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Entscheidung 8 Nc 2/08y×

Entscheidung 8 Nc 2/08y

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

8Nc2/08y

Entscheidungsdatum

10.04.2008

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Langer als Vorsitzende und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling und Dr. Kuras als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj Kinder M***** und M***** S***** (geboren am 15. August 1994 bzw 3. April 1996), beide *****, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Akt wird dem Bezirksgericht Leibnitz zurückgestellt.

Text

Begründung:

Mit Beschluss vom 8. 2. 2008 übertrug das Bezirksgericht Leibnitz die Zuständigkeit zur Besorgung der Pflegschaftssache gemäß Paragraph 111, Absatz eins und 2 JN an das Bezirksgericht Neunkirchen.

Das Bezirksgericht Neunkirchen stellte den Akt dem Bezirksgericht Leibnitz mit der Mitteilung zurück, dass die Übernahme der Zuständigkeit abgelehnt werde.

Das übertragende Gericht legte daraufhin den Akt dem Obersten Gerichtshof als gemeinsam übergeordneten Gericht zur Entscheidung gemäß Paragraph 111, Absatz 2, JN vor, ohne dass der Übertragungsbeschluss zugestellt worden wäre.

Rechtliche Beurteilung

Die Aktenvorlage erfolgte verfrüht.

Eine Entscheidung nach Paragraph 111, Absatz 2, JN setzt die Rechtskraft des Übertragungsbeschlusses voraus. Dies gilt jedenfalls dann, wenn - wie auch hier - das für die Entscheidung über einen Rekurs gegen den Übertragungsbeschluss zuständige Gericht mit dem zur Genehmigung nach Paragraph 111, Absatz 2, JN berufenen Gericht nicht identisch ist. Andernfalls könnte eine Verschiebung der funktionellen Zuständigkeit eintreten, weil mangels Bestätigung des Übertragungsbeschlusses durch das Rekursgericht gar keine Grundlage für die Genehmigung einer Zuständigkeitsübertragung durch den Obersten Gerichtshof bestünde (RIS-Justiz RS0047067; 9 Nc 39/04s = SZ 2005/25; zuletzt etwa 3 Nc 6/06x, 7 Nc 5/07f, 10 Nc 58/07x).

Der Akt ist daher dem übertragenden Gericht zurückzustellen, das den Übertragungsbeschluss den Parteien zuzustellen haben wird. Nur wenn der Übertragungsbeschluss in Rechtskraft erwächst, werden die Akten erneut vorzulegen sein.

Anmerkung

E87142 8Nc2.08y

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:0080NC00002.08Y.0410.000

Dokumentnummer

JJT_20080410_OGH0002_0080NC00002_08Y0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung