Der Revisionsrekurs ist nicht berechtigt.
Zwar hat der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 19. 6. 2002, G 7/02 uva, die Worte "und mindert nicht den Unterhaltsanspruch" im § 12a FLAG als verfassungswidrig aufgehoben und sind kürzlich die ersten Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs zur Unterhaltsbemessung bei verfassungskonformer Auslegung des § 12a FLAG (neu) ergangen. Er kam dort zum Ergebnis, dass bei der Unterhaltsbemessung für Kinder bei getrennter Haushaltsführung nunmehr darauf Bedacht zu nehmen ist, dass die Familienbeihilfe nicht (nur) der Abgeltung von Betreuungsleistungen dient, sondern, soweit notwendig, die steuerliche Entlastung des Unterhaltspflichtigen bewirken soll (näheres siehe insbesondere die Entscheidung vom 19. 11. 2002, 4 Ob 52/02d ua und vom 26. 11. 2002, 1 Ob 97/02z).Zwar hat der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 19. 6. 2002, G 7/02 uva, die Worte "und mindert nicht den Unterhaltsanspruch" im Paragraph 12 a, FLAG als verfassungswidrig aufgehoben und sind kürzlich die ersten Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs zur Unterhaltsbemessung bei verfassungskonformer Auslegung des Paragraph 12 a, FLAG (neu) ergangen. Er kam dort zum Ergebnis, dass bei der Unterhaltsbemessung für Kinder bei getrennter Haushaltsführung nunmehr darauf Bedacht zu nehmen ist, dass die Familienbeihilfe nicht (nur) der Abgeltung von Betreuungsleistungen dient, sondern, soweit notwendig, die steuerliche Entlastung des Unterhaltspflichtigen bewirken soll (näheres siehe insbesondere die Entscheidung vom 19. 11. 2002, 4 Ob 52/02d ua und vom 26. 11. 2002, 1 Ob 97/02z).
§ 7 Abs 1 Z 1 UVG, der auch für den Fall der Weitergewährung der Unterhaltsvorschüsse gilt, erfasst auch die materielle Unrichtigkeit der titelmäßigen Unterhaltsfestsetzung infolge einer zwischenzeitigen Änderung der Verhältnisse (1 Ob 109/98f). Es müssen begründete Bedenken gegen das Weiterbestehen der Unterhaltsschuld im titelmäßigen Ausmaß nach materiellrechtlichen Kriterien bestehen (RIS-Justiz RS0076391, insbes EvBl 1993/34, zuletzt 1 Ob 38/02y; 9 Ob 157/02g).Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, UVG, der auch für den Fall der Weitergewährung der Unterhaltsvorschüsse gilt, erfasst auch die materielle Unrichtigkeit der titelmäßigen Unterhaltsfestsetzung infolge einer zwischenzeitigen Änderung der Verhältnisse (1 Ob 109/98f). Es müssen begründete Bedenken gegen das Weiterbestehen der Unterhaltsschuld im titelmäßigen Ausmaß nach materiellrechtlichen Kriterien bestehen (RIS-Justiz RS0076391, insbes EvBl 1993/34, zuletzt 1 Ob 38/02y; 9 Ob 157/02g).
Mit den angefochtenen Beschlüssen wurde über die Weitergewährung der Unterhaltsvorschüsse ab 1. 12. 2001 abgesprochen. Die diesen Beschlüssen zu Grunde liegenden Titel datieren bezüglich des mj Matthias vom 7. 12. 1999, bezüglich des mj Stefan vom 27. 11. 1997 und basieren in beiden Fällen auf der Annahme eines vom unterhaltspflichtigen Vater erzielbaren durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkommens von S 15.000,-- monatlich. Ist aber der monatliche Nettobezug des Unterhaltspflichtigen unter Ausschaltung der Sonderzahlungen mit S 12.850,-- anzusetzen (siehe Zorn, Kindesunterhalt und Verfassungsrecht SWK 2001, 799 [806]), dann kann ohne weitere Nachforschungen davon ausgegangen werden, dass das Brutto-Jahreseinkommen des Vaters zwischen S 100.000,-- und S 300.000,-- lag, sodass nach den in 1 Ob 97/02z dargelegten, aus dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 19. 6. 2002, G 7/02, erschlossenen Grundsätze der halbe Unterhalt - S 1.500,-- bzw S 1.350 monatlich - mit 25 % steuerlich zu entlasten ist, sohin um S 375,-- bzw S 337,50. Diese Entlastung erfolgt vorerst durch den dem geldunterhaltspflichtigen Elternteil zukommenden Unterhaltsabsetzbetrag im Sinne des § 33 Abs 4 Z 3 lit b EStG und erst dann, sofern dieser Unterhaltsabsetzbetrag nicht ausreicht, durch Berücksichtigung des dem das Kind betreuenden Elternteil zukommenden Unterhaltsabsetzbetrages und der Familienbeihilfe. Zieht man von den Beträgen, die einer steuerlichen Entlastung zuzuführen sind (S 375,-- bzw S 337,50) die dem Vater zustehenden Unterhaltsabsetzbeträge von S 525,-- (oder EUR 38,20) und S 350,-- (oder EUR 25,50) ab, dann verbleibt kein weiterer Betrag, der im Wege der steuerlichen Entlastung von dem nach unterhaltsrechtlichen Aspekten ermittelten Kindesunterhalt abzuziehen wäre.Mit den angefochtenen Beschlüssen wurde über die Weitergewährung der Unterhaltsvorschüsse ab 1. 12. 2001 abgesprochen. Die diesen Beschlüssen zu Grunde liegenden Titel datieren bezüglich des mj Matthias vom 7. 12. 1999, bezüglich des mj Stefan vom 27. 11. 1997 und basieren in beiden Fällen auf der Annahme eines vom unterhaltspflichtigen Vater erzielbaren durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkommens von S 15.000,-- monatlich. Ist aber der monatliche Nettobezug des Unterhaltspflichtigen unter Ausschaltung der Sonderzahlungen mit S 12.850,-- anzusetzen (siehe Zorn, Kindesunterhalt und Verfassungsrecht SWK 2001, 799 [806]), dann kann ohne weitere Nachforschungen davon ausgegangen werden, dass das Brutto-Jahreseinkommen des Vaters zwischen S 100.000,-- und S 300.000,-- lag, sodass nach den in 1 Ob 97/02z dargelegten, aus dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 19. 6. 2002, G 7/02, erschlossenen Grundsätze der halbe Unterhalt - S 1.500,-- bzw S 1.350 monatlich - mit 25 % steuerlich zu entlasten ist, sohin um S 375,-- bzw S 337,50. Diese Entlastung erfolgt vorerst durch den dem geldunterhaltspflichtigen Elternteil zukommenden Unterhaltsabsetzbetrag im Sinne des Paragraph 33, Absatz 4, Ziffer 3, Litera b, EStG und erst dann, sofern dieser Unterhaltsabsetzbetrag nicht ausreicht, durch Berücksichtigung des dem das Kind betreuenden Elternteil zukommenden Unterhaltsabsetzbetrages und der Familienbeihilfe. Zieht man von den Beträgen, die einer steuerlichen Entlastung zuzuführen sind (S 375,-- bzw S 337,50) die dem Vater zustehenden Unterhaltsabsetzbeträge von S 525,-- (oder EUR 38,20) und S 350,-- (oder EUR 25,50) ab, dann verbleibt kein weiterer Betrag, der im Wege der steuerlichen Entlastung von dem nach unterhaltsrechtlichen Aspekten ermittelten Kindesunterhalt abzuziehen wäre.