465, Rz 4; G. Kodek in Fasching/Konecny2 II/2 Paragraphen 84, 85, ZPO Rz 9) auch ein unter Mitwirkung des Gerichtes zustandegekommenes Protokollaranbringen verbessert werden. Das Erstgericht wird daher dem Revisionsrekurswerber den Auftrag zu erteilen haben, sein Rechtsmittel innerhalb zu bestimmender Frist durch die Unterfertigung eines Rechtsanwaltes zu verbessern.

Textnummer

E77363

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:0070OB00090.05V.0511.000

Im RIS seit

10.06.2005

Zuletzt aktualisiert am

16.12.2011

Dokumentnummer

JJT_20050511_OGH0002_0070OB00090_05V0000_000

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