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Entscheidung 8 Nc 21/06i×

Entscheidung 8 Nc 21/06i

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

8Nc21/06i

Entscheidungsdatum

23.11.2006

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Kuras sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Lovrek und Dr. Glawischnig als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei G*****, gegen die beklagte Partei S*****, wegen Wiederaufnahme des Verfahrens, über den Ablehnungsantrag der klagenden Partei betreffend den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. ***** und Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. ***** vom 22. September 2006, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Ablehnungsantrag wird nicht Folge gegeben.

Text

Begründung:

Für das im Spruch genannte Wiederaufnahmeverfahren, ist nach der Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofes der 7. Senat zuständig. Dieser hat einen Verfahrenhilfeantrag betreffend die Wiederaufnahmesklage abgewiesen.

Zwei von dessen Mitgliedern werden von der Antragstellerin konkret als befangen abgelehnt. Im Wesentlichen stützt sich die Antragstellerin dabei darauf, dass diese als Richter erster Instanz bereits in früheren Verfahren betreffend andere Parteien den Geschäftsführer der klagenden Partei „als arglistigen Irreführer degradiert" hätten, ohne dies zu widerrufen. Sie hätten diese Verfahren von Amts wegen wieder aufnehmen müssen. Durch die Unterlassung hätten sie einen schweren Betrugstatbestand gegenüber dem Geschäftsführer zu verantworten.

Die betroffenen Richter haben sich als nicht befangen erklärt. Der Ablehnungsantrag ist nicht berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Vorweg festzuhalten ist, dass für den hier maßgeblichen Befangenheitsantrag betreffend auch die Entscheidung über die Wiederaufnahme im Verfahrenhilfeverfahren die Unterschrift eines Rechtsanwaltes nicht erforderlich ist vergleiche Paragraph 72, Absatz 3, ZPO; OGH 6 Ob 659/88).

Nach ständiger Rechtsprechung kommen als Befangenheitsgründe in erster Linie private persönliche Beziehungen zu einer der Prozessparteien oder zu ihren Vertretern in Betracht, die ein Naheverhältnis begründen, das bei objektiver Betrachtung zumindest geeignet ist, den Anschein einer Voreingenommenheit zu begründen (RIS-Justiz RS0045935 mwN zuletzt etwa 6 Ob 232/05v). Geht es bei der Befangenheit doch um unsachliche psychologische Motive, die eine unparteiische Entscheidung hemmen können (RIS-Justiz RS0045975 mwN). Auch wenn im Interesse des Ansehens der Justiz bei der Beurteilung der Befangenheit ein strenger Maßstab anzulegen ist (RIS-Justiz RS0045949 mwN; RIS-Justiz RS0046052 mwN; Ballon in Fasching2 römisch eins Paragraph 19, JN Rz 5; Mayr in Rechberger ZPO2 Paragraph 19, JN Rz 4), wobei damit aber nicht die Möglichkeit geboten werden darf, sich nicht genehmer Richter zu entledigen (RIS-Justiz RS0109379; RIS-Justiz RS0109379), kann die Antragstellerin keinerlei Befangenheitsgründe nachweisen:

Laufen ihre Ausführungen im Ergebnis doch darauf hinaus, dass die getroffenen Richter vor vielen Jahren in einem Verfahren zwischen anderen Parteien gegen den Geschäftsführer der nunmehrigen Antragstellerin gerichtete Feststellungen getroffen und keine amtswegige Wiederaufnahme dieser Verfahren veranlasst hätten. Dazu ist zu bemerken, dass die Befangenheit jeweils in Bezug auf die konkrete Rechtssache und nicht allfällige frühere Verfahren zu prüfen ist (RIS-Justiz RS0045966 mwN etwa OGH 3 Ob 272/98s) und selbst eine angebliche Unrichtigkeit einer Gerichtsentscheidung nicht die Befangenheit eines Richters nach sich ziehen kann (RIS-Justiz RS0111290 mwN etwa OGH 9 Ob 85/06), weil es nicht Aufgabe des Ablehnungsverfahrens ist die Rechtsmäßigkeit von Entscheidungen zu überprüfen.

Ein Befangenheitsgrund im Sinne des Paragraph 19, Ziffer 2, JN ist somit nicht gegeben.

Anmerkung

E82497 8Nc21.06i

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:0080NC00021.06I.1123.000

Dokumentnummer

JJT_20061123_OGH0002_0080NC00021_06I0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0006000 Rechtssatz 17.06.1981Zivilrecht
Soweit die §§ 19 bis 25 JN keine Sonderregelungen für das Rechtsmittelverfahren in Ablehnungssachen enthalten, richtet sich dieses nach den Vorschriften jenes Verfahrens (hier: Entmündigungsverfahren), in dem die Ablehnung erfolgt. Besteht in diesem Verfahr …
RS0045935 Rechtssatz 24.05.1989Zivilrecht
In erster Linie kommen als Befangenheitsgründe private persönliche Beziehungen zu einer der Prozessparteien oder zu ihren Vertretern in Betracht, die ein Naheverhältnis begründen, das bei objektiver Betrachtung zumindest geeignet ist, den Anschein einer Vor …
RS0045949 Rechtssatz 13.12.1994Undefined
Im Interesse des Ansehens der Justiz ist bei der Beurteilung, ob Befangenheit vorliegt, ein strenger Maßstab anzuwenden.
RS0045966 Rechtssatz 01.09.1987Zivilrecht
Ob der abgelehnte Richter befangen ist, ist stets in bezug auf die Rechtssache zu prüfen, in welcher er wegen Befangenheit abgelehnt worden ist.
RS0045975 Rechtssatz 11.07.1973Zivilrecht
Das Wesen der Befangenheit besteht in der Hemmung einer unparteiischen Entschließung durch unsachliche psychologische Motive. Dass die Mitglieder des VwGH anlässlich der Erledigung einer Beschwerde an der Rechtsauffassung, die in einer früheren Entscheidung …
RS0046052 Rechtssatz 17.11.1993Undefined
Der Anschein, der Richter lasse sich bei der Entscheidung von anderen als rein sachlichen Gesichtspunkten leiten, soll jedenfalls vermieden werden.
RS0109379 Rechtssatz 26.02.1998Zivilrecht
Bei Prüfung der Unbefangenheit ist zwar im Interesse des Ansehens der Justiz ein strenger Maßstab anzulegen, die Ablehnung soll jedoch nicht die Möglichkeit bieten, dass sich Parteien eines nicht genehmen Richters entledigen können. Der Grundsatz der festen …
RS0111290 Rechtssatz 12.01.1999Zivilrecht
Weder die (angebliche) Unrichtigkeit einer Gerichtsentscheidung noch die Vertretung einer bestimmten Rechtsmeinung durch den Richter bildet einen Ablehnungsgrund; dies selbst dann, wenn die Rechtsansicht von der herrschenden Rechtsprechung abgelehnt wird. M …